Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 5A_2/2025 vom 20. Oktober 2025
1. Einleitung Das Bundesgericht hatte in der Sache 5A_2/2025 über eine Beschwerde in Zivilsachen gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Fribourg vom 26. November 2024 zu entscheiden. Gegenstand des Verfahrens waren provisorische Massnahmen im Scheidungsverfahren, insbesondere die Abänderung von Eheschutzmassnahmen und die Festsetzung von Kindesunterhaltsbeiträgen. Die Beschwerdeführerin (Ehefrau) beantragte hauptsächlich die Erhöhung der Kindesunterhaltsbeiträge und die Aufhebung der Verpflichtung, dem Beschwerdegegner (Ehemann) einen Teil der Hilflosenentschädigung für ihren behinderten Sohn F.__ auszuzahlen.
2. Sachverhalt und Vorinstanzen Die Ehegatten heirateten 2001 und haben fünf Kinder, von denen drei (E._, F._, G._) noch minderjährig sind. Der Sohn F._ leidet an einer komplexen, pharmakoresistenten Epilepsie und erhält von der Invalidenversicherung (IV) eine Hilflosenentschädigung sowie einen Intensivpflegezuschlag, wobei der Grad der Hilflosigkeit im Mai 2023 von mittel auf schwer erhöht wurde.
Mit Eheschutzentscheid vom 22. Februar 2021, der später vom Kantonsgericht reformiert wurde (8. September 2021), wurde der Mutter die Obhut über die minderjährigen Kinder zugesprochen und dem Vater ein erweitertes Besuchsrecht eingeräumt. Der Vater wurde zur Zahlung monatlicher Kindesunterhaltsbeiträge verpflichtet, deren Höhe für die einzelnen Kinder detailliert festgelegt wurde. Im Rahmen dieses früheren Entscheids hatte das Kantonsgericht die Hilflosenentschädigung nicht zwischen den Eltern aufgeteilt.
Im Oktober 2023 leitete der Ehemann das Scheidungsverfahren ein und beantragte die Abänderung der bestehenden Massnahmen im Wege provisorischer Massnahmen. Er forderte die Reduktion des Unterhalts für G._ und die Zahlung eines monatlichen Betrags von 736 CHF durch die Ehefrau aus der Hilflosenentschädigung von F._ für dessen Betreuung während des Besuchsrechts. Die Ehefrau stellte Widerklage auf Erhöhung der Beiträge für E._, F._ und G.__ sowie für sich selbst.
Der erstinstanzliche Präsident des Zivilgerichts der Saane (14. Juni 2024) entschied, dass die Ehefrau dem Vater ab dem 1. Oktober 2028 (!) monatlich 735 CHF aus der Hilflosenentschädigung für F.__ zu zahlen habe, und wies die übrigen Begehren ab.
Auf Berufung beider Parteien hin (26. August 2024) reformierte das Kantonsgericht Fribourg (26. November 2024) den erstinstanzlichen Entscheid. Es setzte neue, teilweise angepasste Unterhaltsbeiträge für die Kinder fest und hielt fest, dass die Kosten für G._ in einem bestimmten Zeitraum nicht gedeckt seien und der Fehlbetrag von 571 CHF/Monat unter den Voraussetzungen von Art. 286a Abs. 1 ZGB zu Lasten des Vaters gehe. Entscheidend war ferner die Anordnung, dass die Ehefrau ab dem 1. Oktober 2023 (und nicht erst 2028 wie in erster Instanz) monatlich 735 CHF aus der Hilflosenentschädigung und dem Intensivpflegezuschlag für F._ an den Ehemann für dessen Betreuung während des Besuchsrechts zu zahlen habe.
3. Rügen und Begründung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde der Ehefrau im Rahmen der engen Prüfungsbefugnis bei provisorischen Massnahmen (Art. 98 BGG), wonach nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere Willkür (Art. 9 BV), gerügt werden kann. Sachverhaltsfeststellungen werden nur korrigiert, wenn sie willkürlich sind (Art. 106 Abs. 2 BGG).
3.1. Rüge 1: Willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) betreffend das Konkubinat des Ehemanns
3.2. Rüge 2: Willkürliche Festsetzung eines hypothetischen Einkommens der Beschwerdeführerin (Art. 9 BV, Art. 179 und 285 Abs. 1 ZGB)
3.3. Rüge 3: Willkürliche Aufteilung der IV-Hilflosenentschädigung für F.__ (Art. 9 BV)
4. Fazit und Kosten Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut, soweit sie zulässig war. Es hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, damit diese die Frage des Konkubinats des Ehemanns abklärt und gegebenenfalls bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
Beiden Parteien wurde die unentgeltliche Rechtspflege zugesprochen. Die Gerichtskosten von 3'000 CHF wurden der Beschwerdeführerin zu 2'000 CHF und dem Beschwerdegegner zu 1'000 CHF auferlegt und vorläufig aus der Bundesgerichtskasse bezahlt. Jeder Partei wurde eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen, die ebenfalls vorläufig aus der Bundesgerichtskasse beglichen wird, da die Parteien als mittellos gelten.
5. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
Das Bundesgericht hat entschieden, dass im Familienrecht, insbesondere bei Fragen des Kindeswohls, die unbeschränkte Untersuchungsmaxime und die Beweismittelfreiheit gelten. Das Kantonsgericht durfte daher schriftliche Zeugenaussagen und das Begehren auf Zeugenbefragung zur Klärung eines allfälligen Konkubinats des Vaters nicht pauschal ablehnen, da dies die Unterhaltsberechnung beeinflussen könnte. Die Sache wurde in diesem Punkt zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Hingegen wurde die Rüge bezüglich des hypothetischen Einkommens der Mutter und der Aufteilung der IV-Hilflosenentschädigung abgewiesen, da die Begründung des Kantonsgerichts in diesen Punkten nicht als willkürlich erachtet wurde und die Hilflosenentschädigung ihrem Zweck nach der Deckung behinderungsbedingter Auslagen und Pflegeleistungen dient, nicht dem allgemeinen Familienunterhalt.