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Das Bundesgericht hatte im vorliegenden Fall über eine Beschwerde in Strafsachen von A.__ zu befinden, welche sich gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich richtete. Die Beschwerdeführerin wurde wegen fahrlässiger einfacher Verletzung von Verkehrsregeln und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall verurteilt. Die zentralen Rügen betrafen prozessuale Aspekte, insbesondere die Anordnung eines schriftlichen Berufungsverfahrens, sowie die willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung.
A. Sachverhalt und Vorinstanzen
Der Beschwerdeführerin wurde vorgeworfen, am 11. März 2022 auf einem Parkplatz in V._ beim Rückwärts Ausparken fahrlässig ein rechts von ihr geparktes Motorrad zu Fall gebracht und einen Sachschaden verursacht zu haben. Anschliessend soll sie sich pflichtwidrig vom Unfallort entfernt haben, obwohl sie das auf dem Boden liegende Motorrad bemerkt und sogar versucht habe, es aufzustellen. Das Bezirksgericht Horgen sprach A._ der fahrlässigen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 400.--. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Berufung ab und bestätigte die Verurteilung.
B. Prozessuale Fragen vor Bundesgericht
Schriftliches Berufungsverfahren und rechtliches Gehör (Erwägung 2) Die Beschwerdeführerin rügte, das Obergericht habe Art. 406 StPO und Art. 6 EMRK verletzt, indem es auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet und das schriftliche Verfahren angeordnet habe. Zudem sei ihr kein rechtliches Gehör zur Frage der Verfahrensart eingeräumt worden.
Rechtliche Grundlagen:
Anwendung und Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht bestätigte die Zulässigkeit des schriftlichen Verfahrens. Es führte aus, dass im vorliegenden Fall unbestrittenermassen eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens war und im Berufungsverfahren keine Verurteilung für ein Verbrechen oder Vergehen möglich war (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO). Die erste Instanz hatte bereits eine öffentliche Verhandlung durchgeführt. Die Angelegenheit war zudem von geringer Bedeutung (Busse von Fr. 400.--). Die Prüfungsbefugnis der Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht war auf Willkür beschränkt (Art. 398 Abs. 4 StPO), und die gestellten Fragen konnten anhand der Akten beurteilt werden. Eine erneute Befragung der Beschwerdeführerin oder des Zeugen sei nicht notwendig gewesen. Insgesamt sei die Anordnung des schriftlichen Verfahrens mit Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar. Auch war die Vorinstanz nicht gehalten, eine Vernehmlassung zur Art des Verfahrens durchzuführen. Die Rügen der Beschwerdeführerin wurden als unbegründet abgewiesen.
C. Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (Erwägung 3, 4 und 5)
Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung (Erwägung 3.1) Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, indem sie zum Schluss gekommen sei, ihr Personenwagen habe beim Rückwärts Ausparken das Motorrad gestreift und zu Fall gebracht.
Beweiswürdigung der Vorinstanzen (Erwägung 4) Die Vorinstanzen stützten sich massgeblich auf die Aussagen des Zeugen C.__. Dieser hatte zum Tatzeitpunkt beobachtet, wie die Beschwerdeführerin rückwärts ausparkte und dabei das Motorrad umkippte. Er gab an, die eigentliche Berührung zwar nicht gesehen oder gehört zu haben (was durch geschlossene Autofenster und den Blickwinkel erklärt wurde), aber den kausalen Zusammenhang zwischen dem Ausparkvorgang und dem Umkippen des Motorrads glaubhaft geschildert. Seine Aussagen wurden als sachlich, plausibel und ohne Eigeninteresse beurteilt. Die Vorinstanz berücksichtigte auch die Aussagen der Beschwerdeführerin, die einräumte, dass das Motorrad "schon stimmen werde", wenn der Zeuge dessen Umfallen im Zusammenhang mit ihrer Rückwärtsfahrt behaupte, sie aber zu weit weg gewesen sei. Die Vorinstanz wertete dies dahingehend, dass die Beschwerdeführerin die Position des Motorrads beim Ausparken nicht im Blick gehabt hatte. Ihre Behauptung, trotz offenem Fenster keine Kollision gehört zu haben, wurde als Schutzbehauptung gewertet, da ein umfallendes Motorrad nach allgemeiner Lebenserfahrung Geräusche verursache. Alternative Ursachen für das Umkippen (Windstoss, Selbstumfallen) wurden von den Vorinstanzen willkürfrei ausgeschlossen.
Rügen der Beschwerdeführerin und deren Beurteilung (Erwägung 5)
Fehlende gerichtliche Zeugeneinvernahme (Erwägung 5.1-5.3): Die Beschwerdeführerin rügte, der Zeuge C.__ sei nur im Vorverfahren, nicht aber gerichtlich einvernommen worden, obwohl die Verurteilung auf dessen Aussage beruhe. Dies verletze das Unmittelbarkeitsprinzip (Art. 343 Abs. 3 StPO) und ihr rechtliches Gehör.
Ungenügende polizeiliche Spurensicherung und Begründungspflicht (Erwägung 5.4.1): Die Beschwerdeführerin rügte, eine ungenügende Spurensicherung durch die Polizei (fehlende Asservierung von Mikrospuren) habe einen Entlastungsbeweis vereitelt. Ferner sei die Begründungspflicht verletzt worden.
Abweisung des Beweisantrags auf "rekonstruktiven Augenschein" (Erwägung 5.4.2): Die Abweisung des Antrags auf Durchführung eines "rekonstruktiven Augenscheins" mittels antizipierter Beweiswürdigung wurde vom Bundesgericht als nicht zu beanstanden erachtet, da die Sachlage aufgrund der bereits vorliegenden Beweise als geklärt galt.
Gesamtwürdigung (Erwägung 5.5): Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung durch die erste Instanz zu Recht verneinen durfte und davon ausgehen konnte, dass es aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin zu einer Streifkollision gekommen war, die zum Umkippen des Motorrads führte. Die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts durch die Vorinstatnz (d.h. die Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 92 Abs. 1 SVG) wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten und daher vom Bundesgericht nicht weiter geprüft.
D. Ergebnis
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht hat die Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen fahrlässiger einfacher Verletzung von Verkehrsregeln und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall bestätigt. 1. Schriftliches Verfahren: Die Anordnung eines schriftlichen Berufungsverfahrens für eine Übertretung war zulässig und mit Art. 6 EMRK vereinbar, da die erste Instanz öffentlich verhandelt hatte, der Fall von geringer Bedeutung war und die Sachfragen anhand der Akten beurteilt werden konnten. Ein Anhörungsrecht zur Verfahrensart besteht nicht. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellung einer Streifkollision durch die Vorinstanzen wurde nicht als willkürlich erachtet. Sie stützte sich primär auf die glaubhaften Aussagen eines Zeugen und die eigenen, teilweise belastenden Einlassungen der Beschwerdeführerin. Alternative Unfallursachen wurden willkürfrei ausgeschlossen. 3. Unmittelbarkeitsprinzip: Das Absehen von einer erneuten gerichtlichen Einvernahme des Zeugen war nicht zu beanstanden, da dessen Glaubwürdigkeit nicht in Frage gestellt wurde, der Fall keine "Aussage gegen Aussage"-Konstellation darstellte, die Verurteilung nicht ausschliesslich auf der Zeugenaussage beruhte und der Verteidiger bei der Erstbefragung anwesend war. 4. Beweisanträge: Rügen bezüglich ungenügender Spurensicherung und abgelehnter rekonstruktiver Augenscheine wurden zurückgewiesen, da der Sachverhalt als hinreichend geklärt erachtet wurde.