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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (7B_413/2025 vom 21. Oktober 2025) detailliert zusammen.
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 7B_413/2025 vom 21. Oktober 2025
1. Einleitung und Parteien
Das vorliegende Urteil der II. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts betrifft eine Beschwerde in Strafsachen, eingereicht von A._ (Beschwerdeführerin, Privatklägerin) gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau. Die Beschwerde richtet sich gegen B._ (Beschwerdegegner, beschuldigte Person) und die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten. Gegenstand des Verfahrens sind primär Fragen der Parteientschädigung und der Genugtuung im Rahmen eines Strafbefehlsverfahrens.
2. Sachverhalt und Prozessgeschichte
3. Massgebende Punkte und rechtliche Argumente des Bundesgerichts
3.1. Zulässigkeit der Beschwerde (E. 1) Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition. Es bestätigt die Legitimation der Beschwerdeführerin gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG. Hervorzuheben ist die Klarstellung des Bundesgerichts, dass Rügen betreffend die Anwendung von Bundesrecht (hier: StPO-Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren und zur Entschädigungspflicht) gemäss Art. 95 lit. a BGG frei geprüft werden und dem Willkürverbot (Art. 9 BV) in diesem Kontext keine eigenständige Bedeutung zukommt. Willkürrügen in Bezug auf die Anwendung von Bundesrecht sind daher nicht als separate Angriffsgründe zu behandeln.
3.2. Anspruch auf rechtliches Gehör (Gehörsrüge gemäss Art. 29 Abs. 2 BV) (E. 2) * Argument der Beschwerdeführerin: Die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die Gültigkeit der Einsprache gegen den Strafbefehl betreffend die Zivilforderungen überraschend geprüft habe, ohne die Parteien dazu anzuhören. * Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht weist die Gehörsrüge ab. Es hält fest, dass die Einsprachelegitimation (Art. 354 StPO) eine grundlegende Prozessvoraussetzung für eine gültige Einsprache ist. Die Privatklägerschaft musste nach dem bis 31. Dezember 2023 geltenden Recht (aArt. 126 Abs. 2 lit. a i.V.m. aArt. 353 Abs. 2 Satz 2 StPO sowie aArt. 354 Abs. 1 lit. b StPO e contrario) das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses (Art. 382 Abs. 1 StPO) darlegen. Angesichts dieser rechtlichen Situation sei es nicht als überraschende Rechtsanwendung zu werten, dass die Vorinstanz die Frage der Gültigkeit der Einsprache (als Vorfrage) geprüft hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör erstreckt sich auf Rechtsanwendung nur, wenn das Gericht eine Rechtsnorm oder einen Rechtsgrund heranzieht, mit deren Erheblichkeit die Parteien nicht rechnen konnten. Dies sei hier nicht der Fall.
3.3. Nichteintreten auf die Einsprache betreffend Zivilklage und Genugtuungsforderung (E. 3) * Argument der Beschwerdeführerin: Das nachträgliche Nichteintreten der Vorinstanz auf die Einsprache gegen den Strafbefehl betreffend ihre Zivilklage und Genugtuungsforderung verletze Bundesrecht (Art. 41 Abs. 1 und Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO), da kein Parteiantrag auf Nichteintreten gestellt wurde. Die fehlende materielle Auseinandersetzung stelle eine formelle Rechtsverweigerung dar. * Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht erachtet diese Argumentation als nicht stichhaltig. Die erste Instanz war verpflichtet, die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen, wozu auch die Gültigkeit der Einsprache gehört. Die Vorinstanz habe zu Recht angenommen, dass die erste Instanz die fehlende Gültigkeit der Einsprache hätte beurteilen müssen. Es gehe nicht um die Zuständigkeit im Sinne von Art. 41 StPO, sondern um die Frage des intertemporalen Rechts. Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren die Zusprechung einer Genugtuung beantragte, musste die Vorinstanz die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen prüfen. Fehlte der Beschwerdeführerin die materielle Beschwer (d.h. das rechtlich geschützte Interesse) für die Einsprache gegen die Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg, so fehlte ihr auch die Legitimation zur Beschwerdeführung. Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO entbinde die Rechtsmittelinstanz nicht von der Prüfung der Prozessvoraussetzungen. Eine Verletzung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) sei ebenfalls nicht gegeben und nicht ausreichend begründet. Die Beschwerdeführerin bestreite zudem nicht, dass die Staatsanwaltschaft ihre Zivilforderungen nach den übergangsrechtlich anwendbaren Bestimmungen im Strafbefehlsverfahren nicht beurteilen durfte.
3.4. Parteientschädigung für das Untersuchungsverfahren – Begründungspflicht (E. 4) * Argument der Beschwerdeführerin: Die Vorinstanz habe mit der Verweigerung der Parteientschädigung die Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie weitere Rechte (Art. 433 StPO, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 1 ZP EMRK) verletzt. * Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht beurteilt die vorinstanzliche Begründung als ausreichend. Die Vorinstanz habe argumentiert, dass ausschliesslich mit der Zivilklage zusammenhängende Anwaltskosten bei Verweisung auf den Zivilweg dort geltend zu machen seien. Für den Strafpunkt habe die Vorinstanz eine anwaltliche Vertretung als nicht notwendig erachtet. Diese Begründung habe der Beschwerdeführerin eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Die Rüge wird abgewiesen.
3.5. Parteientschädigung für das Untersuchungsverfahren – Materielle Prüfung (Art. 433 StPO) (E. 5) * Argument der Beschwerdeführerin: Die Vorinstanz habe mit der Verweigerung der Parteientschädigung für das Untersuchungsverfahren Art. 433 StPO verletzt. * Begründung des Bundesgerichts – zentrale Abweichung von der Vorinstanz: * Grundsatz: Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO (i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO) hat die obsiegende Privatklägerschaft Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen. Obsiegen liegt vor, wenn eine Verurteilung der beschuldigten Person erfolgt und/oder die Zivilforderung geschützt wird (BGE 139 IV 102 E. 4.3; Urteile 7B_269/2022 E. 8.3, 6B_764/2023 E. 3.1, 6B_226/2017 E. 4.1). * Adhäsionsprozess: Macht die Privatklägerschaft adhäsionsweise Zivilforderungen geltend, ist der Beizug einer anwaltlichen Vertretung grundsätzlich als notwendig im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO zu erachten. Für den Entschädigungsanspruch ist dann einzig zu prüfen, ob der von der anwaltlichen Vertretung betriebene Aufwand notwendig bzw. sachlich geboten war, nicht aber der Beizug der Vertretung an sich (Urteil 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 8.7 und 8.8). * Anwendung auf den Fall: Die Betrachtungsweise der Vorinstanz, die die Frage der Entschädigung im Strafpunkt von der Notwendigkeit einer Vertretung abhängig machte, verletzt angesichts dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung Bundesrecht. Entscheidend ist, dass eine Verurteilung im Strafpunkt erfolgte und die Beschwerdeführerin Zivilforderungen geltend gemacht hat. Die Tatsache, dass die Zivilforderungen im Strafbefehlsverfahren nicht beurteilt werden konnten, darf nicht der Beschwerdeführerin zur Last gelegt werden. Die Vorinstanz hätte lediglich prüfen müssen, ob der vom Anwalt im Strafpunkt betriebene Aufwand notwendig bzw. sachlich geboten war. * Entscheid: Der angefochtene Entscheid ist in diesem Punkt aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Die Vorinstanz muss im Rahmen dieser Neubeurteilung auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Kostenverlegung und die Entschädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren neu prüfen. * Ablehnung einer Rechtsprechungsänderung: Den Antrag der Beschwerdeführerin, auf die Rechtsprechung von Urteil 7B_269/2022 zurückzukommen, lehnt das Bundesgericht ab, da keine ernsthaften sachlichen Gründe dargelegt wurden.
4. Gesamtfazit und Rückweisung (E. 6)
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut, hebt den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. März 2025 auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
5. Kosten und Parteientschädigungen (E. 6)
Die Gerichtskosten werden anteilsmässig der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner auferlegt (je Fr. 1'500.--). Die gegenseitig geschuldeten Parteientschädigungen werden verrechnet, woraus resultiert, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner Fr. 750.-- zu bezahlen hat. Der Kanton Aargau hat dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine anteilmässige Parteientschädigung von Fr. 750.-- zu bezahlen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird teilweise gegenstandslos, teilweise wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.
Kurzfassung der wesentlichen Punkte: