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Gericht: Bundesgericht, II. Strafrechtliche Abteilung Datum: 27. Oktober 2025 Aktenzeichen: 7B_1016/2025 Parteien: A.__ (Beschwerdeführer) gegen Ministère public de la République et canton de Genève (Beschwerdegegner) Gegenstand: Sicherungshaft
I. SachverhaltDer Beschwerdeführer A.__, ein schweizerischer Staatsangehöriger und Arzt von Beruf, wurde am 17. Juli 2025 von der Genfer Staatsanwaltschaft wegen schwerwiegender Delikte angeklagt und an das Gericht verwiesen. Ihm werden hauptsächlich Mord mit dem qualifizierenden Merkmal des Totschlags/Mordes mit besonderer Skrupellosigkeit (Art. 111 und 112 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Ziff. 1 StGB), Verstösse gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) und das Sprengstoffgesetz (Art. 37 Abs. 1 lit. a aSprengG), schwere Betäubungsmitteldelikte (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d, Abs. 2 lit. a BetmG), Exhibitionismus (Art. 194 Abs. 1 aStGB), versuchte Ausnützung der Notlage (Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 193 Abs. 1 aStGB) sowie Ehrverletzung (Art. 177 StGB) vorgeworfen. Die Hauptverhandlung ist für den 2. bis 6. März 2026 angesetzt.
Im Kern der Vorwürfe steht die Tötung seiner Ehefrau, B.__, in der Nacht vom 20. auf den 21. Oktober 2021 mittels vier Schüssen aus einem Revolver, woraufhin er versucht haben soll, Hilfe zur Beseitigung der Leiche zu erhalten. Der Beschwerdeführer räumt die Schüsse ein, bestreitet jedoch die Tötungsabsicht und beruft sich auf einen "mystischen Wahn", verstärkt durch massiven Kokainkonsum (Crack). Weitere Vorwürfe umfassen die Beschädigung eines Polizeifahrzeugs, unerlaubten Waffen- und Munitionsbesitz sowie den Erwerb und Besitz von 4 kg Kokain, teils für den Eigenkonsum, teils zur Abgabe an die Ehefrau.
Eine psychiatrische Expertise vom 7. Oktober 2024 stellte beim Beschwerdeführer eine mittelschwere Persönlichkeitsstörung, Kokainabhängigkeit, eine kokaininduzierte psychotische Störung und eine mögliche Kokainintoxikation fest. Aktuell bestehe eine mittelschwere Persönlichkeitsstörung und eine in geschütztem Rahmen entwöhnte Kokainabhängigkeit. Das Rückfallrisiko wurde als mittel für körperliche und sexuelle Gewalt, hoch für häusliche Gewalt und mittel für Kokainrückfall eingeschätzt. Die Experten empfahlen eine ambulante psychiatrische, psychotherapeutische und suchtmedizinische Behandlung, äusserten jedoch Bedenken hinsichtlich der Schwierigkeit der Behandlung der Persönlichkeitsstörung und des Rückfallrisikos, was eine mehrjährige Betreuung erforderlich mache. Für die Taten zum Nachteil seiner Ehefrau wurde eine teilweise verminderte Schuldfähigkeit (von leicht bis stark eingeschränkt) attestiert, wobei der Beschwerdeführer den Experten unterschiedliche Versionen der Ereignisse geschildert hatte. Spätere Anhörungen der Experten bestätigten eine geringe Introspektionsfähigkeit und das Fehlen manifester Veränderungen. Eine Therapie könnte das Rückfallrisiko mindern, die Mindestdauer zur Erzielung von Veränderungen wurde auf ein Jahr geschätzt, abhängig vom Engagement des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 21. Oktober 2021 in vorläufiger Haft, welche wiederholt verlängert wurde. Am 25. Juli 2025 ordnete das Zwangsmassnahmengericht (TMC) die Sicherungshaft bis zum 16. Oktober 2025 an. Dagegen gerichtete Beschwerden des Beschwerdeführers, einschliesslich der vom 7. August 2025 gegen die Sicherungshaft, wurden von der Chambre pénale de recours der Cour de justice des Kantons Genf (CPR) am 28. Mai 2025 bzw. 28. August 2025 abgewiesen.
Mit Beschwerde vom 29. September 2025 an das Bundesgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des CPR-Urteils und seine sofortige provisorische Freilassung, allenfalls unter Anordnung verschiedener Ersatzmassnahmen, darunter die Hinterlegung von Identitätsdokumenten, Ausreiseverbot, Hausarrest mit elektronischer Fussfessel, wöchentliche Meldepflicht, Meldung finanzieller Entwicklungen, Hinterlegung seiner Kunstwerke (steuerlich auf CHF 519'014 geschätzt) sowie eine Kaution von CHF 3'200'000, Kontaktverbote, Alkohol- und Drogenverbot mit Kontrollen, sowie die Pflicht zur therapeutischen Betreuung.
II. Rechtliche Würdigung durch das BundesgerichtDas Bundesgericht trat auf die Beschwerde in Strafsachen ein, da sie gegen eine letztinstanzliche kantonale Entscheidung über Untersuchungshaft oder Sicherungshaft erging und einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursachen kann (Art. 78 Abs. 1, 93 Abs. 1 lit. a, 80 LTF).
1. Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO)Der Beschwerdeführer bestritt nicht mehr das Vorliegen dringender Tatverdachtsgründe, sondern rügte eine Verletzung von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO, indem er das Bestehen einer konkreten Fluchtgefahr verneinte.
Grundlagen und Voraussetzungen: Das Bundesgericht erinnerte an seine Rolle als Rechtsinstanz, die an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden ist, es sei denn, diese wurden offensichtlich unrichtig oder willkürlich festgestellt (Art. 105 Abs. 1, 97 Abs. 1, 105 Abs. 2 LTF; Art. 9 BV). Die Untersuchungshaft bzw. Sicherungshaft ist nur mit der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 5 EMRK) vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht (Art. 31 Abs. 1, 36 Abs. 1 BV), einem öffentlichen Interesse entspricht und verhältnismässig ist (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Ein Haftgrund (Flucht-, Kollusions-, Wiederholungsgefahr) muss gegeben sein (Art. 221 Abs. 1 lit. a, b, c, Abs. 1bis lit. a, b StPO). Fluchtgefahr liegt vor, wenn aufgrund einer Gesamtheit von Kriterien – wie Charakter, Moral, finanzielle Mittel, Landesbindung und Auslandskontakte – das Risiko, dass der Beschuldigte sich dem Verfahren oder der zu erwartenden Strafe entzieht, nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich erscheint. Die Schwere der Tat allein rechtfertigt die Haft nicht, kann aber aufgrund der drohenden hohen Strafe eine Fluchtgefahr begründen (ATF 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; 125 I 60 E. 3a).
Begründung der Vorinstanz: Die kantonale Behörde bestätigte unter Verweis auf ihren früheren Entscheid vom 28. Mai 2025 das Vorliegen einer konkreten Fluchtgefahr aufgrund der äussersten Schwere der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten. Die Anklage wegen Mordes mit besonderer Skrupellosigkeit und schwerer Betäubungsmitteldelikte verstärke dieses Risiko. Die Behauptungen des Beschwerdeführers bezüglich verminderter Schuldfähigkeit und deren Einfluss auf die zu erwartende Strafe wurden als reine Spekulationen abgetan. Zudem sei nichts, was ihn in der Schweiz halten würde, vorhanden: Das intrinsische Familienleben sei zerbrochen, seine beiden erwachsenen Kinder lebten im Ausland ohne Kontakt zu ihm, und seine Arztpraxis sei verkauft. Die von ihm angeführten starken Bindungen an die Schweiz (Nationalität, beruflicher Werdegang, Nähe zu U.__, enge Bande zur 93-jährigen Mutter und drei Brüdern) erachtete die Vorinstanz angesichts der zu erwartenden sehr hohen Strafe (Staatsanwaltschaft beantragt über zehn Jahre Freiheitsstrafe) als unzureichend. Das Fehlen eines festen Wohnsitzes im Ausland oder die Erklärung, nicht fliehen zu wollen, änderten daran nichts, da die Behörden keinen konkreten Fluchtplan nachweisen müssten.
Entscheid des Bundesgerichts: Das Bundesgericht wies die appelatorischen Einwände des Beschwerdeführers zurück. Es stellte fest, dass die kantonale Behörde die Bindungen des Beschwerdeführers an die Schweiz (Nationalität, beruflicher Werdegang, familiäre Nähe) sowie das Fehlen eines festen Wohnsitzes im Ausland berücksichtigt habe. Es sei jedoch nicht willkürlich, diese Elemente angesichts der zu erwartenden langen Freiheitsstrafe als unzureichend zur Eliminierung der Fluchtgefahr zu betrachten. Dem Beschwerdeführer würden äusserst schwere Taten zur Last gelegt, die eine Anklage wegen Mordes mit besonderer Skrupellosigkeit und schwerer Betäubungsmitteldelikte nach sich zögen, was eine Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren oder gar lebenslänglich bedeuten könne. Die von ihm vorgeworfene "abscheuliche" Vorgehensweise, mehrmaliges Schiessen auf das Opfer und der Versuch, die Leiche zu beseitigen, deuteten zudem auf seine Fähigkeit hin, sich der Verantwortung zu entziehen. Auch unter Berücksichtigung einer teilweisen verminderten Schuldfähigkeit sei eine sehr hohe Freiheitsstrafe, deutlich über zehn Jahren, wahrscheinlich. Angesichts des bevorstehenden Prozesses (in weniger als sechs Monaten) sei es daher nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer versuchen könnte, sich dem Verfahren und der zu erwartenden Strafe durch Flucht ins Ausland oder in die Illegalität zu entziehen, um die vielen Jahre im Gefängnis zu vermeiden. Die kantonale Feststellung, dass ausser der Mutter und den Brüdern keine weiteren Bindungen in der Schweiz bestünden (kein Kontakt zu Kindern im Ausland, Verkauf der Praxis), sei zutreffend. Folglich habe die kantonale Behörde das Bundesrecht nicht verletzt, indem sie eine Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO bejahte.
2. Ersatzmassnahmen (Art. 237 Abs. 1 StPO)Der Beschwerdeführer machte eine Verletzung von Art. 237 Abs. 1 StPO und Art. 36 Abs. 3 BV geltend und argumentierte, Ersatzmassnahmen, insbesondere die Leistung von Sicherheiten, könnten die Fluchtgefahr abwenden oder zumindest mindern.
Grundlagen und Voraussetzungen: Gemäss dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 36 Abs. 3 BV) sind weniger einschneidende Massnahmen als die Haft zu prüfen (Notwendigkeitsprinzip). Art. 237 Abs. 1 StPO sieht vor, dass das zuständige Gericht eine oder mehrere weniger einschneidende Massnahmen anstelle der Haft anordnet, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Art. 237 Abs. 2 StPO nennt beispielhaft die Leistung von Sicherheiten (lit. a), die Beschlagnahme von Ausweisdokumenten (lit. b), Hausarrest oder Aufenthaltsverbot (lit. c), regelmässige Meldepflicht (lit. d), medizinische Behandlung oder Kontrollen (lit. f) und Kontaktverbote (lit. g). Die Liste ist nicht abschliessend, und der Haftrichter kann weitere Bedingungen festlegen (ATF 145 IV 503 E. 3.1). Betreffend die Kaution (Art. 238 StPO) kann das Gericht bei Fluchtgefahr die Hinterlegung eines Geldbetrags verlangen, um die Anwesenheit im Verfahren und die Unterwerfung unter eine Freiheitsstrafe zu gewährleisten (Abs. 1). Die Höhe der Kaution hängt von der Schwere der Tat und der persönlichen Situation ab (Abs. 2) und kann in bar oder als Bank-/Versicherungsgarantie erfolgen (Abs. 3). Die Freilassung gegen Kaution erfordert eine eingehende Prüfung, einschliesslich der Zusammenarbeit des Beschuldigten, seiner finanziellen Verhältnisse, möglicher Bürgen und der Vertrauenswürdigkeit, dass der Verlust der Kaution als ausreichend starkes Hemmnis gegen eine Flucht wirkt (ATF 105 Ia 186 E. 4a). Auch der Ursprung der Mittel ist relevant. Eine hohe Kaution kann ungenügend sein, wenn die finanzielle Situation des Beschuldigten oder der Bürgen unklar ist (Urteile 7B_580/2025 E. 4.3.2; 7B_1009/2023 E. 6.2.1). Es besteht kein unbedingtes Recht auf Freilassung gegen Kaution (Art. 5 Abs. 3 EMRK), wenn der Richter überzeugt ist, dass diese Massnahme die Anwesenheit nicht sicherstellt.
Begründung der Vorinstanz: Die kantonale Behörde befand, dass die angebotene Kaution von CHF 3'200'000 nicht geeignet sei, die Fluchtgefahr vollständig zu eliminieren, insbesondere da die Werte anderer Vermögenswerte des Beschwerdeführers unklar seien. Selbst mit einem Restbetrag von CHF 200'000 bliebe dieser ausreichend, um ihm eine Flucht ins Ausland und ein vorübergehendes Entziehen vom Verfahren und der Strafe zu ermöglichen. Die Hinterlegung der Kunstsammlung (vom Beschwerdeführer auf CHF 5'000'000, steuerlich auf CHF 519'014 geschätzt) wurde ebenfalls als unzureichendes Hemmnis erachtet, da der behauptete Wert nicht der tatsächlichen entspräche. Die anderen vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen basierten ausschliesslich auf dem Willen des Beschwerdeführers, wären schwer kontrollierbar und würden eine Flucht nur ex post feststellen.
Entscheid des Bundesgerichts: Das Bundesgericht schloss sich der Vorinstanz an. Es hielt fest, dass die kantonale Behörde bereits in ihrem früheren Entscheid vom 28. Mai 2025 die Unklarheit bezüglich anderer Vermögenswerte des Beschwerdeführers festgestellt hatte, ein Umstand, den der Beschwerdeführer nicht bestreite oder als willkürlich rüge. Daher weise seine finanzielle Situation Ungewissheiten auf, was die angebotene, wenngleich hohe Kaution als unzureichend erscheinen lasse, um jegliche Fluchttendenzen auszuschliessen. Des Weiteren sei angesichts des bevorstehenden Prozesstermins und der zu erwartenden erheblichen Strafe kein Geldbetrag, egal wie hoch, geeignet, die vom Beschwerdeführer ausgehende Fluchtgefahr in diesem Stadium des Verfahrens zu bannen. Das Ergebnis des Prozesses stehe kurz bevor, und der Beschwerdeführer sehe einer sehr langen Freiheitsstrafe entgegen. Eine solche Massnahme sei daher ungenügend, um das Risiko zu mindern, dass er letztlich doch nicht zu den Verhandlungen erscheint oder sich dem Urteil entzieht. Zudem sei die Dauer der Untersuchungshaft bis zum Prozess selbst im günstigsten Fall für den Beschwerdeführer immer noch unterhalb der zu erwartenden Strafe und somit verhältnismässig (Art. 212 Abs. 3 StPO). Es sei daher gerechtfertigt, das Risiko einer Flucht nicht einzugehen und ihn bis zum Urteil in Sicherungshaft zu belassen. Der Einwand, die Haft behindere die Prozessvorbereitung, sei kein gesetzlicher Haftgrund. Die übrigen vom Beschwerdeführer beantragten Ersatzmassnahmen wurden mangels konkreter Rüge und Begründung als unzulässig erklärt (Art. 42 Abs. 2 LTF). Demnach habe die kantonale Behörde das Bundesrecht nicht verletzt, indem sie die vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen als ungenügend zur Abwendung der Fluchtgefahr erachtete.
3. Weitere HaftgründeDa die Fluchtgefahr allein das Festhalten des Beschwerdeführers in Sicherungshaft rechtfertigte, erachtete das Bundesgericht eine Prüfung der weiteren alternativen Haftgründe (Kollusions- und Wiederholungsgefahr, Art. 221 Abs. 1 lit. b und c sowie Abs. 1bis StPO) als nicht notwendig.
III. SchlussfolgerungDie Beschwerde wurde, soweit zulässig, abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:Das Bundesgericht bestätigte die Sicherungshaft des Beschwerdeführers A.__ bis zu seiner Hauptverhandlung im März 2026. Es bejahte das Vorliegen einer konkreten Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) hauptsächlich aufgrund der äussersten Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte (qualifizierter Mord, schwere Betäubungsmitteldelikte) und der damit verbundenen Erwartung einer sehr hohen Freiheitsstrafe. Diese hohe Strafandrohung überwiege die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bindungen an die Schweiz (Nationalität, Familie). Das Bundesgericht befand zudem, dass die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen, einschliesslich einer hohen Kaution von CHF 3'200'000 und der Hinterlegung seiner Kunstsammlung, die Fluchtgefahr nicht vollständig zu bannen vermögen, da seine finanziellen Verhältnisse unklar blieben und die bevorstehende Urteilsfällung ein zu grosses Anreiz für eine Flucht darstelle. Die Haft bis zum Prozess sei auch verhältnismässig. Andere Haftgründe mussten angesichts der klaren Fluchtgefahr nicht geprüft werden.