Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_577/2025 vom 13. Oktober 2025

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (7B_577/2025 vom 13. Oktober 2025) detailliert zusammen.

Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsentscheids 7B_577/2025

1. Einleitung Das Urteil des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2025 befasst sich mit einem Beschwerdeverfahren im Strafrecht gegen den Entscheid der Einzelrichterin der Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis vom 2. Juni 2025. Gegenstand war die Weigerung, angeordnete Beschlagnahmen aufzuheben. Die Beschwerdeführer sind A._ Sàrl und deren Gesellschafter-Geschäftsführer B._. Die Beschwerde wurde vom Bundesgericht, soweit sie überhaupt zulässig war, abgewiesen.

2. Sachverhalt und Vorinstanzliche Verfahren

2.1. Die strafrechtliche Untersuchung und die Vorwürfe Seit Dezember 2021 führt die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis eine umfassende Untersuchung gegen B._ (Gesellschafter-Geschäftsführer der im Edelsteinhandel tätigen A._ Sàrl) und C._ sowie weitere Personen. B._ werden zahlreiche Delikte vorgeworfen, darunter: * Betrug und Untreue: Hauptvorwürfe sind, dass B._ zwischen Oktober 2020 und Oktober 2021 den Eheleuten G._ und H._ (insgesamt CHF 881'194) sowie I._ (CHF 44'157 durch Verkauf eines nicht mehr ihm gehörenden Steins und weitere CHF 619'000 unter falschen Vorwänden, wobei die Gelder zweckentfremdet wurden) betrügerisch Gelder entzogen haben soll. Dies geschah teilweise über C.__ unter Verwendung mutmasslich fiktiver Schuldanerkennungen. Der Gesamtbetrag der angeblich unrechtmässig entzogenen Gelder beläuft sich auf CHF 1'544'351. * Weitere Delikte: Falschbeurkundung, Pornografie, Verleumdung, Irreführung der Rechtspflege, Verstösse gegen das Embargogesetz (LEmb) und die Diamantenverordnung, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (LArm) und das Fernmeldegesetz (LTC), Steuerhinterziehung (Art. 203 Abs. 1 LF/VS, Art. 175 Abs. 1 DBG) sowie Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Später kam noch der Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeleistungen hinzu.

2.2. Entwicklung der Ermittlungen und die wechselnden Aussagen Die Untersuchung war von sich widersprechenden Aussagen und neuen Entwicklungen geprägt: * I._ zog seine "Strafanzeige" zurück (August 2022). * K._, der zunächst geleugnet hatte, C._ Geld geliehen zu haben, gab später zu, eine falsche Rückzahlungsbestätigung über CHF 300'000 unterschrieben zu haben. Später revidierte er seine Aussage erneut und behauptete, seine Unterschrift sei gefälscht worden. Gegen ihn wurde eine Untersuchung wegen Irreführung der Rechtspflege und Begünstigung eingeleitet. * C._ legte im September 2024 ein umfassendes Geständnis ab, in dem er zugab, Gelder von seinen Eltern unter falschen Angaben erhalten und die Unterschrift von K._ gefälscht zu haben. Er behauptete, B._ habe ihn nicht zum Betrug seiner Eltern gedrängt. * Diverse Geschädigte (H._, Eheleute G._) zogen ihre Strafanzeigen zurück. Es kam zu einer aussergerichtlichen Vereinbarung, in der die Eheleute G._ auf ihre Parteistellung verzichteten und B._ sich bereit erklärte, die Verpflichtungen gegenüber K._, L._ und I._ allein zu tragen. Die Eheleute G._ bestätigten jedoch gegenüber der Staatsanwaltschaft die ursprünglichen Angaben zu den Zahlungen und deren Zweck. * Andere Zeugen (J._, I._) bestätigten bei späteren Anhörungen ihre ursprünglichen Aussagen.

2.3. Die angeordneten Beschlagnahmen Die Staatsanwaltschaft ordnete diverse Beschlagnahmen an, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind: * Bankkonten: Konten von B._ und A._ Sàrl, insbesondere ein Geschäftskonto bei der Banque T._ mit einem Saldo von CHF 42'142.80 (davon CHF 40'000 von I._). * Bargeld: CHF 10'000 in einer Tasche bei einer Hausdurchsuchung bei B._. * Diamanten: * Drei Diamanten (grün/blau 1,55 ct; gelb 7,03 ct; gelbbraun 8,01 ct) bei der Hausdurchsuchung bei B._. Zwei Expertisen schätzten den Gesamtwert dieser Steine auf USD 258'380 bis USD 334'960, was deutlich unter den von B._ angegebenen Werten lag. * Ein weiterer Diamant (5,33 ct), den B._ an X._ als Sicherheit übergeben hatte und der von der Caisse Z._ verpfändet wurde. * Notariatskonto: CHF 300'000 auf einem Notariats-Hinterlegungskonto von S._. Dieser Betrag war als Anzahlung für den Kauf einer Villa durch A._ Sàrl bestimmt; der Kaufvertrag wurde später annulliert.

2.4. Vorinstanzlicher Entscheid Die Staatsanwaltschaft hielt die Beschlagnahmen mit Verfügung vom 18. September 2024 aufrecht. Die Einzelrichterin der Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis wies die hiergegen gerichteten Beschwerden von B._ und A._ Sàrl am 2. Juni 2025 ab, soweit sie zulässig waren. Sie kam zum Schluss, dass der hinreichende Tatverdacht und die Verhältnismässigkeit der Massnahme weiterhin gegeben seien, und dass neue Elemente keine andere Beurteilung rechtfertigten.

3. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht

3.1. Zulässigkeit der Beschwerde (Art. 81 Abs. 1, 93 Abs. 1 lit. a LTF) Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde: * B.__: Seine Legitimation für die Beschlagnahme des Bargelds von CHF 10'000 (gefunden an seinem Wohnsitz, Eigentumsanspruch) wurde bestätigt. Der Entzug der freien Verfügung über diese Vermögenswerte stellt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar. * A.__ Sàrl (Diamanten und Bankkonto): Ihre Legitimation für die drei bei B._ gefundenen Diamanten und das Bankkonto bei der Banque T._ (auf das sie Eigentumsansprüche erhebt) wurde ebenfalls bejaht. * A.__ Sàrl (Betrag auf Notariatskonto): Die Vorinstanz hatte die Beschwerdelegitimation der A._ Sàrl bezüglich des Notariatskontos verneint. Das Bundesgericht hielt fest, dass die A._ Sàrl zwar eine Forderung auf Rückerstattung des Anzahlungsbetrags an den Notar haben mag, aber nicht Inhaberin des Hinterlegungskontos ist. Bei einem "Depositenkonto" geht das Eigentum an den hinterlegten Geldern auf den Notar über. Da die Vorinstanz die Rügen der Gesellschaft in der Sache dennoch geprüft hatte, musste das Bundesgericht diese Frage nicht vertieft klären. * A.__ Sàrl (Diamant von 5,33 ct): Die Vorinstanz hatte die Legitimation der A._ Sàrl verneint, da sie kein Eigentum nachweisen konnte. Das Bundesgericht schloss sich dem an. Die Beschwerdeführerin versuchte, das Eigentum von I._ nachzuweisen, nicht ihr eigenes. Zudem erwähnte I.__ in einer Vollmacht, dass der Diamant "ihm gehöre". Folglich wurde die Beschwerde bezüglich dieses Diamanten als unzulässig erachtet. * Fristen und neue Eingaben: Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Spätere spontane Eingaben wurden als unzulässig verworfen.

3.2. Hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 263 Abs. 1 StPO)

3.2.1. Rechtsgrundlagen und Prüfungsrahmen Zwangsmassnahmen wie die Beschlagnahme setzen gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO voraus, dass sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht besteht, die angestrebten Ziele nicht mit milderen Massnahmen erreicht werden können und die Massnahme angesichts der Schwere der Straftat gerechtfertigt erscheint (Verhältnismässigkeit). Art. 263 Abs. 1 StPO nennt die Zwecke der Beschlagnahme: Beweismittel, Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen und Entschädigungen, Rückgabe an Geschädigte, Einziehung (Art. 70 StGB) oder Ersatzforderungen des Staates (Art. 71 StGB). Für die Feststellung des hinreichenden Tatverdachts genügt es, dass aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit einer Straftat besteht; eine abschliessende Klärung ist im Beschlagnahmeverfahren nicht erforderlich.

3.2.2. Würdigung der Vorinstanz Die Einzelrichterin der Strafkammer begründete ausführlich, warum der hinreichende Tatverdacht weiterhin gegeben sei. Sie verwies auf ihre früheren Verfügungen und stellte fest, dass die neuen Elemente keine Neubewertung rechtfertigten: * Die meisten B._ vorgeworfenen Delikte werden von Amtes wegen verfolgt, sodass die Rückzüge der Strafanzeigen durch I._, C._, die Eheleute G._ und H._ die Fortsetzung des Verfahrens nicht beeinflussen. * Die Belastung des B._ hatte sich nicht verringert; G._, J._ und I._ hatten bei ihren Anhörungen ihre früheren Aussagen bestätigt. * Zahlreiche Indizien verbinden B._ mit den Zahlungen der Eheleute G._ und H._ (insistierende Anrufe/SMS, WhatsApp-Nachrichten, D._'s Intervention, fragwürdige Schuldanerkennungen C.__s). * Das späte Vorlegen einer Schuldanerkennung C.__s über CHF 900'000 entlastet B._ nicht, da andere Täuschungshandlungen oder die Vortäuschung einer lebensbedrohlichen Situation C.__s stattgefunden haben sollen. * Die Form der Zahlungen (Schenkung oder Darlehen ohne Rückzahlungsdatum) schliesst die Delikte des Betrugs oder der Untreue nicht aus.

3.2.3. Beurteilung durch das Bundesgericht Das Bundesgericht bestätigte die Argumentation der Vorinstanz. * Es rügte die Beschwerdeführer dafür, dass sie in ihrer Beschwerde hauptsächlich versuchten, eine eigene Sachverhaltswürdigung vorzunehmen, anstatt willkürliche Feststellungen der Vorinstanz substantiiert zu bestreiten. Viele Argumente (Unparteilichkeit der Behörden, Untersuchungshaft, Verfahrensmängel, Gesundheitsbeeinträchtigungen) seien zudem für das Beschlagnahmeverfahren irrelevant oder beträfen bereits in früheren Entscheiden des Bundesgerichts (z.B. 7B_185/2023) berücksichtigte Fakten. * Das Bundesgericht betonte, dass es nicht Aufgabe des Beschlagnahmerichters sei, eine vollständige Würdigung aller belastenden und entlastenden Beweise vorzunehmen. Die wechselnden Aussagen und C._s "Geständnisse" müssten vom Sachrichter beurteilt werden. * Entscheidend: Der Rückzug einiger Strafanzeigen führt nicht zur Minderung des Tatverdachts, da die meisten der B._ vorgeworfenen Delikte von Amtes wegen verfolgt werden. Eine Einziehung (Art. 70 StGB) oder Ersatzforderung (Art. 71 StGB) bleibt möglich, selbst wenn die Vermögenswerte nicht an Geschädigte zurückerstattet werden können. Diese Massnahmen sollen verhindern, dass eine Person aus einer Straftat Nutzen ziehen kann. * Angesichts der Komplexität des Falles, der hohen Beträge, der Vielzahl der beteiligten Personen und der anhaltenden Zweifel an der Herkunft der beschlagnahmten Werte sei der hinreichende Tatverdacht gegeben, weshalb die Vermögenswerte zur Verfügung der Justiz bleiben müssen.

3.3. Verhältnismässigkeit der Beschlagnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO)

3.3.1. Berechnung der Vorinstanz Die Einzelrichterin stellte fest, dass B._ vorgeworfen wird, CHF 1'544'351 unrechtmässig erlangt zu haben. Sie berechnete den Gesamtwert der beschlagnahmten Vermögenswerte wie folgt: * Drei beschlagnahmte Diamanten (nach Expertisen und Umrechnungskurs): CHF 315'715. * Bargeld: CHF 10'000. * Konto A._ Sàrl: CHF 42'142.81. * Betrag auf Notariatskonto: CHF 300'000. * Der 5,33 ct Diamant (von B.__ selbst auf CHF 180'000 geschätzt): CHF 180'000. * Gesamtwert der Beschlagnahmen: CHF 847'857.80. Da dieser Betrag deutlich unter dem mutmasslich entzogenen Deliktsbetrag von CHF 1'544'351 liegt, erachtete die Vorinstanz die Beschlagnahmen als verhältnismässig.

3.3.2. Beurteilung durch das Bundesgericht Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung der Verhältnismässigkeit. * Die Beschwerdeführer bestritten die Gesamthöhe der angeblich entzogenen Gelder nicht substantiiert. * Die von der Vorinstanz herangezogenen Diamantenwerte basierten auf zwei Expertisen, die zu ähnlichen Schätzungen kamen, und berücksichtigten die für die Beschwerdeführer günstigsten Werte. Die von den Beschwerdeführern behaupteten deutlich höheren Werte wurden nicht begründet und waren daher unbehelflich. * Die Verhältnismässigkeitsprüfung der Vorinstanz war somit weder willkürlich noch bundesrechtswidrig.

4. Fazit Das Bundesgericht wies die Beschwerde, soweit sie zulässig war, ab. Die Kosten des Verfahrens wurden den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  • Ablehnung der Beschwerde: Das Bundesgericht wies die Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung der Beschlagnahmen ab, soweit sie zulässig war.
  • Hinreichender Tatverdacht: Der Tatverdacht gegen B.__ wegen Betrugs, Untreue und zahlreicher weiterer Delikte (Gesamtsumme mutmasslich entzogener Gelder CHF 1.5 Mio.) wurde als weiterhin gegeben erachtet.
  • Irrelevanz von Strafanzeigenrückzügen: Die Rückzüge von Strafanzeigen sind unerheblich, da die meisten vorgeworfenen Delikte von Amtes wegen verfolgt werden und eine Einziehung bzw. Ersatzforderung weiterhin in Betracht kommt.
  • Komplexität des Sachverhalts: Die komplexen Fakten, wechselnden Aussagen und die Höhe der Geldbeträge rechtfertigen die Aufrechterhaltung der Beschlagnahmen im Stadium des hinreichenden Tatverdachts.
  • Verhältnismässigkeit: Die Beschlagnahmen im Wert von ca. CHF 847'857.80 sind verhältnismässig, da sie den mutmasslich entzogenen Deliktsbetrag von CHF 1'544'351 nicht übersteigen.
  • Teilweise Unzulässigkeit: Die Beschwerde bezüglich eines Diamanten von 5,33 ct wurde als unzulässig erklärt, da die Beschwerdeführerin A.__ Sàrl ihr Eigentum daran nicht glaubhaft machen konnte.