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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_996/2024 vom 22. Oktober 2025
1. Einleitung und Sachverhalt
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts befasst sich mit einem Fall von Geschwindigkeitsüberschreitung, der als schwere Verletzung der Strassenverkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes, SVG) qualifiziert wurde. Der Beschwerdeführer A._ wurde vom Polizeirichter des Kreises Veveyse wegen einer gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt und diese Verurteilung vom Kantonsgericht Freiburg, Strafberufungsgericht, bestätigt. Der Beschwerdeführer, Jahrgang 1966, Vater zweier Kinder und vollzeitlich berufstätig, wurde am 12. November 2023 um 11:22 Uhr in U._ auf einer auf 50 km/h beschränkten Strasse mit 79 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) gemessen. Er hatte somit die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 29 km/h überschritten. Bereits zuvor war er im Januar 2023 wegen einer schweren Verkehrsregelverletzung verurteilt worden.
Der Beschwerdeführer focht die Verurteilung wegen schwerer Verkehrsregelverletzung an. Er bestritt zwar nicht die gemessene Geschwindigkeitsüberschreitung von 29 km/h, machte jedoch geltend, aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht erkennen zu können, dass der fragliche Streckenabschnitt auf 50 km/h begrenzt sei. Er beantragte primär Freispruch, eventualiter eine Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) und eine tiefere Busse.
2. Rechtliche Grundlagen und Argumentation des Bundesgerichts
2.1. Allgemeine Verkehrsregeln und Geschwindigkeitsbegrenzungen
Das Bundesgericht rekapituliert zunächst die massgeblichen Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts: * Art. 26 Abs. 1 SVG: Pflicht, sich so zu verhalten, dass niemand gefährdet oder behindert wird. * Art. 27 Abs. 1 SVG: Einhaltung von Signalen und Markierungen. * Art. 32 Abs. 1 SVG: Geschwindigkeit den Umständen anpassen. * Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelnverordnung (VRV): Innerorts gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. * Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV: Ausserorts gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h.
2.1.1. Begriff der "dichtbebauten Zone" / "Innerorts"
Der Kernpunkt der rechtlichen Auseinandersetzung bildet die Definition der "dichtbebauten Zone" (franz. "zone bâtie de façon compacte"), die für die Anwendung der 50 km/h-Limite massgebend ist. * Gemäss Art. 4a Abs. 2 VRV gilt die 50 km/h-Limite in der gesamten dichtbebauten Zone. Sie beginnt mit dem Signal "Höchstgeschwindigkeit 50, allgemeine Beschränkung" (2.30.1) und endet mit dem Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50, allgemeine Beschränkung" (2.53.1). Diese Signale müssen gemäss Art. 22 Abs. 3 der Signalisationsverordnung (SSV) bei dichtbebauter Zone gesetzt werden. * Wichtig ist, dass diese Signale nach dem Ende einer Verzweigung nicht wiederholt werden müssen (Art. 4a Abs. 2 VRV, 16 Abs. 2 SSV, 22 Abs. 3 SSV). * Für Führer, die von "wenig wichtigen Nebenstrassen" (z.B. Feld- oder Waldwege) in eine Ortschaft einfahren, gilt die Beschränkung gemäss Art. 4a Abs. 2 Satz 2 VRV auch ohne Signalisierung, sobald eine dichtbebaute Zone vorliegt. Auf solchen Strassen sind die Signale für Beginn und Ende der allgemeinen Geschwindigkeitsbegrenzung nicht notwendig (Art. 22 Abs. 4 SSV).
2.1.2. Rechtsprechung zur "dichtbebauten Zone"
Die Rechtsprechung zum Begriff der "dichtbebauten Zone" (analog zu Art. 4a Abs. 2 VRV, 16 Abs. 2 und 22 Abs. 3 SSV) verlangt keine zusammenhängende Bebauung. Entscheidend ist die Betrachtung der gesamten Zone, nicht nur eines kurzen Abschnitts (Verweis auf BGE 127 IV 229 E. 3b; Urteile 6B_1445/2019, 6B_464/2015).
2.2. Schwere Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG)
Für die Qualifikation einer Verkehrsregelverletzung als schwer im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist eine objektive und subjektive Beurteilung erforderlich: * Objektiv: Eine schwere Regelverletzung setzt voraus, dass der Täter die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet hat. Dies umfasst nicht nur konkrete, sondern bereits eine "erhöhte abstrakte Gefahr" (Verweis auf BGE 143 IV 508 E. 1.3; 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2). * Subjektiv: Art. 90 Abs. 2 SVG erfordert ein rücksichtsloses oder grob regelwidriges Verhalten, d.h. ein "schweres Verschulden" oder, bei fahrlässiger Tat, "mindestens grobe Fahrlässigkeit". Grobe Fahrlässigkeit wird angenommen, wenn der Fahrer sich des generell gefährlichen Charakters seines regelwidrigen Verhaltens bewusst ist. Sie kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig überhaupt nicht in Betracht zieht (unbewusste Fahrlässigkeit), sofern diese fehlende Gefahrenwahrnehmung selbst auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 131 IV 133 E. 3.2). Je objektiver die Regelverletzung ist, desto eher wird Rücksichtslosigkeit angenommen, ausser es liegen besondere Umstände vor, die das Gegenteil nahelegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1).
2.2.1. Geschwindigkeitsüberschreitungen als schwere Verkehrsregelverletzung
Die Rechtsprechung hat für Geschwindigkeitsüberschreitungen präzise Regeln festgelegt, um die Gleichbehandlung zu gewährleisten: * Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h oder mehr innerorts erfüllt gemäss ständiger Praxis in der Regel den objektiven und subjektiven Tatbestand des schweren Falls im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, unabhängig von den konkreten Umständen (BGE 143 IV 508 E. 1.3). * Ausnahmen sind jedoch in "aussergewöhnlichen Umständen" möglich (BGE 143 IV 508 E. 1.3; 6B_672/2018 E. 1.1).
2.3. Anwendung auf den vorliegenden Fall durch das Bundesgericht
Das Bundesgericht prüft die Argumente des Beschwerdeführers und die Feststellungen der Vorinstanz:
2.4. Qualifikation als schwere Verkehrsregelverletzung
3. Entscheid und Kosten
Der Beschwerdeführer focht die ihm auferlegte Strafe (20 Tagessätze zu 80 CHF, bedingt vollzogen) im Übrigen nicht an. Das Bundesgericht weist die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, ab. Die Gerichtskosten von 3'000 CHF werden dem Beschwerdeführer auferlegt; Parteientschädigungen werden keine gesprochen.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung wegen einer schweren Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG), da der Beschwerdeführer innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 29 km/h überschritten hatte. Ausschlaggebend war die Qualifikation des Streckenabschnitts als "dichtbebaute Zone" bzw. "atypische Innerortsstrecke". Das Gericht stellte fest, dass die Bebauung entlang der Strecke für den aus dem Ortszentrum kommenden Beschwerdeführer klar sichtbar war und kein Aufhebungssignal die Annahme eines Ortsendes rechtfertigte. Das Gericht unterschied den Fall von Präzedenzfällen, in denen Gebäude verdeckt waren. Die standardmässige Annahme eines schweren Falles bei einer innerörtlichen Überschreitung von mehr als 25 km/h wurde auch auf dieser atypischen Strecke beibehalten, da keine aussergewöhnlichen Umstände vorlagen, die das Verschulden hätten mindern können.