Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Im Folgenden wird das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (7B_1067/2025 vom 28. Oktober 2025) detailliert zusammengefasst.
Parteien und Gegenstand
Sachverhalt
A.__, vorbestraft wegen Jugendstraftaten und einer Erwachsenenstrafe (2023), wurde am 23. Dezember 2023 einer strafrechtlichen Untersuchung wegen versuchten Mordes, Gewalt oder Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz unterzogen. Am 25. Dezember 2023 wurde er wegen Kollusions- und Wiederholungsgefahr in Untersuchungshaft (détention provisoire) genommen. Diese Haft wurde mehrmals verlängert, wobei zuletzt am 17. März 2025 eine qualifizierte Wiederholungsgefahr bejaht wurde und die Untersuchungshaft bis zum 31. März 2025 verlängert wurde.
Ein psychiatrisches Gutachten vom 21. Februar 2025 kam zum Schluss, dass das Rückfallrisiko für ähnliche Delikte in der damaligen Situation von A.__ gering sei.
Am 31. März 2025 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen versuchten Mordes, Anstiftung zu Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 8. April 2025 ordnete das Zwangsmassnahmengericht (TMC) die Sicherungshaft für vier Monate, d.h. bis zum 30. Juli 2025, an. Diese Anordnung wurde kantonal und vom Bundesgericht (7B_428/2025) bestätigt.
Am 29. Juli 2025 sprach das Strafgericht von Lausanne A.__ der ihm vorgeworfenen Delikte schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten. Gleichzeitig ordnete es im Dispositiv-Punkt V die Aufrechterhaltung der Sicherungshaft an. Die Begründung dieser Anordnung erfolgte mündlich und wurde dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt lediglich kurz dargelegt.
Gegen diese Anordnung (Dispositiv-Punkt V) reichte A.__ Beschwerde bei der Strafrechtlichen Beschwerdekammer des Kantonsgerichts ein, welche diese am 8. September 2025 abwies. Die Strafrechtliche Beschwerdekammer stellte fest, dass die mangelnde schriftliche Begründung des Strafgerichts eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellte, diese aber im Verlauf des kantonalen Beschwerdeverfahrens geheilt werden konnte. Das Strafgericht hatte seine mündliche Begründung in seiner Stellungnahme vom 14. August 2025 schriftlich präzisiert, worauf der Beschwerdeführer am 27. August 2025 Stellung nehmen konnte. Die Kosten der kantonalen Beschwerdeverfahren wurden dem Kanton auferlegt.
Rügen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht
Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen zwei Hauptargumente gegen den kantonalen Gerichtsentscheid an:
Erwägungen des Bundesgerichts
1. Zulässigkeit der Beschwerde (Considerandum 1)
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in Bezug auf die Fortsetzung der Sicherungshaft ein, da es sich um einen anfechtbaren Zwischenentscheid handelt, der dem Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zufügt und ein rechtlich geschütztes Interesse an seiner sofortigen Freilassung besteht (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG).
Hinsichtlich des "mehr subsidiären" Antrags des Beschwerdeführers, die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (wegen fehlender schriftlicher Begründung) lediglich festzustellen, trat das Bundesgericht nicht ein. Es begründete dies mit dem Fehlen eines aktuellen und praktischen Interesses. Die Vorinstanz hatte die Gehörsverletzung bereits festgestellt und diese im Rahmen des kantonalen Verfahrens als geheilt betrachtet. Zudem hatte sie die Prozesskosten und die Verteidigerentschädigung zulasten des Kantons auferlegt, was bereits eine Konsequenz der festgestellten Verletzung war. Da der Beschwerdeführer weder rügte, dass die Feststellung nicht im Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids erschien, noch ein Interesse an einer zusätzlichen Feststellung darlegte, war dieser Antrag unzulässig.
2. Fehlender Hafttitel (Considerandum 2)
Das Bundesgericht wies die Rüge des fehlenden Hafttitels ab. Es führte aus, dass die kantonale Beschwerdekammer über die vom Strafgericht am 29. Juli 2025 (also vor Ablauf der damaligen Befristung am 30. Juli 2025) erlassene Anordnung zur Fortsetzung der Sicherungshaft zu befinden hatte. Diese Anordnung betraf die Haft für die anschliessende Zeit. Die Vorinstanz hatte diese neue Anordnung bestätigt, insbesondere da sie das Vorliegen hinreichender Tatverdachtsgründe, eine qualifizierte Wiederholungsgefahr sowie eine Fluchtgefahr bejaht hatte und keine Ersatzmassnahmen zur Abwendung dieser Gefahren sah und die Haft für verhältnismässig befunden hatte. Da der Beschwerdeführer vor Bundesgericht die materiellen Voraussetzungen der Haft (wie hinreichender Tatverdacht, Flucht- oder Wiederholungsgefahr) nicht mehr in Frage stellte, waren seine Anträge auf Freilassung ohnehin abzuweisen. Formelle Mängel führen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 139 IV 94 E. 2.3.2 und 2.4) grundsätzlich nicht zur Freilassung, wenn die materiellen Voraussetzungen der Haft gegeben sind.
3. Verletzung des rechtlichen Gehörs und deren Heilung (Considerandum 3)
Dies war der zentrale Punkt der bundesgerichtlichen Prüfung.
Allgemeine Grundsätze: Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist eine formelle Verfassungsgarantie. Eine Verletzung führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Sache. Eine Verletzung kann jedoch geheilt werden, wenn die verletzte Partei die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz mit voller Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO) umfassend zu äussern. Eine solche Heilung sollte die Ausnahme bleiben und ist grundsätzlich nur bei weniger schwerwiegenden Verletzungen zulässig. Sie kann aber auch bei schwerwiegenden Mängeln gerechtfertigt sein, wenn eine Rückweisung eine "leere Förmlichkeit" darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde, was mit dem Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 2 StPO) unvereinbar wäre (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.11.3).
Anwendung auf den Fall:
Schlussfolgerung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht wies die Beschwerde, soweit sie zulässig war, ab. Es lehnte auch das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, da der Rekurs von vornherein aussichtslos war. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: