Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_278/2025 vom 7. Oktober 2025

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Gerne fasse ich das Urteil des schweizerischen Bundesgerichts im Fall 7B_278/2025 vom 7. Oktober 2025 detailliert zusammen.

Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 7B_278/2025

1. Einleitung und Parteien Das Bundesgericht hatte sich im vorliegenden Fall 7B_278/2025 vom 7. Oktober 2025 mit dem Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme zur Behandlung psychischer Störungen zu befassen. Beschwerdeführer ist A.__, vertreten durch Rechtsanwältin Kathrin Gruber. Beschwerdegegner sind das Ministère public de la République et canton du Jura und der Service juridique, Exécution des peines et mesures (Jahresvollzugsdienst) des Kantons Jura. Die Vorinstanz ist die Cour administrative du Tribunal cantonal de la République et canton du Jura.

2. Sachverhalt und Vorverfahren Der Beschwerdeführer A.__ wurde am 13. März 2018 wegen wiederholter Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung, versuchter einfacher Körperverletzung, Hausfriedensbruch, Beschimpfung und Drohung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten und einer stationären therapeutischen Massnahme zur Behandlung psychischer Störungen verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde zugunsten des Massnahmenvollzugs aufgeschoben. Die Massnahme wurde am 14. September 2022 vom Tribunal de première instance um drei Jahre verlängert.

Der Massnahmenvollzug begann in einer medizinisch-sozialen Einrichtung (B._ SARL), von wo der Beschwerdeführer aufgrund unangemessenen Verhaltens und Drohungen gegenüber Betreuern in das Foyer C._ verlegt wurde. Nach weiteren Verstössen gegen die dortigen Regeln, einschliesslich Drohungen gegen Personal, erfolgte eine Verlegung in das Gefängnis Porrentruy, wo er weiterhin psychiatrisch betreut wurde. Anschliessend wurde er in die geschlossene Strafanstalt Bellevue in W.__ verlegt.

Im Mai 2024 wurde ein zweistufiger Vollzugsplan erstellt: Zunächst Fortsetzung des Massnahmenvollzugs in einem geschlossenen Rahmen, gefolgt von einer möglichen Verlegung in einen offenen Strafvollzug, sofern positive Gutachten vorlagen. Am 10. Juni 2024 befürworteten die beteiligten Akteure aufgrund einer günstigen Entwicklung den Transfer in einen offenen Strafvollzug.

Der Jahresvollzugsdienst des Kantons Jura ordnete daraufhin am 31. Juli 2024 (bestätigt am 13. September 2024) die Verlegung des Beschwerdeführers in die offene Strafkolonie der Anstalten der Orbeebene ("La Colonie ouverte") an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Rekurs, der von der kantonalen Administrativbehörde am 24. Februar 2025 abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer beantragt die sofortige Platzierung in einer geeigneten psychiatrischen oder Massnahmenvollzugsanstalt, subsidiär die Aufhebung der Massnahme und deren Ersatz durch eine ambulante Behandlung.

3. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts

3.1. Massgebende Rechtsgrundlagen Das Bundesgericht präzisiert die massgebenden Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) für den Vollzug von Massnahmen:

  • Art. 59 Abs. 2 StGB (Grundsatz): Die stationäre Behandlung psychischer Störungen erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Anstalt oder in einer Massnahmenvollzugsanstalt. Gemäss Art. 58 Abs. 2 StGB müssen die Vollzugsorte für therapeutische Massnahmen von den Vollzugsorten für Strafen getrennt sein. Eine spezialisierte Massnahmenvollzugsanstalt muss von einem Arzt geleitet oder überwacht werden, über die notwendigen Einrichtungen und über ausreichend ausgebildetes Personal unter medizinischer Aufsicht verfügen (verweist auf BGE 6B_1322/2021 E. 2.2; 6B_1483/2020 E. 5.1; 6B_445/2013 E. 4.4.1).
  • Art. 59 Abs. 3 StGB (Ausnahme bei Gefahr): Solange zu befürchten ist, dass der Täter flieht oder neue Straftaten begeht, erfolgt der Vollzug der therapeutischen Massnahme in einer geschlossenen Anstalt oder geschlossenen Strafanstalt oder in der geschlossenen Abteilung einer offenen Strafanstalt, sofern die notwendige therapeutische Behandlung durch qualifiziertes Personal gewährleistet ist. Diese Bestimmung ist eine Spezialnorm zu Art. 58 Abs. 2 StGB (verweist auf BGE 7B_1284/2024 E. 3.2.2; 7B_883/2023 E. 3.4; 6B_360/2023 E. 3.3). Das Rückfallrisiko muss dabei so beschaffen sein, dass es höchst wahrscheinlich ist, dass der Verurteilte weitere Straftaten gegen wesentliche Rechtsgüter begeht, und dass die Verhinderung dieses Risikos eine Platzierung in einer geschlossenen Einrichtung erfordert (verweist auf BGE 7B_883/2023 E. 2.2.3; 6B_360/2023 E. 2.1; 6B_1069/2021 E. 1.1).
  • Verhältnis zu EMRK: Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 5 Abs. 1 EMRK verlangt, dass die Inhaftierung einer psychisch kranken Person in einem Krankenhaus, einer Klinik oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt (verweist auf EGMR Rooman c. Belgien [GK] vom 31. Januar 2019 § 208s.; Kadusic c. Suisse vom 9. Januar 2018 § 45). Eine Strafanstalt kann sich als ausreichend erweisen, wenn sie angemessene, individuelle Pflege bietet. Eine vorübergehende Unterbringung in einer a priori ungeeigneten Einrichtung ist zulässig, wenn die Behörden ernsthafte Anstrengungen unternehmen, eine geeignete Einrichtung zu finden (verweist auf EGMR Papillo c. Suisse vom 27. Januar 2015 § 43).

3.2. Begründung der Vorinstanz Die kantonale Administrativbehörde stützte sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere auf BGE 6B_481/2022 vom 29. November 2022 (E. 3.2.2), um die Vereinbarkeit der Platzierung in der "Colonie ouverte" mit Art. 59 Abs. 3 StGB zu bejahen. Obwohl das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers im Juni 2023 sehr hoch gewesen sei, rechtfertige die zwischenzeitliche positive Entwicklung eine Platzierung in einer Strafanstalt mit gewisser Offenheit, die das Rückfallrisiko weiterhin eindämmen könne.

3.3. Würdigung durch das Bundesgericht Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Argumentation der Vorinstanz rechtsfehlerhaft ist:

  • Natur der "Colonie ouverte": Gemäss Art. 4 lit. k des Lateinischen Konkordats über den Vollzug von Freiheitsstrafen und Massnahmen ist die "Colonie ouverte" eine offene Abteilung einer Strafanstalt (geringe Sicherheit) und dient dem Vollzug von Strafen, nicht von therapeutischen Massnahmen. Sie ist eine offene Anstalt für den Vollzug von Freiheitsstrafen im Sinne von Art. 76 Abs. 1 StGB und erfüllt weder die Kriterien einer geschlossenen Anstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB noch die eines Ortes für den Vollzug therapeutischer Massnahmen nach Art. 59 Abs. 2 StGB.
  • Verstoss gegen das Trennungsgebot: Eine solche Einrichtung verletzt das in Art. 58 Abs. 2 StGB vorgesehene Trennungsgebot zwischen therapeutischen Massnahmen und Strafvollzug. Sie erfüllt auch nicht die Bedingungen der Spezialregel von Art. 59 Abs. 3 StGB, da diese einen geschlossenen Vollzugsrahmen voraussetzt, was bei der "Colonie ouverte" nicht der Fall ist.
  • Kein "extra legem" Regime: Das Bundesgericht lehnt die Schaffung eines aussergesetzlichen Regimes für den Vollzug therapeutischer Massnahmen in einem offenen Strafvollzugsumfeld ab. Die strikte Trennung nach Art. 58 Abs. 2 StGB ist eine politisch-strafrechtliche Abwägung des Gesetzgebers, nicht der Gerichte.
  • Fehlinterpretation von BGE 6B_481/2022: Die Vorinstanz missversteht die Tragweite des von ihr zitierten Urteils 6B_481/2022. Dieses Urteil erklärte eine Rüge wegen mangelnder Begründung als unzulässig und äusserte sich nicht inhaltlich zur Zulässigkeit eines Massnahmenvollzugs in einem offenen Strafvollzugsumfeld unter Art. 59 Abs. 3 StGB. Es kann daher nicht als Grundlage für ein solches Regime dienen.
  • Widersprüchliche Begründung der Vorinstanz: Die Begründung der Vorinstanz ist widersprüchlich. Sie spricht einerseits von einem "sehr hohen" Rückfallrisiko im Juni 2023, welches einen geschlossenen Rahmen rechtfertigen würde (im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB), um dann zu behaupten, dass aufgrund der positiven Entwicklung ein offener Vollzug ausreichend sei. Dies lässt offen, ob das für Art. 59 Abs. 3 StGB erforderliche "höchst wahrscheinliche" Rückfallrisiko gegen wesentliche Rechtsgüter überhaupt noch gegeben ist. Eine motivierte Analyse dieses Risikos durch die Vorinstanz fehlt.

4. Entscheid des Bundesgerichts Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, hebt das Urteil der kantonalen Administrativbehörde vom 24. Februar 2025 auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

Die Vorinstanz wird angewiesen zu prüfen: 1. Ob die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Platzierung in einem geschlossenen Rahmen gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB (Flucht- oder qualifizierte Rückfallgefahr) noch erfüllt sind. In diesem Fall käme nur eine geschlossene Anstalt oder die geschlossene Abteilung einer offenen Anstalt in Frage. 2. Falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, muss sie den Beschwerdeführer in einer geeigneten psychiatrischen Anstalt oder Massnahmenvollzugsanstalt gemäss Art. 59 Abs. 2 StGB unterbringen.

Die kantonalen Kosten- und Entschädigungsfolgen sind ebenfalls neu festzusetzen. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht hat entschieden, dass der Vollzug einer therapeutischen Massnahme zur Behandlung psychischer Störungen in einer offenen Strafanstalt ("La Colonie ouverte") nicht gesetzeskonform ist. Es verletzt das Trennungsgebot von Massnahmen- und Strafvollzug (Art. 58 Abs. 2 StGB). Die Ausnahmeregelung für den Vollzug in einer Strafanstalt (Art. 59 Abs. 3 StGB) gilt ausschliesslich für geschlossene Einrichtungen bei qualifizierter Flucht- oder Rückfallgefahr. Die Vorinstanz hat die Natur der offenen Strafkolonie und die Anwendbarkeit der Rechtsnormen verkannt sowie ihre Begründung zum Rückfallrisiko nicht ausreichend und widerspruchsfrei dargelegt. Der Fall wird zur erneuten Prüfung an die kantonale Behörde zurückgewiesen, die entweder eine Platzierung in einem geschlossenen Massnahmenvollzug (sofern die strengen Voraussetzungen dafür noch gegeben sind) oder – andernfalls – in einer geeigneten psychiatrischen Anstalt oder Massnahmenvollzugsanstalt anzuordnen hat. Das Gericht betont, dass keine "extra legem" Regelung für den Massnahmenvollzug in offenen Strafanstalten durch die Gerichte geschaffen werden kann.