Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_304/2025 vom 28. Oktober 2025

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 6B_304/2025 vom 28. Oktober 2025

I. Einleitung und Sachverhalt

Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts befasst sich mit einer Beschwerde in Strafsachen gegen einen Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft betreffend ein Revisionsgesuch. Der Beschwerdeführer A.__ war am 26. April 2023 vom Strafgericht Basel-Landschaft in Abwesenheit wegen mehrfachen Betrugs, Hinderung einer Amtshandlung, Gewalt und Drohung gegen Behörden, Fälschung amtlicher Wertzeichen sowie weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, einer Geldstrafe und einer Busse verurteilt sowie für sieben Jahre des Landes verwiesen worden.

Ein von A._ bzw. seinem damaligen amtlichen Verteidiger angehobenes Berufungsverfahren wurde vom Kantonsgericht Basel-Landschaft am 22. April 2024 infolge einer Rückzugsfiktion als gegenstandslos abgeschrieben. Das Bundesgericht trat auf eine gegen diesen Abschreibungsbeschluss erhobene Beschwerde in Strafsachen wegen Verspätung nicht ein. Daraufhin ersuchte A._, nunmehr vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, beim Kantonsgericht um Revision dieses Abschreibungsbeschlusses vom 22. April 2024. Eventualiter stellte er ein Wiedererwägungs- und ein Ausstandsgesuch. Das Kantonsgericht trat mit Beschluss vom 5. März 2025 auf das Revisionsgesuch nicht ein. Gegen diesen Nichteintretensentscheid richtet sich die aktuelle Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

II. Die massgebenden rechtlichen Argumente und die Begründung des Bundesgerichts

Der Beschwerdeführer rügte in seiner anwaltlichen Eingabe primär, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO verneint.

  1. Zur Frage des Revisionsgrundes gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO

    • Argumentation des Beschwerdeführers: A.__ machte geltend, es sei durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Berufungsverfahrens eingewirkt worden. Sein damaliger amtlicher Verteidiger habe das Anwaltsgeheimnis verletzt, indem er dem Kantonsgericht detaillierte Auskunft über den fehlenden Kontakt zu seinem Klienten erteilt habe. Das Kantonsgericht habe zudem um entsprechende Auskunft ersucht und so zur Verletzung des Anwaltsgeheimnisses angestiftet. Diese auf strafbare Weise erlangten Informationen hätten zur Bejahung der Rückzugsfiktion und zur Abschreibung des Berufungsverfahrens geführt. Er beanstandete, die Vorinstanz habe den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO (Einwirkung durch strafbare Handlung) zu Unrecht verneint. Falsch sei die Annahme, der Verteidiger habe die Information von sich aus bekannt gegeben, und unzutreffend sei die Verneinung einer Anwaltsgeheimnisverletzung, da alle nicht allgemein zugänglichen Kontaktinformationen darunter fielen. Er stellte zudem in Aussicht, bei Nichtwiedererwägung des Beschlusses Strafanzeigen einzureichen.
    • Begründung der Vorinstanz (Kantonsgericht): Das Kantonsgericht hatte argumentiert, das Revisionsgesuch sei bereits deswegen unzulässig, weil es sich gegen einen Abschreibungsbeschluss und nicht gegen ein materielles Urteil richte. Hauptsächlich aber führte es aus, Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO setze voraus, dass zumindest ein Strafverfahren gegen einen Verdächtigen eingeleitet worden sei; die blosse Behauptung strafbaren Verhaltens genüge nicht. Zudem sei das vorgeworfene Verhalten (Weitergabe rein organisatorischer Kontaktinformationen) objektiv offensichtlich nicht strafbar und falle nicht unter das Anwaltsgeheimnis. Das Berufungsgericht habe zudem die Pflicht zur Prüfung der Eintretenvoraussetzungen für eine Berufung, weshalb eine Offenlegungspflicht des amtlichen Verteidigers bestehe und die Handlung nach Art. 14 StGB rechtmässig wäre.
    • Beurteilung durch das Bundesgericht:
      • Das Bundesgericht bestätigte die Auslegung von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO, wonach der Revisionsgrund aus einem eingeleiteten Strafverfahren hervorgehen muss, wenn der Täter strafrechtlich noch zur Rechenschaft gezogen werden kann und keine besonderen Ausnahmesituationen (wie Tod, Schuldunfähigkeit oder Verjährung) vorliegen. Die blosse Behauptung eines strafbaren Verhaltens genügt gemäss ständiger Rechtsprechung nicht (vgl. u.a. Urteile 6B_1101/2021 E. 2.5.3; 6B_676/2018 E. 1.5; 6B_293/2016 E. 1.2).
      • Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch war ersichtlich, dass zum Zeitpunkt des angefochtenen Nichteintretensentscheids des Kantonsgerichts vom 5. März 2025 ein Strafverfahren wegen der behaupteten Verletzung des Anwaltsgeheimnisses eingeleitet gewesen wäre.
      • Die Ankündigung des Beschwerdeführers, Strafanzeigen einreichen zu wollen, oder gar allfällig nachträglich erfolgte Einreichungen (wie aus seiner persönlichen Eingabe ersichtlich), wurden vom Bundesgericht als echte Noven qualifiziert. Solche neuen Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet oder entwickelt haben, sind vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 149 III 465 E. 5.5.1). Allein eine Strafanzeige garantiert zudem nicht die Eröffnung eines Strafverfahrens (Art. 310 StPO).
      • Schlussfolgerung des Bundesgerichts zum Revisionsbegehren: Da die zwingende Voraussetzung eines eingeleiteten Strafverfahrens für den Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO nicht erfüllt war, durfte die Vorinstanz das Vorliegen eines tauglichen Revisionsgrundes bundesrechtskonform verneinen. Das Bundesgericht musste die weiteren Alternativbegründungen der Vorinstanz – namentlich ob ein Abschreibungsbeschluss überhaupt revisierbar ist oder ob das vorgeworfene Verhalten strafbar war – nicht prüfen, da der Mangel der erstgenannten Voraussetzung bereits zum Nichteintreten führte.
  2. Zum Eventualbegehren auf Feststellung der Hängigkeit des Wiedererwägungs- und Ausstandsgesuches

    • Argumentation des Beschwerdeführers: A.__ beantragte eventualiter die Feststellung, dass sein gleichzeitig mit dem Revisionsgesuch gestelltes Wiedererwägungsgesuch und das subeventualiter gestellte Ausstandsgesuch weiterhin beim Kantonsgericht hängig seien und zu behandeln seien. Er befürchtete, das Kantonsgericht könnte nach Erledigung des Revisionsbegehrens die Sache als "vom Tisch" betrachten. Er rügte zudem eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, da diese Gesuche im angefochtenen Beschluss nicht erwähnt wurden.
    • Beurteilung durch das Bundesgericht:
      • Das Bundesgericht hielt fest, dass das Kantonsgericht, welches den angefochtenen Revisionsbeschluss erliess, in der Besetzung des Revisionsgerichts und nicht als ursprüngliches Berufungsgericht handelte (Art. 21 Abs. 3 StPO). Dies bedeutet, dass die Vorinstanz als Revisionsgericht nicht funktional zuständig war, um über ein Wiedererwägungsgesuch betreffend den Abschreibungsbeschluss zu befinden. Ein Ausstandsgesuch wurde zudem subsidiär dazu gestellt.
      • Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die Strafprozessordnung das Institut der Wiedererwägung als solches nicht vorsieht (vgl. Urteil 1B_57/2022 E. 2.3; BGE 146 I 185 E. 4.1).
      • Mangels funktionaler Zuständigkeit konnte das Revisionsgericht die entsprechenden Gesuche im angefochtenen Beschluss nicht behandeln. Das Bundesgericht ging davon aus, dass die zuständigen Instanzen die als Eventual- bzw. Subeventualbegehren gestellten Gesuche korrekt prüfen und entscheiden werden. Ein nachvollziehbares Feststellungsinteresse wurde vom Beschwerdeführer nicht dargelegt.
      • Schlussfolgerung des Bundesgerichts zum Feststellungsbegehren: Das Feststellungsbegehren wurde abgewiesen, soweit darauf überhaupt einzutreten war.

III. Entscheid und Kosten

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen, wobei die Gerichtskosten reduziert auf Fr. 1'200.-- dem Beschwerdeführer auferlegt wurden.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  • Kein eingeleitetes Strafverfahren: Der Hauptgrund für das Nichteintreten auf das Revisionsgesuch war das Fehlen eines bereits eingeleiteten Strafverfahrens gegen den angeblichen Täter der strafbaren Handlung (Verletzung des Anwaltsgeheimnisses). Dies ist eine zwingende Voraussetzung für den Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO.
  • Keine Berücksichtigung von Noven: Drohungen mit Strafanzeigen oder nachträgliche Einreichungen solcher Anzeigen nach dem Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids wurden als "echte Noven" nicht berücksichtigt, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig sind.
  • Funktionale Zuständigkeit: Das Bundesgericht bestätigte, dass das Kantonsgericht als Revisionsgericht nicht funktional zuständig war, um über das Wiedererwägungs- und Ausstandsgesuch zu befinden, da diese durch die ursprüngliche Spruchkammer des Berufungsgerichts zu behandeln gewesen wären. Ein Feststellungsinteresse hierfür wurde verneint.
  • Ablehnung der Beschwerde: Die Beschwerde wurde im Ergebnis abgewiesen, und die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.