Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (6B_309/2025 vom 15. Oktober 2025) detailliert zusammen.
I. Parteien und Streitgegenstand
II. Sachverhalt und Vorinstanzen
A. Erstinstanzliches Urteil (Tribunal criminel des Montagnes et du Val-de-Ruz, 19. Oktober 2023): A.__ wurde schuldig gesprochen der Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 StGB; Taten vom 20./21. März 2021), Drohung (Art. 180 StGB; 5. Juni 2022), einfacher Körperverletzung und Aggression (Art. 123 Abs. 1 und 134 StGB; 30. August 2022), sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (LArm; 1. Januar bis 30. August 2022) und das Betäubungsmittelgesetz (LStup; 1. November 2021 bis 30. August 2022). Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 29 Monaten und 15 Tagen verurteilt, abzüglich 157 Tage Untersuchungshaft. Ein zuvor am 3. Juli 2020 gewährter bedingter Strafvollzug wurde nicht widerrufen.
B. Berufungsurteil (Cour pénale des Tribunal cantonal neuchâtelois, 1. Juli 2024): Das kantonale Gericht sprach A.__ der Aggression, Freiheitsberaubung und Entführung (20./21. März 2021), Drohung (5. Juni 2022), Aggression (30. August 2022) sowie der Widerhandlungen gegen LArm und LStup schuldig. Es sprach ihn von einfacher Körperverletzung (30. August 2022) sowie Drohung und Nötigung (20./21. März 2021) frei. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde auf 31 Monate und 15 Tage erhöht, abzüglich 157 Tage Untersuchungshaft.
B.a. Persönliche Situation des Beschwerdeführers: A._, geb. 2001, wohnhaft in U._, hatte bis zum Zeitpunkt des Urteils keine spezifische Ausbildung abgeschlossen, aber Praktika absolviert und war zu 10% als Monitor tätig. Er legte einen Lehrvertrag als Pflegeassistent vor. Sein Strafregister weist zwei Verurteilungen auf: * 3. Juli 2020: 4 Monate Freiheitsstrafe, bedingt auf 2 Jahre, wegen Erpressung und Nötigung, Freiheitsberaubung, Nötigung, Betäubungsmitteldelikt und Aggression. * 20. April 2021: 20 Tagessätze à 30 Fr. wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz.
B.b. Die Taten vom 20./21. März 2021 (Freiheitsberaubung und Entführung, Aggression): Im März 2021 kam es zu Auseinandersetzungen zwischen Jugendgruppen aus V._ und W._. Am 20. März 2021 versammelten sich nach einem Vorfall in W._ 30-40 maskierte Personen, darunter A._ und D._, am Bahnhof X._, um sich nach W._ zu begeben und Rache zu nehmen. Gegen 23:50 Uhr griffen A._, D._ und andere am Bahnhof W._ das Opfer E._ tätlich an, zwangen ihn, in den Kofferraum von D.__s Auto zu steigen. A._ sass auf dem Beifahrersitz. Sie fuhren zum Parkplatz des Skilifts Y._, wo E._ aus dem Fahrzeug geholt, seiner Kleidung und seines Rucksacks beraubt und am Kopf geschlagen wurde. Anschliessend wurde er in ein anderes Auto gezwungen und nach X._ gebracht, wo er in einem Keller von einer grossen Gruppe misshandelt wurde. A._ begab sich währenddessen mit D._ und zwei weiteren Personen zu einer Feier in U1._, um weitere V._ anzugreifen, was misslang. Sie kehrten nach X._ zurück, wo E._ gezwungen wurde, ein Snapchat-Video an die V._-Bande zu senden, damit diese ihn abholten, bevor er erneut verprügelt wurde. Gegen 2:28 Uhr wurde E.__ zum Bahnhof eskortiert und konnte seine Sachen zurückerhalten. Ein Arzt attestierte ihm multiple Prellungen, eine Mikrohämaturie, eine Wunde am Ohr und ein Trommelfellhämatom.
B.c. Die Taten vom 30. August 2022 (Aggression): Am 30. August 2022 griffen A._ und F._ gegen 11:40 Uhr auf dem Gelände einer technischen Schule in U._ einen Dritten aus einem nichtigen Grund (provozierender Blick) an. Sie packten ihn, warfen ihn zu Boden und schlugen ihn mit Füssen und Fäusten auf den Kopf, wodurch er ein Hämatom an der linken Augenbraue und Schmerzen am Körper erlitt. Als das Opfer zu fliehen versuchte, verfolgte A._ ihn in ein Schulgebäude und versetzte ihm einen Fusstritt, wodurch er eine Treppe hinunterstürzte, bevor A.__ fluchtartig den Ort verliess.
C. Rechtsbegehren vor Bundesgericht: A.__ beantragte hauptsächlich die Aufhebung des kantonalen Urteils und seinen Freispruch von allen Taten der Nacht vom 20./21. März 2021, sowie eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten und 15 Tagen, abzüglich 157 Tage Untersuchungshaft, bedingt auf 3 Jahre. Eventualiter verlangte er die Rückweisung an die Vorinstanz und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
III. Erwägungen des Bundesgerichts
1. Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 2 LTF; Art. 9, 29 Abs. 2 Cst.; Art. 107, 139 Abs. 2, 389 Abs. 1 und 3 CPP)
1.1. Grundsätze: Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz. Es ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden, es sei denn, diese wurden offensichtlich unrichtig (willkürlich im Sinne von Art. 9 Cst.) oder unter Verletzung des Rechts festgestellt (Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 2 LTF). Eine Rüge wegen willkürlicher Sachverhaltsfeststellung muss präzise begründet werden (Art. 106 Abs. 2 LTF). Bei der Beweiswürdigung liegt Willkür nur vor, wenn die Behörde entscheidende Beweismittel ohne ernsthaften Grund unberücksichtigt lässt, deren Sinn und Tragweite offensichtlich verkennt oder unhaltbare Schlussfolgerungen zieht. Eine Gesamtwürdigung der Beweismittel ist erforderlich; es genügt nicht, wenn einzelne Indizien isoliert betrachtet schwach erscheinen. Aussagen des Opfers sind Beweismittel und unterliegen der freien richterlichen Würdigung. Der Grundsatz in dubio pro reo führt bei "Aussage gegen Aussage" nicht zwingend zum Freispruch.
1.2. Recht auf Gehör: Das Recht auf Gehör (Art. 29 Abs. 2 Cst., Art. 107 CPP) umfasst das Recht, relevante Beweismittel vorzulegen oder deren Abnahme zu verlangen. Gemäss Art. 139 Abs. 2 CPP werden keine Beweise zu irrelevanten, notorischen, bekannten oder bereits ausreichend bewiesenen Tatsachen abgenommen. Eine vorweggenommene Beweiswürdigung (appréciation anticipée des preuves) ist zulässig, wenn die Nichtabnahme weiterer Beweise nicht willkürlich ist.
1.3. Anwendung auf den Fall (Taten vom 20./21. März 2021): Der Beschwerdeführer bestreitet seine Beteiligung an den Taten vom 20./21. März 2021 und behauptet, er sei nur für den Transport mitgefahren, um sich dann allein in einem Lokal aufzuhalten. Diese Darstellung wertete das Bundesgericht als unglaubwürdig (invraisemblable) und unhaltbar, da es nicht plausibel ist, dass er von den Plänen seiner Komplizen nichts wusste und sie mitten in der Nacht verliess. Seine Erklärungen waren zudem inkonsistent.
Die Vorinstanz stützte ihre Verurteilung auf eine konvergente Indizienkette: * Identifikation durch Mittäter D.__: D._ identifizierte A._ formell. Seine Glaubwürdigkeit war nicht zu beanstanden, da er sich selbst wegen schwerwiegender Taten an die Polizei wandte, Repressalien erlitt und keinen Grund hatte, Dritte fälschlicherweise zu belasten. Kleinere Widersprüche in D._s Aussage waren nicht entscheidend; er bestätigte stets A.__s Anwesenheit im Kreis der Angreifer. * Aussagen des Opfers E.__: Das Opfer bestätigte klar und konstant A.__s Anwesenheit am Bahnhof W._, im Auto zum Skilift-Parkplatz und im Keller in X.__. Mangels gegenteiliger Anzeichen bestand kein Grund, an der Glaubwürdigkeit des Opfers zu zweifeln, das aus Angst vor Repressalien keine Anzeige erstattete und somit kein Interesse an Falschaussagen hatte. Kleinere Abweichungen in den Erinnerungen des Opfers wurden als erklärbar durch die grosse Anzahl der Angreifer und deren Maskierung angesehen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe angenommen, er habe das Opfer selbst in den Kofferraum gelegt, ist unzutreffend; die Vorinstanz sprach von einer Zwangssituation, die durch A.__s Anwesenheit und die seiner Komplizen geschaffen wurde. * Weitere Beweismittel: Ein weiterer Passagier bestätigte A.__s Anwesenheit. Die Stimme des Beschwerdeführers auf dem Snapchat-Video des Opfers wurde von einem seiner Komplizen erkannt. * Aussagen anderer Bandenmitglieder: Deren Leugnung von A.__s Beteiligung wurde wegen ihrer offensichtlichen Verbundenheit mit ihm eine geringe Beweiskraft beigemessen.
Angesichts dieser Vielzahl von Beweismitteln konnte die Vorinstanz ohne Willkür auf die Abnahme weiterer Beweise (Anhörung von Zeugen G._ und H._) verzichten. Insbesondere die Aussage von G.__, dessen Existenz erst im Berufungsverfahren erwähnt wurde und der A.__s Alibi belegen sollte, wurde wegen des Zeitablaufs als wenig präzise eingeschätzt.
1.4. Rechtliche Würdigung: Die rechtliche Qualifikation der Taten als Aggression (Art. 134 StGB) und Freiheitsberaubung/Entführung (Art. 183 StGB) ist unbestritten und unbedenklich.
2. Strafzumessung (Art. 47, 49 Abs. 1, 50 StGB; Art. 391 Abs. 2 Satz 1 CPP; Art. 8 Abs. 1 Cst.)
2.1. Grundsätze: Der Richter setzt die Strafe nach dem Verschulden des Täters fest und berücksichtigt dabei dessen Vorleben, persönliche Situation und die Wirkung der Strafe auf seine Zukunft (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird durch die Schwere der Rechtsgutsverletzung/-gefährdung, die Verwerflichkeit der Tat, Motive und Ziele des Täters sowie seine Fähigkeit zur Rechtsgutswahrung bestimmt (Art. 47 Abs. 2 StGB). Dem Richter steht bei der Strafzumessung ein weites Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Rahmen überschritten, sachfremde Kriterien angewendet, wichtige Bewertungselemente nicht berücksichtigt oder eine übermässig strenge bzw. milde Strafe verhängt hat, die einen Ermessensmissbrauch darstellt. Die Strafe muss gemäss Art. 50 StGB begründet werden.
2.2. Konkurrenzlehre (Art. 49 Abs. 1 StGB): Bei mehreren gleichartigen Strafen wird der Täter zu der Strafe der schwersten Straftat verurteilt und diese angemessen erhöht. Sie darf jedoch das Höchstmass der vorgesehenen Strafe um nicht mehr als die Hälfte überschreiten. Freiheitsstrafen und Geldstrafen sind keine gleichartigen Strafen und werden kumulativ ausgesprochen.
2.3. Reformatio in pejus (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 CPP): Das Verbot der reformatio in pejus (Verschlechterungsverbot) gilt, wenn ein Rechtsmittel ausschliesslich zugunsten des Beschuldigten eingelegt wurde. Im vorliegenden Fall hatte jedoch auch die Staatsanwaltschaft Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt und eine Erhöhung der Strafen beantragt. Folglich war die kantonale Instanz nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden und durfte eine höhere Strafe aussprechen. Obwohl der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung (30. August 2022) freigesprochen wurde, was prinzipiell eine Strafreduktion nahelegen würde, hatte die kantonale Instanz ihn im Gegensatz zur ersten Instanz zusätzlich wegen der Aggressionen in der Nacht vom 20./21. März 2021 verurteilt. Die Vorinstanz hatte die Strafe mit einer Grundstrafe von 11 Monaten für die Aggression vom 30. August 2022 angesetzt und diese für die weiteren Taten (Aggressionen, Entführung, Drohungen, Waffengesetz) entsprechend erhöht, was zu einer Gesamtstrafe von 31 Monaten und 15 Tagen führte. Die detaillierte Begründung in den kantonalen Erwägungen 175 ff. rechtfertigt die verhängte Strafe.
2.4. Gleichbehandlung mit Mittäter F.__ (Art. 8 Abs. 1 Cst.): Der Beschwerdeführer rügt eine Ungleichbehandlung mit seinem Mittäter F._, der für die Aggression vom 30. August 2022 zu 9 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, während er selbst 11 Monate erhielt. Das Bundesgericht betont, dass der Richter bei Mittätern zwar das Gleichbehandlungsprinzip beachten muss, Unterschiede in der Strafhöhe aber durch unterschiedliche persönliche Umstände gemäss Art. 47 StGB gerechtfertigt sein können. Ausserdem gibt es kein Recht auf Gleichheit im Unrecht. Im konkreten Fall erhielt A._ für die Aggression vom 30. August 2022 zwar eine höhere Einzelstrafe (11 Monate) als F._ (9 Monate), jedoch wurde F._ zusätzlich zu 4 Monaten Freiheitsstrafe wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Katanagriff) verurteilt, sodass er für diesen Tatkomplex insgesamt eine höhere Strafe (13 Monate) erhielt. Die Vorinstanz berücksichtigte zudem bei A.__ das Fehlen mildernder Umstände und seine Rückfälligkeit trotz Untersuchungshaft. A.__s 11 Monate waren zudem die Grundstrafe für die schwerste Tat, während F.__s 9 Monate bereits eine im Rahmen der Konkurrenzlehre erhöhte Strafe darstellten. Die Rüge der Ungleichbehandlung ist daher unbegründet.
3. Teilbedingter Strafvollzug (Art. 42 Abs. 1, 43 Abs. 1 StGB; Art. 99 Abs. 1 LTF)
3.1. Grundsätze: Der Richter spricht in der Regel den bedingten Vollzug aus, wenn eine unbedingte Strafe nicht erforderlich erscheint, um den Täter von weiteren Delikten abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Ein teilbedingter Vollzug ist bei Freiheitsstrafen von mindestens einem und höchstens drei Jahren möglich, um dem Verschulden des Täters angemessen Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des (teil-)bedingten Vollzugs muss der Richter eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters stellen. Nur bei einer ungünstigen oder höchst unsicheren Prognose darf der (teil-)bedingte Vollzug verweigert werden. Die Prognose ist eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände, einschliesslich Tatverhältnisse, Vorleben, Ruf, persönliche Situation zum Zeitpunkt des Urteils (Gesundheit, Alter, Familienpflichten, Beruf, Rückfallrisiko, Reue, Verhalten nach der Tat und im Verfahren). Fehlende Schuldeinsicht kann eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Dem Richter steht ein weites Ermessen zu; das Bundesgericht greift nur bei Ermessensmissbrauch oder -überschreitung ein.
3.2. Anwendung auf den Fall: Die Vorinstanz hat in Anwendung ihres Ermessens nicht gegen Bundesrecht verstossen, indem sie eine ungünstige Prognose stellte und den teilbedingten Vollzug verweigerte. Sie hob hervor, dass der Beschwerdeführer trotz einer Vorstrafe und eines laufenden Strafverfahrens (mit Untersuchungshaft) nicht zögerte, weitere Delikte (Drohungen im Juni 2022, schwere Aggression im August 2022) zu begehen. Seine wiederholten und schweren Taten zeugen von einem Hang zur Gewalt (propension certaine à la violence), einer Verankerung in der Delinquenz (ancrage dans la délinquance) und einem Gefühl der Straflosigkeit (sentiment d'impunité total). Dies mache ihn unberechenbar, gewalttätig und gefährlich (imprévisible, violent et dangereux), was eine unbedingte Strafe erfordere.
3.3. Einwände des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer behauptete, seit seiner letzten Inhaftierung "sehr zahlreiche Anstrengungen" unternommen zu haben (Therapie, Arbeitsstelle, Lehrvertrag). Das Gericht erkannte diese Bemühungen an, stellte aber fest, dass das Emotionsmanagement noch nicht vollständig erreicht sei und seine finanzielle und berufliche Situation fragil blieben. Diese relative Verbesserung seiner persönlichen Situation kompensiere das Gewicht seiner Vorstrafen und die Schwere seines Verhaltens nicht. Der Therapiebericht zeige zwar den Wunsch nach Reflexion und salutare Ambitionen, belege aber nicht, dass A.__ seine Taten tatsächlich bewusst reflektiert und sich von Gewalt distanziert habe; er beharre darauf, seine Gewalt als "defensiv" zu bezeichnen, was fehlende Schuldeinsicht zeige. Das Ausbleiben von Rückfällen seit Januar 2023 beweise für sich allein noch keine Besserung. Sein fortgesetztes Leugnen von Tatsachen (im kantonalen und bundesgerichtlichen Verfahren) spricht ebenfalls gegen eine vollständige Schuldeinsicht. Die Auswirkungen einer unbedingten Strafe auf seine Berufsausbildung sind kein aussergewöhnlicher Umstand, der einen teilbedingten Vollzug rechtfertigen würde. Auch die Mitgliedschaft in einem Fussballteam und seine temporäre Rolle als Kapitän sind nicht ausreichend, um einen Ermessensmissbrauch der Vorinstanz zu beweisen. Schliesslich war es für die Vorinstanz nicht widersprüchlich, einen früheren bedingten Vollzug nicht zu widerrufen, während sie gleichzeitig einen neuen teilbedingten Vollzug verweigerte, da es sich um unterschiedliche Prüfungsstandards handelt.
3.4. Neue Beweismittel (Nova - Art. 99 Abs. 1 LTF): Der Beschwerdeführer legte vor Bundesgericht neue Dokumente vor, die seine aktuelle positive Situation belegen sollen (Beginn der Lehre, gute Noten, bestandene Fahrprüfung, Leben bei den Eltern, stabile Beziehung, Kontaktabbruch zu Mittätern). Das Bundesgericht stellte fest, dass diese Beweismittel vrais nova (nach dem angefochtenen Entscheid entstandene Tatsachen) sind. Gemäss Art. 99 Abs. 1 LTF sind neue Tatsachen und Beweismittel im Bundesgerichtsverfahren unzulässig, es sei denn, sie ergeben sich aus dem Entscheid der Vorinstanz. Das Bundesgericht beurteilt die Sachlage zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids. Die vom Beschwerdeführer zitierte Ausnahme bei der Administrativhaft ist hier nicht anwendbar, da es sich nicht um eine vergleichbare Situation handelt. Die neuen Beweismittel sind daher unzulässig.
4. Schlussfolgerung Das Bundesgericht weist die Beschwerde, soweit zulässig, ab. Die Anfrage auf unentgeltliche Rechtspflege wird mangels Erfolgsaussichten abgewiesen. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht hat die Beschwerde von A.__, soweit zulässig, abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts Neuenburg bestätigt.