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Gerne fasse ich das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_57/2024 und 1C_62/2024 vom 23. Oktober 2025 detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_57/2024, 1C_62/2024 vom 23. Oktober 20251. Einleitung und Verfahrensgegenstand
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts betrifft zwei Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Verfahren 1C_57/2024 und 1C_62/2024), die sich gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich richten. Streitgegenstand ist die Frage der Schutzwürdigkeit eines ehemaligen Bauernhauses mit Scheune und zugehörigem Speicher auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 9831 und 488 an der U.__strasse xxx in Schlieren und damit verbunden die Inventarentlassung dieser Objekte aus dem kommunalen Inventar kulturhistorischer Objekte. Das Bundesgericht hat die beiden Verfahren aufgrund ihres engen sachlichen Zusammenhangs vereinigt.
Die Beschwerdeführer sind zum einen die Erbengemeinschaft A.__ sel. als Eigentümerin der Liegenschaften und zum anderen der Stadtrat Schlieren. Beschwerdegegner ist der Zürcher Heimatschutz (ZHV). Das Bundesgericht hat die Beschwerden abgewiesen und damit den Entscheid des Verwaltungsgerichts bestätigt, welcher die Schutzwürdigkeit der Gebäude bejahte und die Angelegenheit zur Anordnung von Schutzmassnahmen an den Stadtrat Schlieren zurückwies.
2. Sachverhaltliche Ausgangslage
Der Stadtrat Schlieren entliess die erwähnten Gebäude mit Beschluss vom 10. November 2021 aus dem kommunalen Inventar. Dies geschah gestützt auf ein Gutachten der Denkmalpflegekommission des Kantons Zürich (KDK) und im Hinblick auf einen geplanten Ersatzneubau. Er hielt fest, der Schutz des Ensembles U.__strasse yyy, zzz und xxx werde über planerische Massnahmen sichergestellt.
Gegen diesen Beschluss rekurrierten sowohl die Erbengemeinschaft als auch der ZHV an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Das Baurekursgericht wies nach einem Augenschein beide Rekurse am 9. September 2022 ab und bestätigte somit die Inventarentlassung.
Daraufhin gelangte der ZHV mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Das Verwaltungsgericht beurteilte die Schutzwürdigkeit der Gebäude im Urteil vom 23. November 2023 jedoch anders: Es hob den Entscheid des Baurekursgerichts auf, bejahte die Schutzwürdigkeit des Bauernhauses (gewisser Eigenwert) und der Nebengebäude (hoher Eigenwert) sowie der Bauten insgesamt (hoher Situationswert) und wies die Sache an den Stadtrat Schlieren zurück. Der Stadtrat wurde beauftragt, eine Interessenabwägung vorzunehmen und über die Anordnung von Schutzmassnahmen zu entscheiden.
Gegen diesen Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts erhoben die Erbengemeinschaft und der Stadtrat Schlieren Beschwerde an das Bundesgericht.
3. Rechtliche Grundlagen und Prüfungsrahmen des Bundesgerichts
3.1. Eintretensvoraussetzungen Das Bundesgericht qualifizierte den angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts als Zwischenentscheid, da er das Verfahren nicht abschliesst, sondern zur Sachbehandlung an den Stadtrat zurückweist. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist eine Beschwerde gegen Zwischenentscheide nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Das Bundesgericht bejahte dies: * Für den Stadtrat Schlieren: Gemeinden, die sich auf ihre Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV) berufen können, müssen nicht einer als falsch erachteten Weisung Folge leisten, um ihren eigenen Entscheid später anzufechten (vgl. BGE 133 II 409 E. 1.2). Der Stadtrat rügte eine Verletzung seiner erheblichen Entscheidungsfreiheit bei der Anwendung von § 203 PBG/ZH. * Für die Erbengemeinschaft: Da die Beschwerde des Stadtrats zulässig war, war auch die Beschwerde der Eigentümer zulässig (vgl. BGE 133 II 409 E. 1.2). Die Beschwerdebefugnis des Stadtrats ergab sich aus Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG zur Rüge der Autonomieverletzung, jene der Erbengemeinschaft aus Art. 89 Abs. 1 BGG als Gesamteigentümer.
3.2. Prüfungszuständigkeit (Kognition) * Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich falsch oder unvollständig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1, 105 BGG). Solche Rügen erfordern eine qualifizierte Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG). * Die Frage, ob die Vorinstanz den im Anwendungsbereich der Gemeindeautonomie fallenden Beurteilungsspielraum respektiert hat, überprüft das Bundesgericht frei. Die vorinstanzliche Sachverhaltsdarstellung und die Auslegung von § 203 Abs. 1 lit. c PBG/ZH hingegen werden nur auf Willkür hin überprüft (Art. 9 BV).
3.3. Rechtliche Grundlagen der Schutzwürdigkeit und Gemeindeautonomie * Schutzwürdigkeit (§ 203 Abs. 1 lit. c PBG/ZH): Als schutzwürdig gelten Ortskerne, Gebäude etc., die als wichtige Zeugen einer Epoche erhaltenswürdig sind (Eigenwert) oder Landschaften/Siedlungen wesentlich mitprägen (Situationswert). * Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV): Eine Gemeinde ist autonom, wenn ihr kantonales oder eidgenössisches Recht in einem Sachbereich eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit nach § 203 Abs. 1 lit. c PBG/ZH haben die Zürcher Gemeinden einen erheblichen Beurteilungsspielraum und damit Autonomie. * Grenzen der Gemeindeautonomie: Dieser Spielraum wird überschritten, wenn der Gemeindeentscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist, auf unsachlichen Erwägungen beruht, gegen Rechtsgleichheit/Verhältnismässigkeit verstösst oder ohne sachlichen Grund von einem amtlichen Fachgutachten abweicht.
4. Detaillierte Analyse der Argumente und Begründung des Bundesgerichts
Die Beschwerdeführer rügten vorweg eine offensichtlich unrichtige, mithin willkürliche Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht.
4.1. Willkürliche Beweiswürdigung des KDK-Gutachtens * Die Beschwerdeführer warfen dem Verwaltungsgericht vor, das Gutachten der KDK und die Beweiserhebungen des Baurekursgerichts als ungenügend erachtet zu haben, ohne selbst weitere Beweise zu erheben oder die Sache zur Ergänzung zurückzuweisen. * Das Bundesgericht hielt fest, dass Gutachten wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegen. Das Gericht darf in Fachfragen zwar nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen, doch ist die Frage der Schutzwürdigkeit eine Rechtsfrage, die vom Gericht zu entscheiden ist. Die Bindungswirkung eines Gutachtens beschränkt sich auf dessen tatsächliche Feststellungen und Fachfragen. * Das Verwaltungsgericht erachtete das KDK-Gutachten als ungenügend, da es in Untersuchungstiefe und Dokumentation mangelhaft war (nur drei Fotos, knappe Quellen, vier Seiten, schwache Dokumentation der Baugeschichte). Es sei zudem widersprüchlich hinsichtlich des Eigenwerts des Nebengebäudes. * Das Bundesgericht befand, diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts seien nicht zu beanstanden und es sei nicht willkürlich, dass die Vorinstanz ihre Darstellung nicht auf die gutachterlichen Feststellungen der KDK stütze.
4.2. Berücksichtigung des ZHV-Privatgutachtens * Das Verwaltungsgericht stützte seinen Entscheid auf die Sachverhaltsdarstellung einer vom ZHV in Auftrag gegebenen Expertise von Oktober 2022. Dies wurde von den Beschwerdeführern kritisiert. * Das Bundesgericht stellte klar, dass im Verwaltungs- und Verwaltungsrechtspflegeverfahren auch Parteigutachten der freien Beweiswürdigung unterliegen. Im Gegensatz zum Zivilprozess dürfen solchen Gutachten nicht allein deshalb der Beweiswert abgesprochen werden, weil sie von einer Partei stammen. Sie müssen kritisch gewürdigt und überprüft werden, können aber einem Entscheid als Sachverhalt zugrunde gelegt werden, wenn die Behörde von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. * Das Verwaltungsgericht würdigte die Expertise als von einer Fachperson erstellt und detailliert. Es kam zum Schluss, dass das Bauernhaus mit seinem dreiraumtiefen Grundriss ein bautypologisch dem Aargau zuzuordnendes Strohdachhaus mit Stock präsentiere, welches einer baukünstlerischen Epoche regionaler Bedeutung im ausgehenden 17. Jahrhundert zuzuordnen sei und ein grosses Seltenheitsmerkmal aufweise (nur ein weiteres im Kanton Zürich). Das Nebengebäude sei ein wichtiges, weitgehend authentisch erhaltenes Element des bäuerlichen Anwesens und einer der wenigen verbleibenden Zeugen dieses Bautyps. * Das Bundesgericht erachtete es als nicht offensichtlich unrichtig, dass das Verwaltungsgericht die sachverhaltliche Darstellung im ZHV-Gutachten berücksichtigte und die Angelegenheit nicht zur weiteren Sachverhaltsabklärung zurückwies. Geringfügige Mängel (Fotos anderer Gebäude) änderten nichts an der grundsätzlich zulässigen Beweiswürdigung.
4.3. Beurteilung des Situationswerts und Augenschein * Den Situationswert beurteilte das Verwaltungsgericht anhand der Darstellung des Baurekursgerichts, eines Eintrags im kommunalen Inventar, einer "Google-Maps-Betrachtung" und des Privatgutachtens. * Das Bundesgericht bestätigte die Zulässigkeit dieser Beweismittel. Die Argumentation der Beschwerdeführer, das Inventar sei lediglich ein Arbeitsinstrument, wurde als irrelevant zurückgewiesen, da kein Numerus Clausus der Beweismittel existiert. Es wurde auch festgehalten, dass das Verwaltungsgericht neuere städtebauliche Entwicklungen berücksichtigt und die "ländliche Insel" inmitten der Verkehrsanlagen bestätigt hatte. * Dass das Verwaltungsgericht keinen eigenen Augenschein vornahm, wurde ebenfalls nicht beanstandet. Die räumlichen Gegebenheiten seien in den Akten hinreichend dokumentiert.
4.4. Fazit zu den Sachverhaltsrügen Zusammenfassend erachtete das Bundesgericht die Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführer als unbegründet. Es hatte daher auf dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt abzustellen.
5. Beurteilung der Gemeindeautonomie und weiterer Rechtsverletzungen
Die Rügen der Beschwerdeführer bezüglich der Verletzung der Gemeindeautonomie und weiterer Rechtsverletzungen (Kognitionsbeschränkung, kantonales Baurecht) fussten einzig auf ihrer Kritik am vorinstanzlichen Sachverhalt. Da die Sachverhaltsrügen vom Bundesgericht als unbegründet erachtet wurden, entfiel deren Fundament.
Das Bundesgericht hielt fest, dass der Stadtrat Schlieren im Provokationsverfahren zwar nicht vom Gutachten der KDK abgewichen war, jedoch erwies sich dieses Gutachten nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz als unzureichend. Folglich war der Beschluss des Stadtrats, die Gebäude aus dem Inventar zu entlassen, sachlich nicht mehr vertretbar. Indem das Verwaltungsgericht die streitbetroffenen Gebäude im Ergebnis als schutzwürdig erachtete, hat es somit weder die Autonomie des Stadtrats Schlieren noch seine Kognitionsbeschränkung oder kantonale Baugesetzbestimmungen verletzt. Das Verwaltungsgericht handelte innerhalb seines Prüfungsrahmens, indem es einen objektiv nicht mehr haltbaren Entscheid der Gemeinde korrigierte.
6. Entscheid des Bundesgerichts
Die Beschwerden der Erbengemeinschaft A.__ sel. und des Stadtrats Schlieren wurden abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Der Antrag des ZHV, die Beschwerdeführer zur sofortigen Reparatur des Daches anzuweisen, wurde als gegenstandslos erachtet, da darüber der Stadtrat Schlieren im Rahmen der Weiterführung des Unterschutzstellungsverfahrens zu befinden hat.
7. Kosten
Die Gerichtskosten im Verfahren der Erbengemeinschaft (1C_57/2024) wurden den Mitgliedern der Erbengemeinschaft solidarisch auferlegt. Dem unterliegenden Stadtrat Schlieren wurden keine Gerichtskosten auferlegt. Der ZHV hat als von seinem Präsidenten vertretener Verband praxisgemäss keinen Anspruch auf Parteientschädigung, da keine besonderen Verhältnisse dargelegt wurden.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:Das Bundesgericht hat die Beschwerden der Eigentümer und des Stadtrats Schlieren gegen das Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hatte die Schutzwürdigkeit eines Bauernhauses mit Scheune und Speicher bejaht und die Sache zur Anordnung von Schutzmassnahmen an den Stadtrat zurückgewiesen.
Zentral waren die folgenden Punkte: 1. Gemeindeautonomie und Schutzwürdigkeit: Im Kanton Zürich verfügen Gemeinden bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit nach § 203 Abs. 1 lit. c PBG/ZH über einen erheblichen Beurteilungsspielraum (Autonomie). Dieser wird jedoch überschritten, wenn ein Entscheid sachlich nicht mehr vertretbar oder willkürlich ist. 2. Beweiswürdigung von Gutachten: Das Bundesgericht bestätigte, dass das Verwaltungsgericht das amtliche Gutachten der Denkmalpflegekommission KDK zu Recht als ungenügend erachten durfte, da es in Tiefe und Dokumentation Mängel aufwies und teilweise widersprüchlich war. 3. Verwertbarkeit von Parteigutachten: Das Verwaltungsgericht durfte ein vom Zürcher Heimatschutz in Auftrag gegebenes Privatgutachten zur Sachverhaltsfeststellung heranziehen. Im Verwaltungsverfahren unterliegen Parteigutachten der freien Beweiswürdigung und können eine Entscheidgrundlage bilden, wenn sie die Gerichte überzeugen. 4. Sachverhaltsfeststellung und Augenschein: Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Eigenwert (Seltenheit der Bautypen) und Situationswert (ländliche Insel) der Gebäude waren nicht willkürlich. Ein eigener Augenschein durch das Verwaltungsgericht war nicht zwingend, da die Aktenlage als hinreichend dokumentiert galt. 5. Folge für die Gemeindeautonomie: Da die Beschwerdeführer ihre Rügen im Wesentlichen auf unhaltbare Sachverhaltsfeststellungen stützten, entfiel die Grundlage für die Behauptung einer Autonomieverletzung. Der Entscheid des Stadtrats basierte auf einem unzureichenden Gutachten und war somit sachlich nicht mehr vertretbar. Das Verwaltungsgericht hat mit seiner Korrektur die Gemeindeautonomie nicht verletzt, sondern einen willkürlichen Entscheid korrigiert.
Das Urteil des Bundesgerichts unterstreicht die Grenzen der gemeindlichen Autonomie, insbesondere wenn Entscheide auf unzureichenden fachlichen Grundlagen beruhen und von der übergeordneten Instanz als objektiv nicht mehr vertretbar beurteilt werden.