Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_423/2025 vom 1. Oktober 2025

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_423/2025 vom 1. Oktober 2025

1. Einleitung und Parteien Das Urteil der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 1. Oktober 2025 (Aktenzeichen 6B_423/2025) betrifft die Beschwerde in Strafsachen von A.__ (Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer, gegen die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Beschwerdegegnerin). Gegenstand der Beschwerde war das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Februar 2025, welches die Schuldsprüche wegen mehrfacher Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und mehrfacher Urkundenfälschung bestätigte, die bedingte Freiheitsstrafe jedoch von 20 auf 18 Monate reduzierte. Der Beschwerdeführer beantragte vor Bundesgericht einen vollumfänglichen Freispruch.

2. Prämissen der bundesgerichtlichen Überprüfung – Das Willkürverbot Das Bundesgericht legte eingangs die strengen Kriterien für die Überprüfung von Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigungen der Vorinstanzen dar. Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG kann eine solche nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und der Mangel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. * Definition von Willkür: Eine Sachverhaltsfeststellung ist offensichtlich unrichtig, wenn sie willkürlich ist. Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid "geradezu unhaltbar" ist oder in "klarem Widerspruch" zur tatsächlichen Situation steht. Das Bundesgericht betont, dass es nicht genügt, wenn eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint. Der Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (vgl. BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 141 IV 249 E. 1.3.1). * Erhöhte Begründungsanforderungen: Für die Willkürrüge gelten erhöhte Anforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist unzureichend, lediglich einen abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung darzulegen. * "In dubio pro reo": Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende eigenständige Bedeutung zu (vgl. BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).

Das Bundesgericht stellte fest, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer diese Anforderungen in weiten Teilen seiner Beschwerde verkannt hat, indem er eine eigene, freie Beweiswürdigung vornahm und lediglich appellatorische Kritik übte. Es verwies explizit darauf, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz sei. Diese Vorbemerkung ist entscheidend und prägte die Zurückweisung nahezu aller Rügen des Beschwerdeführers.

3. Detaillierte Analyse der einzelnen Anklagepunkte

3.1. Anklagepunkt 1: Mehrfache Veruntreuung betreffend Lohnzahlungen (Fr. 76'087.25) * Vorwurf: A._, als Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der B._ AG, habe sich Löhne ausbezahlt, obwohl an einer Gründungssitzung in Prag vereinbart worden sei, dass er anstelle eines Lohns mit einem beträchtlichen Aktienpaket entschädigt werde. Entgegen dieser Vereinbarung habe er einen mit sich selbst kontrahierten schriftlichen Arbeitsvertrag über monatlich Fr. 8'000.-- Bruttolohn abgeschlossen und gestützt darauf Löhne bezogen. * Begründung der Vorinstanz (von Bundesgericht bestätigt): * Unbestritten war die Auszahlung der Löhne. Streitig war lediglich ein Lohnanspruch. * Die Vorinstanz stützte sich massgeblich auf die Aussagen der Mitgründer A.C._ und B.C._. * Ein gewichtiges Indiz für die fehlende Lohnvereinbarung war die ungleiche Kapitalbeteiligung und Aktienverteilung: A._ investierte Fr. 50'000.-- für durchschnittlich 70% der Aktien, während A.C._ über D._ Ltd. EUR 305'000.-- für lediglich 30% der Aktien investierte. Diese Disparität sei nur plausibel, wenn A._ keinen zusätzlichen Lohnanspruch hatte. * Der vom Beschwerdeführer selbst kontrahierte Arbeitsvertrag (ein sog. Insichgeschäft) hätte einer Genehmigung der D._ Ltd. bedurft. Eine solche Genehmigung, sei sie explizit oder stillschweigend, fand sich weder in den Akten noch konnte der Beschwerdeführer sie nachweisen. * Der Beschwerdeführer hatte eingeräumt, dass es keinen Beleg für eine Lohnvereinbarung mit den Investoren gebe und eine solche auch nie explizit besprochen worden sei ("Details"). * Verschiedene Finanzaufstellungen der B._ enthielten keinen Lohn für den Beschwerdeführer. * Die rechtliche Problematik von Insichgeschäften und die Notwendigkeit einer Genehmigung für einen bedeutenden Mittelabfluss (ca. Fr. 100'000.-- p.a.) sei für jedermann erkennbar gewesen. * Bundesgerichtliche Würdigung: Das Bundesgericht wies die Rügen des Beschwerdeführers, die hauptsächlich auf der Darlegung einer eigenen Sachverhaltsversion und der Unglaubhaftigkeit der Zeugenaussagen basierten, mangels Willkürrüge zurück. Es bestätigte, dass der Beschwerdeführer keinen zusätzlichen Lohnanspruch hatte und die Problematik der Insichgeschäfte erkennen musste.

3.2. Anklagepunkt 2: Ungetreue Geschäftsbesorgung/Veruntreuung betreffend Rechnungen der E.__ AG (Fr. 41'711.34) * Vorwurf: Der Beschwerdeführer habe Vermögenswerte der B._ AG zur Finanzierung eigener Lebenshaltungskosten sowie für Aufwendungen der E._ AG (seiner anderen Firma) verwendet. Dies geschah, indem er an die E._ AG adressierte Rechnungen mit Etiketten der "F._ AG" (Vorläuferin der B._ AG) überklebte und an die Buchhaltung der B._ AG weiterleitete, die diese dann bezahlte. Dies betraf Rechnungen über insgesamt Fr. 41'711.34. * Begründung der Vorinstanz (von Bundesgericht bestätigt): * Der Beschwerdeführer habe das Verhalten schliesslich eingestanden, jedoch einen Verrechnungsanspruch aufgrund angeblicher Lohnforderungen geltend gemacht. Diese Darstellung sei unplausibel, insbesondere da die Firma nicht liquid war. * Das systematische Umadressieren der Rechnungen spreche gegen die "Schutzbehauptungen", es habe sich um ein Versehen oder einen Fehler gehandelt. * Die in Anspruch genommenen Dienstleistungen (z.B. Firmenfeier, Markenzertifizierung, Domainnamen, Werbung und Logos für die E._ AG) standen in keinem Zusammenhang mit der B._ AG. * Da kein Lohnanspruch bestand, konnte dieser auch nicht mit den Rechnungen der E.__ AG verrechnet werden. * Bundesgerichtliche Würdigung: Die appellatorische Kritik des Beschwerdeführers, insbesondere die Beanstandung, seine Erklärungen würden als Schutzbehauptungen gewertet, wurde als unzureichend für eine Willkürrüge befunden. Das Bundesgericht bestätigte die willkürfreie Annahme, dass der Beschwerdeführer um den fehlenden Lohnanspruch wusste und somit auch ein fehlender Veruntreuungsvorsatz bzw. Bereicherungsabsicht nicht gegeben war.

3.3. Anklagepunkt 4 (teilweise): Veruntreuung/Ungetreue Geschäftsbesorgung betreffend private Mietkosten (4-Zimmer-Wohnung, Fr. 27'300.--) * Vorwurf: Der Beschwerdeführer habe zwischen Januar und November 2017 Fr. 27'300.-- vom Geschäftskonto der B._ AG für private Mietkosten abgebucht, ohne dass eine entsprechende Vereinbarung bestand. Er nutzte eine von der E._ AG gemietete Wohnung gleichzeitig privat und als Geschäftsräume für beide Firmen. * Begründung der Vorinstanz (von Bundesgericht bestätigt): * Die Investition in die B._ AG sollte vollumfänglich in deren Produktentwicklung fliessen. Es sei vereinbart worden, dass A._ die Räumlichkeiten der B._ AG unentgeltlich zur Verfügung stelle. * Die Behauptung des Beschwerdeführers, diese Vereinbarung sei später dahingehend geändert worden, dass die B._ AG monatlich Fr. 2'000.-- Miete zahlen sollte, wurde von A.C._ und B.C._ nicht bestätigt und ergab sich nicht aus den Akten (z.B. Finanzbudgets). * Der Beschwerdeführer habe auch hier "eigenmächtig" gehandelt, ohne Vereinbarung oder Genehmigung der Mitinvestoren. Die Mietzahlungen kamen ihm persönlich zugute. * Bundesgerichtliche Würdigung: Die Kritik des Beschwerdeführers an den Aussagen der Mitgründer und seine Behauptung, die Miete sei gerechtfertigt gewesen, wurden als unbegründete Willkürrügen zurückgewiesen. Seine Kompetenzbehauptung, ohne Zustimmung der Co-Investoren Miete für seine Privatwohnung festzulegen, wurde ebenfalls verworfen.

3.4. Anklagepunkt 4 (teilweise): Veruntreuung/Ungetreue Geschäftsbesorgung betreffend weitere private Mietkosten (8-Zimmer-Wohnung, Fr. 11'850.--) * Vorwurf: Die B._ AG habe ab Oktober 2017 das Obergeschoss (8-Zimmer-Wohnung) am Wohnsitz des Beschwerdeführers gemietet und im Februar 2018 eine Teilmietzahlung von Fr. 24'000.-- geleistet. Der Beschwerdeführer habe die Vermieterin am 8. März 2018 angewiesen, Fr. 11'850.-- dieses Betrags seinen privaten Mietzinskosten bzw. dem Mietzinskonto der E._ AG für die 4-Zimmerwohnung gutzuschreiben. * Begründung der Vorinstanz (von Bundesgericht bestätigt): * Der Beschwerdeführer hatte keinen Lohnanspruch, den er mit privaten Auslagen hätte verrechnen können. * Die Umbuchung vom Februar 2018 liess sich nicht plausibel mit einer Kündigung des Mietverhältnisses erklären, da dieses bis Juni 2018 ungekündigt war. * Es stand fest, dass der Beschwerdeführer Gelder der B.__ AG zur Deckung privater Aufwendungen zweckentfremdet hatte. * Bundesgerichtliche Würdigung: Die Rüge des Beschwerdeführers, die Gutschrift sei nicht auf seinen Wunsch hin erfolgt, sondern die Verwaltung habe dies aus eigenem Antrieb getan, wurde als den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügend beurteilt. Das Bundesgericht hielt fest, dass dieses Vorgehen keinen Sinn ergeben hätte, da es auch auf der 8-Zimmerwohnung Ausstände verursacht hätte.

3.5. Anklagepunkte 5 & 6: Veruntreuung/Ungetreue Geschäftsbesorgung betreffend diverse Waren und Dienstleistungen (Total Fr. 33'021.02 + Fr. 602.65) * Vorwurf: Der Beschwerdeführer habe zum Nachteil der B._ AG diverse Waren und Dienstleistungen in Anspruch genommen. Anklagepunkt 5 betraf u.a. Weinlieferungen für eine Feier der E._ AG resp. für den Beschwerdeführer privat, Kosten für Übersetzungen von Geburts- und Zivilstandsurkunden sowie ein Babyfon (Fr. 33'021.02). Anklagepunkt 6 betraf Kosten für den Anbau einer Aussenrampe am Wohnsitz des Beschwerdeführers bzw. am Sitz der B._ AG (Fr. 602.65). * Begründung der Vorinstanz (von Bundesgericht bestätigt): * Die Vorinstanz verwarf die Vorbringen des Beschwerdeführers (geschäftsmässige Begründung, Versehen, Lohnanspruch) als "Schutzbehauptungen". * Für jede einzelne Rechnung wurde detailliert dargelegt, warum die Kosten nicht mit der Geschäftstätigkeit der B._ AG in Zusammenhang standen. * Die Rampe diente primär privaten Zwecken (Kinderwagenrampe), nicht geschäftlichen Lieferungen. * Bundesgerichtliche Würdigung: Der Beschwerdeführer erschöpfte sich auch hier in appellatorischer Kritik. Seine Argumente, wie z.B. dass eine Weinlieferung nicht für die E.__ AG bestimmt gewesen sein könne, weil die Rechnung nicht auf diese Firma lautete, wurden als unzureichende Willkürrügen abgewiesen. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz wurde als willkürfrei bestätigt.

3.6. Anklagepunkt 8: Veruntreuung/Ungetreue Geschäftsbesorgung betreffend Überweisungen ohne Geschäftszusammenhang (Aktionärsdarlehen, Fr. 20'000.--) * Vorwurf: Der Beschwerdeführer habe nach Einbringung von Fr. 50'000.-- als Aktienkapital am 1. Juli 2016 Fr. 20'000.-- auf sein privates Konto überwiesen. Er behauptete, es habe sich um ein zinsloses Aktionärsdarlehen gehandelt, dessen Vertrag er jedoch angeblich B.C._ übergeben habe und dessen Verbleib er nicht kenne. * Begründung der Vorinstanz (von Bundesgericht bestätigt): * Die Erklärung des Beschwerdeführers, das Darlehen sei bezogen worden, weil mangels Investitionen kein Lohn habe bezogen werden können, stand im Widerspruch zu seiner anderen Behauptung, die B._ AG sei im Sommer 2016 finanziell gut aufgestellt gewesen (dies zur Rechtfertigung, dass die Auszahlung nicht gegen das Verbot der Kapitaleinlagenrückgewähr verstosse). * Ein Darlehen zu nicht marktkonformen Bedingungen und als Insichgeschäft bedürfte einer Genehmigung (z.B. GV-Beschluss oder schriftliche Erklärung der Mitinvestoren). Das Fehlen einer solchen Genehmigung liess darauf schliessen, dass es sich nicht um ein echtes Aktionärsdarlehen handelte und keine Rückzahlungsabsicht bestand, sondern eine unerlaubte Rückzahlung der Kapitaleinlage erfolgte. * Weitere unerklärte Überweisungen auf sein Privatkonto konnten ebenfalls nicht plausibel begründet werden. Die nachträgliche Vermutung, es habe sich um Spesenersatz für Geschäftsreisen gehandelt, wurde als "nachgeschoben" und unglaubhaft verworfen, da der Beschwerdeführer dies nie zuvor ausgesagt und auch keine Belege vorgelegt hatte. * Bundesgerichtliche Würdigung: Das Bundesgericht befand auch hier, dass der Beschwerdeführer keine genügende Willkürrüge vorbrachte. Die Argumente hinsichtlich des Aktionärsdarlehens und des angeblichen Lohnbezugs wurden erneut als unzutreffend beurteilt.

4. Rechtliche Würdigung und Ergebnis Das Bundesgericht stellte fest, dass die Anklagesachverhalte gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen erstellt sind. Da der Beschwerdeführer – abgesehen von seinem angeblich fehlenden Wissen um den mangelnden Lohnanspruch und der Bereicherungsabsicht, die auf seinen widerlegten Sachverhaltsbehauptungen basierten – keine Rügen zur rechtlichen Würdigung vorbrachte, und die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen in tatsächlicher Hinsicht willkürfrei waren, konnte keine Verletzung von Bundesrecht festgestellt werden. Die Schuldsprüche wurden somit bestätigt.

5. Kosten Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Der Beschwerdeführer hatte gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- zu tragen.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A.__, der wegen mehrfacher Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung verurteilt wurde, weitgehend ab. Der Kern der Begründung liegt in der Anwendung des Willkürverbots als Standard für die Überprüfung von Sachverhaltsfeststellungen. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer es versäumt hatte, die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich auszuweisen. Seine Argumentation, die eigene Sachverhaltsversionen darlegte und die Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen in Frage stellte, ohne stichhaltige Willkürgründe vorzubringen, wurde als "appellatorische Kritik" zurückgewiesen.

Insbesondere wurden folgende Punkte vom Bundesgericht als willkürfrei festgestellt: * Der fehlende Lohnanspruch des Beschwerdeführers gegenüber der B._ AG aufgrund einer entgegenstehenden Vereinbarung und der problematischen Natur von Insichgeschäften ohne Genehmigung. * Die unautorisierte Verwendung von Mitteln der B._ AG für private Zwecke und zur Finanzierung der E._ AG, einschliesslich der Manipulation von Rechnungen. * Die ungerechtfertigte Zahlung von privaten Mietkosten aus den Mitteln der B._ AG. * Die Rückzahlung der eigenen Kapitaleinlage als sogenanntes "Aktionärsdarlehen" ohne entsprechende Vereinbarung und Genehmigung.

Das Bundesgericht bestätigte die Schuldsprüche der Vorinstanz, da keine Bundesrechtsverletzung ersichtlich war und die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz den hohen Anforderungen an die Willkürprüfung standhielten. Die Entscheidung unterstreicht die hohe Hürde für Beschwerden, die auf einer Neuwürdigung von Tatsachen abzielen, und die strikte Anwendung des Willkürverbots im schweizerischen Bundesgerichtsverfahren.