Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 8C_160/2025 vom 27. Oktober 2025
1. Einleitung und Parteien Das Urteil betrifft einen Rekurs in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit von A.__ (Beschwerdeführer) gegen das Office de l'assurance-invalidité pour les assurés résidant à l'étranger (OAIE, Beschwerdegegner) betreffend den Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung (IV). Der Beschwerdeführer focht ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 2025 an, welches seine Beschwerde gegen die Ablehnung eines erneuten Leistungsgesuchs durch das OAIE abgewiesen hatte.
2. Sachverhalt und Verfahrenshistorie A.__, geboren 1985, arbeitete als Betonmaschinist. Nach einem Unfall im Juli 2018 (Sturz auf das rechte Knie mit Meniskusverletzung) reichte er am 25. Januar 2019 ein erstes Leistungsgesuch bei der IV ein. Das OAIE lehnte dieses Gesuch am 28. Februar 2020 ab. Begründet wurde dies damit, dass der Versicherte zwar in seiner angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig sei, jedoch in einer seinen funktionellen Einschränkungen angepassten Tätigkeit über eine volle Arbeitsfähigkeit verfüge. Der Invaliditätsgrad wurde auf 12.75% festgesetzt, was keinen Rentenanspruch begründete.
Am 20. Oktober 2023 reichte A._ ein zweites Leistungsgesuch ein, nachdem er seit dem 29. September 2021 arbeitsunfähig war. Diesem Gesuch lagen medizinische Berichte über eine erneute Knieverletzung im September 2021 und eine zweite Operation im November 2021 (partielle Meniskektomie) zugrunde. Dr. C._, ein Allgemeinmediziner, attestierte im Januar 2024 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit und wies auf das Risiko einer Verschlechterung der Meniskusläsion bis hin zur Notwendigkeit einer Knieprothese hin. Das OAIE lehnte das zweite Gesuch am 24. April 2024 ab, mit der Begründung, es habe sich keine relevante Änderung des Gesundheitszustands ergeben, welche die in der ersten Entscheidung angenommene Arbeitsfähigkeit beeinflussen würde.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung am 11. Februar 2025. Es stützte sich dabei unter anderem auf eine Stellungnahme des Arztes Dr. D.__ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) für die französischsprachige Schweiz.
3. Rechtliche Grundlagen und Prüfungsrahmen des Bundesgerichts Das Bundesgericht prüft im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Rekurses Rechtsverletzungen (Art. 95 lit. a BGG) von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, sie seien offensichtlich unrichtig (willkürlich im Sinne von Art. 9 BV) oder beruhten auf einer Rechtsverletzung (Art. 105 Abs. 2 BGG). Feststellungen zur Gesundheitsbeeinträchtigung, zur Arbeitsfähigkeit und zur Zumutbarkeit einer Tätigkeit sind Tatsachenfragen, die vom Bundesgericht nur unter dem eingeschränkten Blickwinkel der Willkür überprüft werden (ATF 142 V 178). Dasselbe gilt für die antizipierte Beweiswürdigung, die zur Ablehnung weiterer Abklärungen führte (ATF 146 III 73).
Für die Beurteilung eines Zweitgesuchs um IV-Leistungen (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG analog; ATF 147 V 167) ist entscheidend, ob sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der letzten rechtskräftigen Rentenverfügung in einer relevanten und rentenwirksamen Weise verschlechtert hat.
Die Beweiswürdigung medizinischer Berichte, insbesondere solcher von SMR-Ärzten (RAD) oder behandelnden Ärzten, folgt etablierten Grundsätzen (ATF 134 V 231, 125 V 351). Berichte des RAD geniessen hohen Beweiswert, auch wenn sie ohne eigene Untersuchung erstellt wurden, sofern sie auf einer umfassenden Aktenlage basieren und in sich schlüssig sind (ATF 136 V 376).
4. Begründung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht schloss sich der Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts an und wies den Rekurs ab.
4.1. Beurteilung der Gesundheitsverschlechterung: Das Bundesgericht bestätigte, dass keine rentenrelevante und dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit der ersten Ablehnung im Jahr 2020 nachgewiesen werden konnte, die einen Anspruch auf Invalidenrente begründen würde.
4.2. Würdigung der ärztlichen Beweismittel: Das Bundesgericht wies die Rüge des Beschwerdeführers zurück, die Stellungnahme von Dr. D._ sei mangelhaft, da sie ohne persönliche Untersuchung erstellt wurde. Es betonte, dass RAD-Ärzte gemäss Art. 49 Abs. 2 IVV nicht verpflichtet sind, persönlich zu untersuchen, und ihre Einschätzung auf den medizinischen Akten gründen können. Die Vorinstanz durfte den Schlussfolgerungen des RAD-Arztes folgen, da diese auf den beweiskräftigen und den Anforderungen der Rechtsprechung genügenden Berichten des SUVA-Arztes Dr. E._ basierten. Der Beschwerdeführer hatte die Beweiskraft der SUVA-Berichte zudem nicht bestritten.
Die Einschätzung des Hausarztes Dr. C._, der eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und ein Risiko einer Knieprothese in Aussicht stellte, wurde vom Bundesgericht als nicht objektiv medizinisch begründet und hypothetisch qualifiziert. Weder Dr. B._ (der den Beschwerdeführer operiert hatte) noch Dr. E.__ (SUVA-Arzt) hatten ein solches Risiko erwähnt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die partielle Meniskektomie müsse zwingend Auswirkungen auf seinen Invaliditätsgrad haben, wurde als eigene medizinische Beurteilung zurückgewiesen, der es an einer stützenden, beweiskräftigen ärztlichen Meinung mangelte, die eine dauerhafte Verschlechterung aufgrund dieses Eingriffs belegen würde.
4.3. Arbeitsmarktfähigkeit und Notwendigkeit weiterer Abklärungen: Es war seit 2019 unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Betonmaschinist vollständig arbeitsunfähig ist. Dies allein reicht jedoch nicht aus, um einen Rentenanspruch zu begründen, wenn in einer angepassten Tätigkeit volle Arbeitsfähigkeit besteht. Das Bundesgericht bestätigte die Einschätzung, dass der Arbeitsmarkt für leichte, repetitive Tätigkeiten, die keine spezifische Ausbildung oder Erfahrung erfordern, ein breites Spektrum an Möglichkeiten bietet, in denen der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsfähig wäre.
Die Rüge des Beschwerdeführers, das Bundesverwaltungsgericht hätte eine ergänzende Expertise anordnen müssen, wurde ebenfalls als unbegründet abgewiesen. Das Bundesgericht befand, dass die vorliegenden medizinischen Berichte (darunter Berichte von November 2023, Januar 2024 und September 2023) zum Zeitpunkt des Zweitgesuchs (Oktober 2023) als "aktuell" und ausreichend für eine umfassende Beurteilung angesehen werden konnten. Die blosse Nennung eines vermeintlich ähnlichen Falles des Bundesverwaltungsgerichts ohne weitere konkrete Begründung reichte nicht aus, um eine lückenhafte Beweiswürdigung darzulegen.
5. Schlussfolgerung Der Beschwerdeführer konnte weder nachweisen, dass die medizinischen Schlussfolgerungen der Vorinstanz willkürlich waren, noch dass eine rentenrelevante, dauerhafte Verschlechterung seines Gesundheitszustands seit dem Erstentscheid im Jahr 2020 eingetreten war. Der Rekurs wurde daher abgewiesen. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgewiesen, da der Rekurs von vornherein als aussichtslos erachtet wurde. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: