Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Parteien: * Beschwerdeführer: A.__ (vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Bertisch) * Beschwerdegegnerin: Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Gegenstand: Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage; Landesverweisung; Rügen betreffend Willkür, Grundsatz "in dubio pro reo", rechtliches Gehör.
Vorinstanzen: * Bezirksgericht Bülach (erstinstanzlich) * Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer (Berufungsinstanz)
I. Sachverhalt und VorverfahrenDer Beschwerdeführer A._ wurde der Mittäterschaft in 13 Fällen von gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl sowie eines Falls von betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zwischen Juni 2020 und März 2021 angeklagt. Ihm wurde vorgeworfen, seine Mittäter B._ und teilweise C._ in seinem Auto zu Parkhäusern und Einkaufszentren gefahren zu haben, wo diese Fahrzeuge nach Wertgegenständen durchsuchten und entwendeten. A._ soll dabei in unmittelbarer Nähe Schmiere gestanden und gegebenenfalls Warnungen ausgesprochen haben. Im Fall des betrügerischen Missbrauchs soll er mit B.__ eine entwendete Bankkarte verwendet haben, um Bargeld abzuheben.
Das Bezirksgericht Bülach verurteilte A._ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten und ordnete eine Landesverweisung von fünf Jahren mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Zudem sprach es Schadenersatzleistungen zu. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte dieses Urteil in allen Punkten, präzisierte lediglich die solidarische Haftung für Schadenersatz mit B._.
Gegen das obergerichtliche Urteil erhob A.__ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, mit dem Hauptantrag auf Freispruch und Aufhebung der Landesverweisung.
II. Erwägungen des BundesgerichtsDas Bundesgericht trat auf das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers bezüglich eines Zivilanspruchs mangels schutzwürdigen Interesses nicht ein. Die materiellen Rügen des Beschwerdeführers konzentrierten sich auf die Sachverhaltsfeststellung, die Beweiswürdigung und die angeordnete Landesverweisung.
1. Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (Art. 9 BV, Art. 10 Abs. 3 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV)Das Bundesgericht prüft Sachverhaltsfeststellungen nur auf Willkür hin (Art. 97 Abs. 1 BGG), d.h. wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel geht im Verfahren vor Bundesgericht nicht über das Willkürverbot hinaus. Als Beweislastregel bedeutet er, dass die Anklagebehörde die Schuld beweisen muss. Auch der Indizienbeweis ist zulässig, wobei eine Mehrzahl von Indizien in ihrer Gesamtheit den vollen Beweis erbringen kann. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) erfordert eine ausreichende Begründung, nicht jedoch die ausführliche Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Parteivorbringen.
a) Begründung der Vorinstanz: Die Vorinstanz hatte den Anklagesachverhalt als erstellt erachtet und sich dabei auf die erstinstanzlichen Erwägungen bezogen, denen sie vollumfänglich beipflichtete. Ergänzend führte sie aus: * Glaubhaftigkeit des Mitbeschuldigten B.__: Die Aussagen von B._ wurden als vollumfänglich glaubhaft eingestuft. Sein Aussageverhalten – anfängliches Abstreiten, späteres "Reinen Tisch Machen" aufgrund erdrückender Beweislage im Hinblick auf ein abgekürztes Verfahren – sei typisch und glaubhaft. Ein Motiv für eine Falschbelastung des Beschwerdeführers sei nicht erkennbar; eine solche hätte B._ keinen Vorteil im Hinblick auf seine eigene Verantwortung oder zivilrechtliche Ansprüche gebracht, zumal der Beschwerdeführer sozialhilfebedürftig war. Die Aussagen fügten sich nahtlos in die weitere Indizienkette ein. * Widerlegung der Verteidigungsvorbringen: * Die Argumente bezüglich fehlender Bereicherung oder ergebnisloser Hausdurchsuchung zielten ins Leere, da B._ die paritätische Geldaufteilung aussagte und fehlendes Diebesgut im Haus nicht ausschliesse, dass jemand ein Dieb sei. * Die Behauptung, das Schmiere stehen sei aufgrund der Einäugigkeit und der kurzen Tatdauer unmöglich oder sinnlos gewesen, wurde als nicht überzeugend befunden. Der Beschwerdeführer habe sich stets in unmittelbarer Nähe befunden und sei teilweise in telefonischem Kontakt mit B._ gestanden. Seine Sehkraft reichte aus, um B._ mit dem Auto zu den Tatorten zu fahren. * Das Vorgehen bei konkreten Anklagepunkten, insbesondere das detailliert beschriebene Zusammenwirken bei Anklagevorwürfen 1, 5 und 14-16, mache es ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer nichts von den Machenschaften wusste. * Die Ausrede des Beschwerdeführers, er habe lediglich Zeit mit B._ verbringen und sich unterhalten wollen, wurde als "offensichtlich untaugliche Ausflucht" gewertet. * Hinsichtlich des Diebstahls von Scheibenputzmittel (Anklageziffer 8) widerlegte die Vorinstanz die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Bezahlung vergessen, unter Verweis auf den Observationsbericht, der ein gezieltes Ausspähen und anschliessendes Beheben der Ware beschrieb.
b) Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht wies die Rügen des Beschwerdeführers als "rein appellatorisch" zurück, da sie sich darauf beschränkten, bereits vor Vorinstanz vorgebrachte Argumente zu wiederholen, ohne darzulegen, weshalb die Beweiswürdigung der Vorinstanz in ihrer Gesamtheit willkürlich sei. * Die Nichtberücksichtigung der Akten aus dem gescheiterten abgekürzten Verfahren des Beschwerdeführers oder des Mitbeschuldigten B._ durch die Vorinstanz wurde nicht beanstandet, da der Beschwerdeführer keine relevanten Auswirkungen auf das Beweisergebnis oder die Glaubhaftigkeit dargelegt hatte. * Die vorinstanzliche Auseinandersetzung mit dem angeblichen Motiv für die Chauffeurdienste des Beschwerdeführers und dessen Widerlegung als "unbehelfliche Ausfluchten" wurde bestätigt. * Die Argumente bezüglich der Fähigkeit zum Schmiere stehen und dessen Sinnhaftigkeit wurden ebenfalls als ausreichend widerlegt angesehen. Die Vorinstanz hatte detailliert das Zusammenwirken von A._ und B._ unter Bezugnahme auf Parkpositionen, Telefonkontakte und Videoaufzeichnungen beschrieben. * Die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._ wurde bestätigt; die Annahme der Vorinstanz, es habe kein Motiv für eine Falschbezichtigung bestanden, war nachvollziehbar. * Die Annahme einer finanziellen Motivation und Bereicherungsabsicht sei für gewerbsmässigen Diebstahl tatbestandsimmanent und ergebe sich klar aus der Anklageschrift. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder Willkür liege nicht vor. * Die Würdigung des Scheibenputzmittel-Diebstahls als vorsätzliche Handlung aufgrund des Observationsberichts wurde als nachvollziehbar bestätigt. * Auch hinsichtlich des Vorsatzes sah das Bundesgericht keine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe dargelegt, dass der Beschwerdeführer aktiv an den Taten beteiligt war, von gemeinsamer Ideenentwicklung, Beschlussfassung, Tatausführung und Beuteteilung die Rede gewesen sei. * Die Rüge hinsichtlich des Missbrauchs der Datenverarbeitungsanlage wurde vom Beschwerdeführer nicht weiter begründet und daher nicht geprüft.
Zusammenfassend wurden die Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden konnte, abgewiesen.
2. Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB, Art. 8 EMRK)Die Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter der sogenannten Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB) unterbleiben, wenn sie einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Wegweisung die privaten Interessen nicht überwiegen. Das Bundesgericht verweist auf seine ständige Rechtsprechung zu den Kriterien der Härtefallprüfung und der Interessenabwägung sowie zur Bedeutung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens).
a) Noven im Bundesgerichtsverfahren: Vom Beschwerdeführer neu eingereichte Dokumente betreffend seine finanzielle Situation, Arbeitsbemühungen und einen Untermietvertrag wurden vom Bundesgericht als unzulässige Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG) qualifiziert und daher nicht berücksichtigt, da der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, inwiefern erst das angefochtene Urteil Anlass zu deren Einreichung gegeben hätte.
b) Begründung der Vorinstanz zur Landesverweisung: Die Vorinstanz verneinte einen schweren persönlichen Härtefall: * Der 1968 geborene tunesische Beschwerdeführer gehe seit rund 20 Jahren keiner Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nach und lebe von Sozialhilfe und den Erlösen seiner Straftaten. Seine Deutschkenntnisse seien marginal, nennenswerte Integrationsleistungen fehlten. Kontakte ausser zu seinen erwachsenen Töchtern seien nicht ersichtlich. * In seiner Heimat Tunesien verfüge er über ein Verwandtennetz und spreche die Sprache. Er habe Tunesien bis 2021 regelmässig besucht. Seine Behauptungen, keinen Kontakt mehr zu pflegen (Mutter: Telefonnummer fehlt; Schwestern: verheiratet), wurden als unglaubhaft eingestuft. * Seine pauschalen Vorbringen zu mangelnder Freiheit und Repression in Tunesien wurden als "floskelhaft und gelernt" abgetan und als reine Schutzbehauptungen qualifiziert, da er diese nicht substanziiert habe und er gemäss eigener Aussage nicht einmal auf Twitter aktiv sei. * Gesundheitliche Probleme (Sehbehinderung, Depression) seien nicht gravierend genug für eine Invalidenrente und stünden der Erwerbstätigkeit (oder der Begehung von Straftaten als Chauffeur) nicht entgegen. Es wurde auf das Urteil 6B_479/2024 vom 11. September 2024 verwiesen, das die Verfügbarkeit psychiatrischer Grundversorgung in Tunesien feststellte. * Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) sei nicht verletzt, da der Beschwerdeführer von seiner geschiedenen Ex-Frau getrennt lebe und seine beiden volljährigen Töchter nicht im geschützten Familienkreis im Sinne der Rechtsprechung seien.
Auch bei Annahme eines Härtefalls überwögen die öffentlichen Interessen an der Wegweisung: * Die wiederholte Delinquenz über achteinhalb Monate mit einem erheblichen Deliktsbetrag von rund Fr. 70'000.--, die erst durch die Verhaftung gestoppt wurde, zeuge von erheblicher krimineller Energie und einer beträchtlichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. * Die Art der Diebstähle sei keine Bagatelle und entspreche einer Kriminalitätsform, die gesetzgeberisch Anlass zur Wiedereinführung der gerichtlichen Landesverweisung gegeben habe. Das Sicherheitsbedürfnis der Schweiz sei als gewichtiges öffentliches Interesse deutlich höher zu gewichten als die geringen privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib.
c) Erwägungen des Bundesgerichts zur Landesverweisung: Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Beurteilung und wies die Rügen des Beschwerdeführers wiederum als "rein appellatorisch" zurück: * Die Annahme einer erheblichen kriminellen Energie und der Einschätzung der Delikte als keine Bagatelle (aufgrund Dauer und Deliktsbetrag) sei nicht zu beanstanden. * Unterschiedliche Prognose im Straf- und Ausländerrecht: Die Tatsache, dass im Rahmen der Strafzumessung keine schlechte Prognose angenommen wurde (was den bedingten Strafvollzug ermöglichte), stehe der Landesverweisung nicht entgegen. Im Ausländerrecht gelte ein strengerer Beurteilungsmassstab, und bereits ein geringes Rückfallrisiko könne bei schweren Straftaten (wie gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl) für eine Landesverweisung genügen (Verweis auf BGE 140 I 145 E. 4.3; Urteile 6B_64/2024 E. 1.7; 6B_1234/2023 E. 3.8.4). * Die Abhängigkeit von Sozialhilfe begründe weder einen Eingriff in Art. 7 und 12 BV noch mache sie die Landesverweisung unzumutbar. Ein potenziell günstigeres wirtschaftliches Fortkommen in der Schweiz rechtfertige keinen Verbleib (Verweis auf Urteil 6B_1164/2023 E. 7.4.2). * Die vorinstanzliche Einschätzung, dass der Beschwerdeführer in Tunesien weiterhin ein Verwandtennetz habe und seine regelmässigen Besuche bis 2021 auf bestehende Kontakte hindeuteten, sei nicht willkürlich. * Eine Verletzung von Art. 8 EMRK wurde ebenfalls verneint. Die Kernfamilie umfasse primär Ehegatten und minderjährige Kinder. Für andere familiäre Beziehungen sei ein über die üblichen emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis erforderlich (Verweis auf BGE 144 II 1 E. 6.1; 6B_1144/2021 E. 1.2.4). Der Beschwerdeführer konnte kein solches Abhängigkeitsverhältnis zu seiner volljährigen Tochter E.__ darlegen, weder finanziell noch hinsichtlich seiner psychischen Probleme, die in Tunesien behandelbar seien.
Die Rügen hinsichtlich der Landesverweisung wurden ebenfalls als unbegründet abgewiesen. Zur Dauer oder Ausschreibung im SIS äusserte sich der Beschwerdeführer nicht.
III. ErgebnisDas Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Berücksichtigung seiner finanziellen Lage herabgesetzt.
IV. Wesentliche Punkte des Urteils