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Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (6B_927/2023 vom 30. September 2025) befasst sich mit einer Beschwerde in Strafsachen gegen die Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 Abs. 1 StGB) im Kontext der Maskentragepflicht während der Covid-19-Epidemie.
A. Sachverhalt und Verfahrensgeschichte
Die Beschwerdeführerin, A._, wurde beschuldigt, sich am 6. November 2020 im Zug trotz Aufforderung des Zugpersonals geweigert zu haben, den Zug zu verlassen. Sie soll zudem die Zugpolizei daran gehindert haben, sie aus dem Zug zu begleiten, indem sie sich am Sitz festgehalten habe. Das Regionalgericht Oberland sprach A._ zunächst der Hinderung einer Amtshandlung schuldig, sprach sie jedoch vom Vorwurf der Übertretung gegen das Epidemiengesetz (EpG) frei (Freispruch aufgrund eines Attests, das sie von der Maskenpflicht befreite). Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte den Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung, stellte die Rechtskraft des Freispruchs betreffend die EpG-Übertretung fest und senkte die Geldstrafe. Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein, mit dem Antrag auf Aufhebung des Urteils, Freispruch, Schadenersatz und Genugtuung.
B. Rechtlicher Rahmen und bundesgerichtliche Vorentscheide
Das Bundesgericht verweist auf seine ständige Rechtsprechung betreffend die Rechtmässigkeit der Covid-19-Massnahmen, insbesondere der Maskentragepflicht im öffentlichen Verkehr (Art. 3a Abs. 1 aCovid-19-Verordnung besondere Lage in der Fassung vom 6. Juli 2020 und 15. August 2020, SR 818.101.26). Gemäss dieser Verordnung bestand eine Maskentragepflicht, von der Personen aus besonderen Gründen (insbesondere medizinischen), die dies nachweisen konnten, ausgenommen waren. Weiter hält das Bundesgericht fest, dass die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (Transportpolizei) gemäss Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST) für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften sorgen und vorschriftswidrig handelnde Personen anhalten, kontrollieren und wegweisen können. Die in der Covid-19-Verordnung verankerte Maskenpflicht wird als Massnahme gegenüber der Bevölkerung im Sinne von Art. 40 EpG qualifiziert, welche der Bundesrat gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG eingeführt hat.
C. Erwägungen des Bundesgerichts zu den Rügen der Beschwerdeführerin
Zur Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (Willkürrüge): Die Beschwerdeführerin rügte im Wesentlichen eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung durch die Vorinstanz, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob sie die kontrollierenden Personen als Transportpolizisten erkannt habe und ob ihr Festhalten am Sitz Selbstschutz oder Widerstand gewesen sei. Das Bundesgericht weist diese Rügen ab:
Zum Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB): Die Beschwerdeführerin bestritt sowohl das Vorliegen einer rechtmässigen Amtshandlung als auch die Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestands von Art. 286 StGB.
Rechtmässigkeit der Amtshandlung:
Objektiver Tatbestand (Hinderung):
Subjektiver Tatbestand (Vorsatz/Sachverhaltsirrtum):
Weitere Rügen (Gehörsverletzung, Beweisanträge, Strafzumessung, Kosten): Die Beschwerdeführerin rügte zudem eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, die Abweisung eines Beweisantrags (Existenz eines Registers für Maskenverweigerer bei der SBB) sowie eine fehlerhafte Strafzumessung. Diese Rügen wurden vom Bundesgericht entweder als unbegründet abgewiesen (Genügen der Begründungspflicht der Vorinstanz, keine Ermessensüberschreitung bei der Strafzumessung) oder mangels Substantiierung nicht behandelt (Beweisantrag, Schaden und Genugtuung).
D. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird. Es bestätigt, dass die Maskentragepflicht im öffentlichen Verkehr eine rechtmässige Benützungsvorschrift war und die Transportpolizei befugt war, deren Einhaltung – einschliesslich der Überprüfung von ärztlichen Attesten zur Maskendispens – durchzusetzen. Die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus dem Zug war eine rechtmässige und verhältnismässige Amtshandlung. Ihr aktives Festhalten an den Sitzen, um die Beamten an der Durchführung dieser Massnahme zu hindern, stellt eine Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB dar. Die Beschwerdeführerin handelte dabei zumindest eventualvorsätzlich, da sie die mögliche Rechtmässigkeit der Amtshandlung erkannte und deren Hinderung in Kauf nahm. Die Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung wurde in vollem Umfang bestätigt.