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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (6B_297/2025 vom 1. Oktober 2025) detailliert zusammen.
Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_297/2025
1. Einleitung Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 1. Oktober 2025, befasst sich mit einer Beschwerde in Strafsachen von A.__ (Beschwerdeführer) gegen das Obergericht des Kantons Zürich. Streitgegenstand ist die Strafzumessung, insbesondere die Wahl der Strafart (Geldstrafe versus Freiheitsstrafe) bei retrospektiver Konkurrenz von Straftaten.
2. Sachverhalt und Vorinstanzenentscheide Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, am 6. Dezember 2020 in die Lagerräumlichkeiten der Tankstelle seiner ehemaligen Arbeitgeberin eingedrungen zu sein und Bargeld sowie Gewinnlose im Gesamtwert von Fr. 3'059.45 entwendet zu haben.
3. Rechtliche Problematik Die zentrale Frage des Verfahrens betrifft die korrekte Anwendung der Strafzumessungsgrundsätze, insbesondere: * Die Reihenfolge der Bestimmung von Strafart und Strafmass. * Die Wahl zwischen Geld- und Freiheitsstrafe gemäss Art. 47 StGB und Art. 41 Abs. 1 StGB. * Die Bildung einer Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB (Asperationsprinzip) im Fall retrospektiver Konkurrenz, wenn die frühere Strafe eine Geldstrafe war und das neue Delikt ebenfalls mit Geld- oder Freiheitsstrafe sanktionierbar ist.
4. Massgebende Rechtsgrundlagen und Grundsätze
4.1. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung (Art. 47 StGB): Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei dessen Vorleben, persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben. Das Bundesgericht greift in das Ermessen der Sachgerichte nur ein, wenn diese den gesetzlichen Strafrahmen überschritten, von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen sind, wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder ihr Ermessen missbraucht haben (BGE 144 IV 313 E. 1.2).
4.2. Gesamtstrafenbildung und Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1 StGB): Bei mehreren gleichartigen Strafen gilt das Asperationsprinzip: Das Gericht verurteilt zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Die Erhöhung darf die Hälfte des Höchstmasses der angedrohten Strafe nicht überschreiten und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe nach der sogenannten konkreten Methode nur möglich, wenn das Gericht für jeden einzelnen Normverstoss im konkreten Fall gleichartige Strafen ausfällt. Die abstrakte Androhung gleichartiger Strafen genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1, 217 E. 2.2). Frühere Ausnahmen, namentlich bei zeitlich und sachlich eng verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen lassen, sind nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2, 217 E. 2.4 und 3.5.4). Wichtige neuere Entwicklung: Eine Gesamtfreiheitsstrafe darf indes ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken. Dies gilt auch für Ersttäter (Urteile 7B_1047/2023, 6B_180/2023, 6B_141/2021, 6B_496/2020 u.a.).
4.3. Wahl der Strafart (Geldstrafe vs. Freiheitsstrafe, Art. 41 Abs. 1 StGB): Die Geldstrafe gilt als mildere Sanktion und ist bei leichter und mittlerer Kriminalität die Regelsanktion (BGE 144 IV 27 E. 3.3.3; 137 IV 249 E. 3.1). Die Wahl der Strafart richtet sich nach dem Ausmass des Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), der Zweckmässigkeit, den Auswirkungen auf den Täter und sein Umfeld sowie der präventiven Wirksamkeit (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Im Regelfall ist diejenige Sanktion zu wählen, die weniger stark in die persönliche Freiheit eingreift. Das Bundesgericht hat jedoch betont, dass unbillige Ergebnisse bei der Konkurrenzregelung für mehrfach begangene leichte Kriminalität hinzunehmen sind und kein systemwidriges Abweichen vom Wortlaut des Art. 49 StGB rechtfertigen (BGE 144 IV 217 E. 3.6).
4.4. Ungebundenheit des Gerichts bei der Zusatzstrafenbildung: Wenn ein Gericht eine Zusatzstrafe zu einem früheren Urteil ausfällen muss, ist es in seiner Entscheidungsfreiheit nicht eingeschränkt und kann frei befinden, wie die Strafe lauten würde, wenn es die strafbaren Handlungen gleichzeitig zu beurteilen hätte. Es ist bei der Festsetzung der Zusatzstrafe nicht an das erste Urteil gebunden (BGE 135 IV 191 E. 3.3; BGE 132 IV 102 E. 8.2).
5. Begründung des Bundesgerichts und des Obergerichts
5.1. Fehlerhaftes Vorgehen des Bezirksgerichts: Das Bundesgericht bestätigt die Kritik des Obergerichts am Vorgehen des Bezirksgerichts. Es ist dem Gericht verwehrt, in einem ersten Schritt die Zahl der Strafeinheiten zu beziffern und erst dann die Art der Sanktion festzulegen. Ein solches Vorgehen würde dem zentralen Stellenwert des Verschuldens bei der Bestimmung der Strafart nicht gerecht und verstiesse gegen Art. 47 StGB sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Die Anwendung von Art. 49 StGB setzt voraus, dass für jede begangene Straftat zunächst die angemessene Strafart geprüft wird.
5.2. Obergerichtliche Begründung für die Freiheitsstrafe (vom Bundesgericht bestätigt): Das Obergericht, dessen Begründung vom Bundesgericht als schlüssig erachtet wird, hat folgende Argumente für die Verhängung einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten ins Feld geführt:
5.3. Widerlegung der Beschwerdebegründung: Das Bundesgericht widerlegt die Argumente des Beschwerdeführers:
6. Entscheid des Bundesgerichts Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird, und bestätigt damit die vom Obergericht verhängte bedingte Freiheitsstrafe von 4 Monaten.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: