Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (6B_115/2025, 6B_144/2025, 6B_155/2025 vom 7. Oktober 2025)
1. Einleitung
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts, I. strafrechtliche Abteilung, vom 7. Oktober 2025 betrifft die Beschwerden in Strafsachen von A._, B._ und C._ (nachfolgend: die Beschwerdeführer) gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 18. September 2024. Die Verfahren wurden aufgrund ihres engen sachlichen Zusammenhangs vereinigt. Im Zentrum standen die Schuldsprüche wegen Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB für alle drei Beschwerdeführer sowie zusätzlich eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) für B._. Die Beschwerdeführer rügten im Wesentlichen eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine unzutreffende rechtliche Würdigung der Tatbestände.
2. Sachverhalt (gemäss den willkürfrei festgestellten Tatsachen der Vorinstanz)
Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau warf den Beschwerdeführern vor, D._ (nachfolgend: der Beschwerdegegner 2) am 19. Januar 2018 in U._ gewaltsam in ihr Auto verbracht und gegen seinen Willen nach V._ gefahren zu haben. Ziel der Aktion war die Eintreibung einer Geldschuld von CHF 3'000.--, die D._ dem Beschwerdeführer 2 aus einem Drogengeschäft (Verkauf von 300 Gramm Marihuana) vom November 2017 schuldete. In V._ wurde D._ zunächst in einer Wohnung ("W._") festgehalten, während eine Geldübergabe mit seinem Onkel F._ organisiert wurde. Kurz vor der geplanten Übergabe bei einer Tankstelle in V._ erfolgte der polizeiliche Zugriff, nachdem F._ die Polizei alarmiert hatte.
3. Vorinstanzliche Entscheidungen
4. Rügen der Beschwerdeführer vor Bundesgericht
Die Beschwerdeführer beantragten primär einen Freispruch vom Vorwurf der Entführung und B.__ zusätzlich vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das BetmG. Sie machten dabei geltend, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei willkürlich. In der Folge verlangten sie die Abweisung der Genugtuungsforderung des Beschwerdegegners 2 und die Zuerkennung eigener Genugtuungsansprüche sowie Entschädigungen für erlittene Untersuchungshaft, überlange Verfahrensdauer und Lohneinbussen.
5. Massgebende Punkte und rechtliche Argumentation des Bundesgerichts
5.1. Prüfung der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (Willkürrüge)
Das Bundesgericht trat auf die substantiellen Rügen der Beschwerdeführer zur willkürlichen Sachverhaltsfeststellung ein. Es erinnerte an den strengen Prüfungsstandard für Willkür (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG): Willkür liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid im Ergebnis geradezu unhaltbar ist oder in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht. Eine bloß andere, ebenfalls vertretbare Beweiswürdigung genügt nicht, um Willkür zu begründen. Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz und prüft die Sachverhaltsfeststellung nur unter diesem eng gefassten Gesichtspunkt.
Die Vorinstanz stützte ihre Feststellung, dass D.__ nicht freiwillig in das Auto eingestiegen und mitgefahren war, auf folgende umfangreiche Beweiswürdigung:
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die detaillierte und nachvollziehbare Beweiswürdigung der Vorinstanz keine Willkür aufwies. Die Beschwerdeführer legten lediglich ihre eigene, für sie günstigere Beweiswürdigung dar, was den strengen Anforderungen an eine Willkürrüge nicht genügte. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz war somit bindend.
5.2. Rechtliche Würdigung der Entführung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB)
5.2.1. Rechtliche Grundlagen Das Bundesgericht präzisierte die Voraussetzungen der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB im Vergleich zur Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB):
5.2.2. Anwendung auf den vorliegenden Fall Gestützt auf den festgestellten Sachverhalt bejahte das Bundesgericht die Erfüllung des Tatbestandes der Entführung:
5.3. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (für B.__)
Der Beschwerdeführer 2 rügte auch hier ausschließlich die willkürliche Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich des Drogengeschäfts. Die Vorinstanz hatte den Verkauf von 300 Gramm Marihuana für CHF 3'000.-- an D.__ aufgrund folgender Punkte als erwiesen erachtet:
Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Beweiswürdigung als nicht willkürlich. Die Argumente des Beschwerdeführers 2, wie die angebliche Unmöglichkeit für D.__, 300 Gramm Marihuana in anderthalb Monaten zu konsumieren, konnten die Feststellung des Verkaufs dieser Menge nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen lassen.
5.4. Weitere Anträge (Genugtuung, Haftentschädigung, Einziehung, Verfahrensdauer)
Die Beschwerdeführer begründeten ihre Anträge auf Abweisung der Genugtuung an D.__, Zuerkennung eigener Genugtuungsansprüche für Haft und Lohneinbussen sowie auf Rückgabe eingezogener Vermögenswerte ausschließlich mit den beantragten Freisprüchen. Da die Freisprüche nicht erfolgten, waren diese Anträge hinfällig. Eine pauschale Rüge der "sehr langen Verfahrensdauer" ohne nähere Angaben oder Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen erfüllte die Begründungsanforderungen nicht, weshalb darauf nicht eingetreten wurde.
6. Ergebnis
Das Bundesgericht wies die Beschwerden ab, soweit darauf eingetreten wurde. Die Gerichtskosten wurden den Beschwerdeführern auferlegt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigte die Schuldsprüche wegen Entführung für A._, B._ und C._ sowie die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz für B._. Es befand, dass die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, wonach D.__ gegen seinen Willen und unter physischer Einwirkung sowie Drohungen ins Auto verbracht und an einen anderen Ort gefahren wurde, nicht willkürlich war. Die Beweiswürdigung stützte sich auf konstante Aussagen des Opfers, widersprüchliche Aussagen der Täter, Aussagen des alarmierten Onkels sowie auf vor der Tat ausgetauschte Chatnachrichten der Beschwerdeführer, die ein gewaltsames Vorgehen belegten. Rechtlich sah das Gericht im "Schubsen", der Drohkulisse und dem Entzug des Telefons eine hinreichende Freiheitsberaubung und ein Verbringen an einen anderen Ort unter Erlangung einer Machtposition, was den Tatbestand der Entführung erfüllte. Der Eventualvorsatz wurde bejaht. Die Rügen bezüglich des Drogengeschäfts wurden ebenfalls als unbegründet abgewiesen. Die weiteren Anträge der Beschwerdeführer (Genugtuung, Haftentschädigung) wurden als hinfällig erachtet, da die Freisprüche nicht erfolgten.