Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 7B_1006/2025 vom 27. Oktober 2025
1. Einleitung und Verfahrensgegenstand
Das Bundesgericht, Zweite Strafrechtliche Abteilung, hat am 27. Oktober 2025 über den Rekurs von A.__ (dem Beschwerdeführer) gegen einen Entscheid der Chambre des recours pénale des Kantons Waadt vom 19. August 2025 befunden. Gegenstand des Verfahrens war die Verlängerung der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die Fortsetzung der Untersuchungshaft rechtmässig ist, insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen eines Fluchtrisikos und die Geeignetheit von Ersatzmassnahmen.
2. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein 2002 geborener Schweizer Staatsangehöriger, ist Gegenstand einer Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt. Ihm wird vorgeworfen, zwischen 2019 und dem 6. Januar 2024 massgeblich an einem internationalen Cannabishandel zwischen Spanien, Frankreich und der Schweiz beteiligt gewesen zu sein. Die Handelsmenge wird auf 632 kg bis 963 kg geschätzt. Der Beschwerdeführer soll sich in Spanien und Frankreich mit Drogen versorgt, Transportanweisungen erteilt, Kuriere bezahlt und die Produkte weiterverkauft haben. Am 7. August 2023 floh er ins Ausland und setzte den Drogenhandel mit Komplizen in der Schweiz fort. Zwischen dem 29. Dezember 2023 und dem 4. Januar 2024 soll er zudem an der Entführung und Freiheitsberaubung von zwei Personen beteiligt gewesen sein (Art. 183 und 184 StGB). Die Staatsanwaltschaft prüft die Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. b und c des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG), welche einen qualifizierten Drogenhandel, insbesondere den gewerbsmässigen Handel, betreffen.
Der Beschwerdeführer wurde am 6. Januar 2024 in Barcelona (Spanien) festgenommen, in Auslieferungshaft genommen und am 31. Januar 2024 an die Schweiz ausgeliefert. Seitdem befindet er sich in Untersuchungshaft, deren Verlängerung wiederholt angeordnet wurde, zuletzt am 18. Juli 2025 bis zum 24. September 2025. Der Beschwerdeführer hat somit bereits rund 18 Monate in Haft verbracht.
3. Rechtliche Vorbringen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer focht die Verlängerung seiner Untersuchungshaft an. Er bestritt das Vorhandensein eines Fluchtrisikos und machte eventualiter geltend, dass dieses Risiko durch eine Reihe von Ersatzmassnahmen ausgeräumt werden könnte. Diese Massnahmen umfassten ein Kontaktverbot zu Mitbeschuldigten und Zeugen, die Pflicht zur psychotherapeutischen Behandlung, die Aufnahme einer regelmässigen Arbeit, die Pflicht, bei seinen Eltern zu wohnen, ein Ausreiseverbot aus der Schweiz, die Hinterlegung seiner Ausweispapiere, das Tragen einer elektronischen Fussfessel, eine wöchentliche Meldepflicht bei der Polizei sowie die Pflicht zur Befolgung gerichtlicher Vorladungen.
Weiter rügte der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft habe das Beschleunigungsgebot verletzt.
4. Erwägungen des Bundesgerichts
A. Zur Zulässigkeit des Beschleunigungsgebots
Das Bundesgericht erklärte die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots für unzulässig. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer diese Rüge nicht vor der kantonalen Vorinstanz erhoben hatte und auch keine Gehörsverletzung oder Rechtsverweigerung in diesem Punkt geltend machte. Damit handelte es sich um ein unzulässiges Novum (Art. 99 Abs. 2 BGG). Zudem stützten sich die entsprechenden Vorbringen auf Sachverhalte (Korrespondenz vom September 2025), die nach dem angefochtenen Urteil eingetreten waren, und waren somit ebenfalls als unzulässige neue Tatsachen zu qualifizieren (Art. 99 Abs. 1 BGG).
B. Zum Fluchtrisiko und den Ersatzmassnahmen
1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Das Bundesgericht wiederholte die Grundsätze zur Anordnung und Verlängerung der Untersuchungshaft gemäss Art. 221 StPO. Eine Haftmassnahme ist nur mit der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 5 EMRK) vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, einem öffentlichen Interesse entspricht und verhältnismässig ist (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Sie muss durch einen Haftgrund gerechtfertigt sein, namentlich Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a, b und c sowie Abs. 1bis lit. a und b StPO).
Ein Fluchtrisiko im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn eine Person einer schweren Straftat dringend verdächtigt wird und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entzieht. Die Beurteilung des Fluchtrisikos erfolgt anhand einer Gesamtwürdigung verschiedener Kriterien wie des Charakters der Person, ihrer Moral, ihrer finanziellen Mittel, ihrer Bindungen zum Verfolgerstaat sowie ihrer Kontakte im Ausland. Die Schwere der drohenden Strafe allein genügt zwar nicht zur Begründung der Untersuchungshaft, lässt aber oft auf eine Fluchtgefahr schliessen (vgl. BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; 125 I 60 E. 3a).
Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO sind anstelle der Untersuchungshaft weniger einschneidende Ersatzmassnahmen anzuordnen, sofern diese den gleichen Zweck wie die Haft erreichen. Der Katalog des Art. 237 Abs. 2 StPO ist dabei exemplarisch; der Haftrichter kann auch andere geeignete Bedingungen auferlegen (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; Urteil 7B_789/2025 vom 15. September 2025 E. 5.2).
2. Argumentation der kantonalen Vorinstanz
Die kantonale Vorinstanz sah trotz der Schweizer Staatsangehörigkeit und der Versprechungen des Beschwerdeführers ein klares Fluchtrisiko. Sie verwies auf seine Beteiligung an einem internationalen Drogenhandel, der ihn regelmässig ins Ausland (Frankreich, Spanien) führte, wo er enge Kontakte geknüpft hatte. Zudem sei der Beschwerdeführer bereits am 7. August 2023 aus der Schweiz geflohen, um einer Verhaftung zu entgehen, und habe bis zu seiner Festnahme problemlos in Italien, Griechenland und Spanien leben können. Seine Festnahme und Auslieferung seien nur dank eines internationalen Haftbefehls möglich gewesen. Angesichts der Schwere der Vorwürfe (qualifizierter Drogenhandel, Entführung, Freiheitsberaubung) und der drohenden hohen Strafe sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer diese entgehen wolle.
Die von ihm vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen wurden als unzureichend erachtet. Die Abnahme der Ausweispapiere genüge nicht, da im Schengen-Raum eine Reise ohne solche Dokumente leicht möglich sei und der Beschwerdeführer bereits in vier Schengen-Ländern Zuflucht gefunden hatte. Auch die Meldepflichten, die Arbeitspflicht oder die psychotherapeutische Behandlung würden das Fluchtrisiko nicht bannen, da deren Nichteinhaltung erst ex post festgestellt werden könne und sie auf dem Willen des Beschwerdeführers beruhten, sich diesen zu unterwerfen.
3. Überprüfung durch das Bundesgericht
Das Bundesgericht schloss sich der Argumentation der kantonalen Vorinstanz vollumfänglich an und wies die Vorbringen des Beschwerdeführers zurück:
Zur Länge der bisherigen Haft: Der Beschwerdeführer argumentierte, die 18-monatige Haftdauer reduziere das Fluchtrisiko, da ihm im Falle einer Verurteilung nur noch ein "zumutbarer Rest" der Strafe verbleiben würde. Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten (Drogenhandel von 632 kg bis 963 kg über mehrere Jahre und Länder, qualifiziert nach Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe, sowie Entführung und Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 und 184 StGB mit einer Höchststrafe von fünf bzw. Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe) ausserordentlich schwerwiegend seien. Trotz der bereits verbüssten Haft stehe ihm immer noch eine erhebliche Freiheitsstrafe bevor, was die Versuchung zur Flucht hoch halte.
Zu persönlichen Bindungen und angeblicher Einsicht: Die Argumente des Beschwerdeführers (Schweizer Staatsbürgerschaft, Lebensmittelpunkt in der Schweiz, familiäre Unterstützung, "Einsicht" in seine Taten, Wunsch nach Resozialisierung) vermochten das Bundesgericht nicht zu überzeugen. Es verwies darauf, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit seine Bereitschaft unter Beweis gestellt hatte, sich durch Flucht ins Ausland dem Strafverfahren zu entziehen, und dass er in verschiedenen Ländern (Italien, Griechenland, Spanien) erfolgreich leben konnte, ja sogar seinen Drogenhandel fortsetzte. Seine Festnahme war erst durch einen internationalen Haftbefehl möglich. Das Bundesgericht stellte fest, dass die blosse "Einsicht" oder der "Wille, vorwärts zu gehen", nicht ausreichen, um ein Fluchtrisiko auszuschliessen, insbesondere angesichts seiner erwiesenen Fähigkeit, im Ausland zu leben, auch ohne die notwendigen finanziellen Mittel.
Zu den beantragten Ersatzmassnahmen: Das Bundesgericht bestätigte die Einschätzung der Vorinstanz, dass keine der vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen das Fluchtrisiko ausreichend bannen könnte:
C. Fazit der bundesgerichtlichen Prüfung
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die kantonale Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt hat, indem sie ein Fluchtrisiko im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO bejahte, welches nicht durch ausreichende Ersatzmassnahmen hätte aufgehoben werden können. Da das Fluchtrisiko allein die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt, sah das Bundesgericht keine Veranlassung, die anderen alternativen Haftgründe (Kollusions- oder Wiederholungsgefahr), die von der Vorinstanz nicht geprüft wurden, zu untersuchen (vgl. Urteile 7B_144/2025 vom 24. März 2025 E. 3.3; 7B_33/2025 vom 28. Januar 2025 E. 6.5).
5. Urteil
Das Bundesgericht wies den Rekurs, soweit darauf einzutreten war, ab. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: