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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_1/2025 vom 29. September 2025
1. Einleitung und Sachverhalt
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts (II. öffentlich-rechtliche Abteilung) befasst sich mit der Beschwerde eines polnischen Staatsangehörigen, A.__ (geb. 1974), gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich. Streitgegenstand ist primär die Rüge der Rechtsverweigerung durch das kantonale Migrationsamt im Zusammenhang mit der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und dem entsprechenden Ausländerausweis.
A.__ reiste am 1. Mai 2019 in die Schweiz ein und erhielt im Dezember 2019 eine bis zum 30. April 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur unselbständigen Erwerbstätigkeit. Seine Familie erhielt eine Bewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Im Jahr 2020 leitete das Migrationsamt ein Widerrufsverfahren ein, da A.__s ursprünglicher Arbeitgeber kurz nach seiner Einreise aus dem Handelsregister gelöscht worden war und die gemeldeten Einkommen gering waren. Eine Bestätigung über eine neue Anstellung erwies sich als problematisch. Obwohl das Migrationsamt im November 2020 die Bewilligung widerrief, hob die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich diesen Entscheid im März 2021 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurück. Im September 2021 bestätigte das Migrationsamt schliesslich, dass A.__s Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ihre Gültigkeit bis zum 30. April 2024 behält.
Am 28. April 2024, kurz vor Ablauf seiner Bewilligung, reichte A.__ direkt bei der Sicherheitsdirektion eine "Klage wegen Rechtsverweigerung/Rechtsversäumnis" ein. Er verlangte die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung für mindestens fünf Jahre, eine Parteientschädigung sowie die Deckung möglicher Verluste. Die Sicherheitsdirektion wies das als Rechtsverweigerungsrekurs entgegengenommene Rechtsmittel ab, soweit sie darauf eintrat. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diese Haltung mit Urteil vom 11. Dezember 2024. Es verneinte eine Rechtsverweigerung, da die Praxis des Migrationsamts, eine Verlängerung erst nach Einreichung eines formellen Gesuchs einzuleiten, sowohl mit nationalem als auch mit Freizügigkeitsrecht vereinbar sei.
2. Anträge des Beschwerdeführers vor Bundesgericht
A.__ beantragte vor Bundesgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, keine Kostenauferlegung, die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- aufgrund erlittener Rechtsverweigerung, sowie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA für sich und seine Familie um mindestens fünf Jahre und die unverzügliche Ausstellung der entsprechenden Ausländerausweise.
3. Zulässigkeit und Streitgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren (Erwägung 1)
Das Bundesgericht prüfte die Eintretensvoraussetzungen und stellte fest, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 82 lit. a BGG i.V.m. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG), da sich der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise auf den freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 4 des Freizügigkeitsabkommens (FZA) i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA beruft.
Entscheidende Abgrenzung des Streitgegenstands: Das Bundesgericht stellte jedoch klar, dass der von A.__ bei der Sicherheitsdirektion eingereichte kantonale Rechtsverweigerungsrekurs lediglich auf die Einleitung eines Verlängerungsverfahrens durch das Migrationsamt abzielte. Der Streitgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren kann folglich nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder hätte sein sollen und gemäss der Dispositionsmaxime noch strittig ist (vgl. BGE 150 II 334 E. 5.5.1.1; Urteil 2C_33/2021 vom 29. Juni 2021 E. 4.3).
4. Rügen bezüglich Sachverhaltsfeststellung und rechtlichem Gehör (Erwägung 3)
Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen. Er verwies dabei primär auf Fakten und Umstände aus dem Widerrufsverfahren seiner Aufenthaltsbewilligung. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Unzulässigkeit des Widerrufs rechtskräftig beurteilt wurde und im vorliegenden Verfahren, welches die angebliche Rechtsverweigerung bei der Verlängerung betrifft, nicht zur Diskussion steht. Die Rügen wurden als nicht den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügend befunden und nicht weiter behandelt.
5. Zurückweisung der Schadenersatzansprüche und Nichtüberweisung an Zivilgerichte (Erwägung 4)
Das Verwaltungsgericht war auf die Schadenersatzansprüche des Beschwerdeführers nicht eingetreten, da im Kanton Zürich dafür die Zivilgerichte zuständig sind und keine Fristsäumnis drohte, die eine Überweisung nötig gemacht hätte. Das Bundesgericht bestätigte diese Haltung. Es führte aus, dass es eine Überweisungspflicht nur innerhalb eines Rechtsgebiets verlangt, nicht jedoch an der Schnittstelle zwischen Zivil- und Verwaltungsrecht (vgl. Urteil 2D_2/2024 vom 26. Juli 2024 E. 3.3.2). Verweise auf das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) oder das Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) waren ebenfalls irrelevant, da diese auf das kantonale Verfahren keine Anwendung finden.
6. Prüfung der Rüge der Rechtsverweigerung (Erwägung 5) – Der Kern des Urteils
Der Beschwerdeführer beanstandete eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 BV (Verbot der formellen Rechtsverweigerung). Er argumentierte, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA müsse automatisch erfolgen, ohne dass er ein formelles Gesuch einreichen müsse. Zudem kritisierte er, dass die Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Bewilligung ab Einreise (Mai 2019) statt ab Ausstellung (Dezember 2019) berechnet wurde und das Migrationsamt im Verlängerungsformular Angaben verlange, die im FZA nicht vorgesehen seien.
6.1. Massgebende Rechtsgrundlagen und bundesgerichtliche Praxis: * Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA: Ein Arbeitnehmer erhält eine Aufenthaltsbewilligung von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab Erteilung der Erlaubnis, die automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert wird. * Deklaratorischer Charakter der Bewilligung: Das Bundesgericht hob hervor, dass die Aufenthaltsberechtigung nach dem FZA direkt aus dem Staatsvertrag resultiert und die Bewilligung lediglich deklaratorisch ist. Das bedeutet, das Aufenthaltsrecht besteht unabhängig vom physischen Vorliegen einer Bewilligung (vgl. BGE 136 II 329 E. 2.2). * Meldepflicht trotz deklaratorischem Charakter: Gleichwohl entbindet dies die berechtigte Person nicht davon, sich bei den Behörden zu melden und das erforderliche Ausweispapier zu beschaffen bzw. die hierfür nötigen Angaben zu liefern (vgl. BGE 136 II 329 E. 2.2). * Nationale Verfahrensregeln: Das FZA schliesst ergänzende nationale Verfahrensregeln bei der Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen und den entsprechenden Papieren und Ausweisen nicht aus (vgl. BGE 136 II 329 E. 2.2). * Art. 6 Abs. 2 VFP: Dieser Artikel der Verordnung über den freien Personenverkehr (VFP) sieht vor, dass Ausländerausweise zur Kontrolle mit einer Laufzeit von fünf Jahren ausgestellt werden und zwei Wochen vor Ende der Laufzeit der zuständigen Behörde zur Verlängerung vorzulegen sind. * Analoge Anwendung von Art. 6 Abs. 2 VFP: Die bundesgerichtliche Rechtsprechung wendet diese Pflicht nicht nur auf Niederlassungsbewilligungen EU/EFTA an, sondern analog auf alle anderen Bewilligungsarten. Diese Regelung ist nicht diskriminierend und mit dem Freizügigkeitsrecht vereinbar (vgl. BGE 136 II 329 E. 3.2 f.). * Zweck des Verlängerungsverfahrens: Das Verlängerungsverfahren dient auch dazu, die Einhaltung der im FZA vorgesehenen Bedingungen zu überprüfen, die Art des Aufenthalts zu präzisieren oder die Bewilligung an eventuelle Änderungen anzupassen (vgl. BGE 136 II 329 E. 2.2; Urteile 2C_5/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 3.4; 2C_451/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.4).
6.2. Anwendung auf den konkreten Fall: * Keine Rechtsverweigerung: Das Bundesgericht bestätigte, dass der Vorwurf der Rechtsverweigerung unbegründet ist. Das Migrationsamt war nicht verpflichtet, die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von sich aus bzw. ohne Abgabe der bisherigen Bewilligung und Einreichung eines Verlängerungsgesuchs zu verlängern. Das Vorgehen des Migrationsamts, ein Verfahren erst nach Einreichung eines formellen Verlängerungsgesuchs einzuleiten, ist mit dem Freizügigkeitsrecht (insbesondere Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA) vereinbar, insbesondere im Lichte der völkerrechtskonformen Regelung in Art. 6 Abs. 2 VFP. Zudem hatte A.__ den Rechtsverweigerungsrekurs eingereicht, ohne das Migrationsamt zuvor zum Handeln aufzufordern. * Berechnung der Gültigkeitsdauer: Die Berechnung der Fünfjahresfrist ab dem Zeitpunkt der Einreise (1. Mai 2019) anstatt ab der Ausstellung der deklaratorischen Bewilligung (Dezember 2019) ist nicht zu beanstanden. Selbst bei einer Berechnung ab Dezember 2019 hätte der Beschwerdeführer den Rekurs acht Monate vor Ablauf der Gültigkeit eingereicht, was ebenfalls keine Rechtsverweigerung begründen würde. * Modalitäten des Verlängerungsverfahrens (Formularfragen): Die Rüge, das Migrationsamt verlange im "Formular zur Verlängerung" Angaben, die im FZA nicht vorgesehen seien, wurde als nicht streitgegenständlich erachtet. Das Bundesgericht betonte, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung als solche nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsverweigerungsverfahrens ist. Dennoch hielt das Bundesgericht (obiter dictum) fest, dass es im pflichtgemässen Ermessen des Migrationsamts liegt, im Rahmen des Verlängerungsverfahrens weitere Unterlagen zur Überprüfung der FZA-Bedingungen einzufordern. Das Verhalten des Beschwerdeführers, das Ausfüllen des Formulars zu verweigern oder Felder durchzustreichen, kann dabei berücksichtigt werden. Die Rügen der Verletzung der Verhältnismässigkeit, Rechtssicherheit und des Willkürverbots in diesem Kontext wurden daher ebenfalls als unbegründet angesehen.
7. Ergebnis und Kosten (Erwägung 6)
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, da das Rechtsmittel als aussichtslos beurteilt wurde (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt; Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht hat die Beschwerde des polnischen Staatsangehörigen A.__ abgewiesen und festgestellt, dass keine Rechtsverweigerung durch das kantonale Migrationsamt vorliegt. Es hielt fest, dass der Anspruch auf eine EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung zwar deklaratorischen Charakter hat, dies die betroffene Person jedoch nicht von der Pflicht entbindet, ein formelles Gesuch zur Verlängerung des Ausländerausweises einzureichen und die dafür benötigten Angaben und Unterlagen zu liefern. Nationale Verfahrensregeln, wie die in der VFP vorgesehene Pflicht zur Vorlage des Ausländerausweises, sind mit dem Freizügigkeitsabkommen vereinbar. Das Migrationsamt ist nicht verpflichtet, eine Bewilligung von sich aus und ohne Mitwirkung der Person zu verlängern. Ansprüche auf die faktische Verlängerung der Bewilligung oder Schadenersatz waren nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsverweigerungsverfahrens und wurden als unzulässig erachtet oder abgewiesen.