Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_920/2024 vom 2. Oktober 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Bundesgericht, Urteil 6B_920/2024 vom 2. Oktober 2025

1. Einleitung und Instanzenzug

Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde in Strafsachen von A.A._ (nachfolgend: Beschwerdeführer) zu entscheiden. Der Beschwerdeführer wandte sich gegen ein Urteil der Chambre pénale d'appel et de révision des Kantons Genf vom 7. Oktober 2024. Dieses hatte das erstinstanzliche Urteil des Tribunal correctionnel von Genf vom 12. Januar 2024 bestätigt, welches den Beschwerdeführer der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 3 aStGB), der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 aStGB), der Vergewaltigung (Art. 190 aStGB) sowie eines fahrlässigen Verstosses gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren sowie einer Busse von 500 Franken verurteilt hatte. Zudem wurde er verpflichtet, der Geschädigten B.A._ (nachfolgend: Geschädigte) 15'000 Franken Genugtuung zu zahlen. Die Vorinstanz hatte die Vorwürfe der Drohung und Beschimpfung in erster Instanz freigesprochen.

Der Beschwerdeführer beantragte vor Bundesgericht hauptsächlich seinen Freispruch von den Vorwürfen der Vergewaltigung, sexuellen Nötigung und einfachen Körperverletzung und eine Genugtuung von 4'000 Franken, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.

2. Sachverhalt (vom Bundesgericht übernommen)

Die vom Kantonsgericht festgestellten und vom Bundesgericht im Wesentlichen übernommenen Fakten sind:

  • Beziehung und Trennung: Der Beschwerdeführer und die Geschädigte heirateten 1999 und hatten drei gemeinsame Töchter (geb. 1995, 2003, 2011). Im März 2019 kündigte die Geschädigte die Trennung an. Sie lebten bis 2021 im selben Haushalt. Im März 2020 leitete die Geschädigte ein Eheschutzverfahren ein und beantragte das alleinige Sorgerecht für ihre beiden minderjährigen Töchter. Ein Bericht des Dienstes für die Beurteilung und Begleitung bei Elterntrennung (SEASP) vom November 2020 zeigte häufige körperliche und verbale Gewalt des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ehefrau im Beisein der Kinder auf. Suizidversuche der Tochter D.A._ waren ein Auslöser für die Geschädigte, die konfliktreiche Situation zu beenden. Im Februar 2021 erhielt die Geschädigte das alleinige Sorgerecht für D.A._ und das alternierende Sorgerecht für E.A._. Im Dezember 2021 reichte sie eine Klage auf Änderung des Sorgerechts für E.A._ ein.
  • Strafanzeige: Im Dezember 2020 zeigte der SEASP dem Ministère public die schweren und wiederholten Gewalttaten des Beschwerdeführers gegen seine Ehefrau im Beisein der Kinder an, welche ihm im Rahmen seines Mandats bekannt geworden waren.
  • Körperliche Gewalt: Zwischen Januar 2014 und März 2019 (nicht verjährter Zeitraum) wurde die Geschädigte wiederholt von ihrem Mann geschlagen (Ohrfeigen, Faustschläge). Die Geschädigte erklärte, ihr Mann habe sehr früh angefangen, sie zu schlagen und zu beleidigen, besonders gewalttätig sei er gewesen, wenn er getrunken habe. Seit der Trennungsankündigung hätten die körperlichen Übergriffe aufgehört. Aus Angst habe sie sich nie jemandem anvertraut und ihre Verletzungen versteckt. Der eifersüchtige und besitzergreifende Beschwerdeführer habe ihr untersagt, auszugehen, Aktivitäten zu unternehmen oder soziale Kontakte zu pflegen. Die Töchter C.A._ und D.A._ bestätigten die Gewalt. C.A._ war Zeugin von Ohrfeigen und hörte Schläge, Schreie und Bitten der Mutter. D.A._ berichtete ebenfalls von häuslicher Gewalt, der Impulsivität und den Alkoholproblemen des Vaters. Sie nahm ihre kleine Schwester oft ins Zimmer und spielte Musik, um die Geräusche zu überdecken. Danach sah sie die Spuren der Schläge im Gesicht ihrer Mutter, die oft tagelang nicht zur Arbeit gehen konnte. D.A.__ beschrieb ihre Mutter als "Haussklavin".
  • Sexuelle Gewalt: Seit 2009 (nicht verjährter Zeitraum) nötigte der Beschwerdeführer seine Frau wiederholt zu sexuellen Handlungen oder zu Fellatio, insbesondere während ihrer Menstruation. Er nutzte dabei aus, dass sie aufgrund der erlittenen körperlichen Gewalt und des herrschenden Terrorklimas nicht widerstandsfähig war. Diese Taten wurden im April 2022 von der Geschädigten angezeigt. Die Geschädigte gab an, die sexuellen Handlungen seien anfangs einvernehmlich gewesen, ihr Partner sei aber schnell gewalttätig und beleidigend geworden und habe sie zu sexuellen Beziehungen gezwungen, oft wenn er betrunken war, nach Streitigkeiten, Schlägen und Beleidigungen. Im Frühling 2019 vertraute sich die Geschädigte einer Freundin an und berichtete von psychologischem Druck, Schlägen und Vergewaltigung. Ab März 2019 wurde sie von einer Psychologin betreut, der sie im April 2021 auch die sexuellen Übergriffe mitteilte. Die Psychologin beobachtete bei der Geschädigten Depressionen, Angstzustände und typische Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung.

3. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts

3.1. Rüge des verletzten rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 389 Abs. 3, 139 Abs. 2 StPO)

Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie seine Beweisanträge nicht erfüllt habe.

  • Allgemeine Grundsätze: Das Bundesgericht erinnerte daran, dass das rechtliche Gehör den Anspruch umfasst, relevante Beweismittel beizubringen oder erheben zu lassen, sofern sie geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (ATF 145 I 73 E. 7.2.2.1). Das Gericht darf die Beweisaufnahme beenden, wenn es sich aufgrund der bereits erhobenen Beweise eine Überzeugung gebildet hat und eine antizipierte Beweiswürdigung ergibt, dass weitere Beweise seine Meinung nicht ändern würden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nur vor, wenn die antizipierte Beweiswürdigung willkürlich ist (ATF 144 II 427 E. 3.1.3). Art. 389 Abs. 3 StPO erlaubt der Rechtsmittelinstanz, von Amtes wegen oder auf Antrag ergänzende Beweise zu erheben, wobei Art. 139 Abs. 2 StPO festhält, dass Beweise über unerhebliche, notorische, der Behörde bekannte oder bereits genügend bewiesene Tatsachen nicht erhoben werden müssen.
  • Konkrete Anträge:
    • Einvernahme des behandelnden Arztes der Geschädigten: Die Vorinstanz lehnte dies überzeugend ab, da die Geschädigte dem Arzt nie die wahren Gründe ihrer Verletzungen anvertraut hatte und diese stets kaschierte. Dies ist nicht willkürlich.
    • Medizinisches Gutachten zum Alkoholkonsum des Beschwerdeführers: Die Vorinstanz erachtete sich aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Töchter und der Ehefrau als ausreichend informiert. Zudem stellte sie fest, dass kein chronischer Alkoholismus vorlag, sondern nur Phasen übermässigen Konsums während der Ehe, und ein Gutachten nur Auskunft über den aktuellen Konsum geben könnte, was für die Vergangenheit nicht relevant wäre. Dies ist nicht willkürlich.
    • Edition der E-Mails zwischen der Geschädigten und ihrer Freundin: Die Vorinstanz konnte annehmen, dass dieses Beweismittel nicht unerlässlich war, da die Freundin bereits zum Inhalt der Gespräche ausgesagt hatte. Die vom Beschwerdeführer behaupteten "Widersprüche" in den Aussagen der Freundin seien bei der Glaubwürdigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Dies ist nicht willkürlich.
    • Erneute Einvernahme der Psychologin der Geschädigten: Der Beschwerdeführer wies auf eine scheinbare Widersprüchlichkeit in den Aussagen der Psychologin zur Datierung des Endes der physischen und sexuellen Gewalt hin. Die Psychologin hatte angegeben, die Geschädigte habe von 20 Jahren Gewalt berichtet, aber auch, dass seit 8-10 Jahren keine Gewalt mehr stattgefunden habe. Das Bundesgericht hielt fest, dass diese Widersprüchlichkeit ("in derselben Phrase") zwar bestehe, aber nicht entscheidend sei. Die inkriminierte Periode konnte durch andere konvergente Elemente festgestellt werden. Als indirekte Zeugin der Schilderungen ihrer Patientin seien die fehlerhaften Angaben der Psychologin nicht massgebend für die Feststellung der Tatperiode gewesen. Eine solche Widersprüchlichkeit stellte die von der Psychologin diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung, welche nach dem Ereignis auftritt und deren typischen Symptome sie beobachtet hatte, nicht in Frage. Die Ablehnung dieser Einvernahme war daher nicht willkürlich.

3.2. Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung und Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 9 BV, Art. 10 StPO, 32 Abs. 1 BV, 14 Abs. 2 UNO-Pakt II, 6 Abs. 2 EMRK)

Der Beschwerdeführer bestritt seine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung, sexueller Nötigung und Vergewaltigung.

  • Allgemeine Grundsätze: Das Bundesgericht betonte, dass es keine Appellationsinstanz ist und an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese sind willkürlich (Art. 9 BV). Willkür liegt vor, wenn eine Behörde ohne ernsthaften Grund ein beweiserhebliches Element nicht berücksichtigt, sich über dessen Sinn und Tragweite offensichtlich täuscht oder unhaltbare Schlüsse zieht (ATF 150 IV 360 E. 3.2.1). Der Grundsatz in dubio pro reo hat als Beweiswürdigungsregel keine über die Willkür hinausgehende Bedeutung (ATF 143 IV 500 E. 1.1). Es sind nur ernsthafte und unüberwindliche Zweifel relevant. Bei einer Würdigung mehrerer konvergenter Elemente genügt es nicht, wenn einzelne davon isoliert betrachtet unzureichend erscheinen (ATF 148 IV 409 E. 2.2). Aussagen von Opfern sind Beweismittel, die vom Richter frei zu würdigen sind. Fälle von "Aussage gegen Aussage" führen nicht zwingend zu einem Freispruch. Das Bundesgericht hat zudem gerichtsnotorisch festgestellt, dass Opfer von Sexualdelikten aus Angst und Scham oft erst spät Anzeige erstatten und in einem Zustand des Schocks und der Verdrängung sein können, was zu Gedächtnisstörungen oder -verlusten führen kann. Eine verspätete Anzeige allein untergräbt daher nicht die Glaubwürdigkeit (ATF 147 IV 409 E. 5.4.1 f.).

  • Konkrete Angriffe des Beschwerdeführers:

    • Glaubwürdigkeit der Geschädigten im Kontext der zivilrechtlichen Verfahren:
      • Der Beschwerdeführer argumentierte, die Geschädigte sei unglaubwürdig, da sie trotz der angezeigten Gewalt bis 2021 im selben Haus wohnen geblieben sei. Das Bundesgericht hielt die Erklärung der Vorinstanz, sie sei aus Furcht vor dem Verlust zivilrechtlicher Ansprüche und aufgrund des Endes der physischen Gewalt nach der Trennungsankündigung geblieben, für überzeugend und nicht willkürlich.
      • Der Beschwerdeführer behauptete, die Geschädigte habe die Strafanzeige erstattet, um im Zivilverfahren Vorteile (alleiniges Sorgerecht, Unterhaltsbeiträge) zu erlangen. Das Bundesgericht widersprach: Die Geschädigte hatte anfangs im Eheschutzverfahren das alternierende Sorgerecht befürwortet und keine Unterhaltsbeiträge für sich selbst gefordert. Die Strafanzeige erfolgte nicht durch sie selbst, sondern durch den SEASP. Die spätere Klage auf Abänderung der Sorgerechtsregelung erfolgte Monate nach der polizeilichen Einvernahme der Geschädigten und hatte andere Gründe. Daher war es nicht willkürlich, einen sekundären Nutzen der Strafanzeige zu verneinen.
    • Glaubwürdigkeit der Töchter C.A._ und D.A._ und Ablehnung der Aussage des Sohnes H.__:
      • Der Beschwerdeführer behauptete, seine Töchter seien von ihrer Mutter instrumentalisiert worden oder hätten eigene Rache- bzw. Loyalitätsmotive. Das Bundesgericht folgte der Vorinstanz, wonach die Aussagen der Töchter glaubwürdig waren. Sie schilderten spontan eigene Erlebnisse mit spezifischen Details (C.A._ griff ein, D.A._ führte ihre Schwester ins Zimmer und stellte Musik an, um Geräusche zu überdecken, sah leere Bierdosen). Nichts deutete auf eine Manipulation hin. C.A.__, als angehende Polizistin, würde sich kaum der Lüge aussetzen. Ihre Aussagen waren konstant und detailliert, ohne zu übertreiben (sie bestätigte beispielsweise die "Gitarren-Episode" der Mutter nicht). D.A.__s anfängliche Zurückhaltung im SEASP-Gespräch wurde durch ihren Psychiater als Loyalitätskonflikt erklärt. Ihr Gebrauch des Wortes "Sklavin" wurde als nicht ungewöhnlich in dieser Situation und nicht als Zeichen der Beeinflussung gewertet. Sie wurde nicht im Beisein der Mutter einvernommen.
      • Die Vorinstanz konnte daher willkürfrei auf die konvergierenden Zeugenaussagen der beiden Töchter abstellen und die Aussage des Sohnes H._, der nur kurzzeitig im Haushalt lebte, als weniger relevant erachten. Die jüngste Tochter E.A._ hatte keine Aussagen zur Gewalt gemacht, was die Instrumentalisierungsrüge gegen sie irrelevant machte.
    • Glaubwürdigkeit der Geschädigten bezüglich inhaltlicher Widersprüche:
      • Der Beschwerdeführer rügte Widersprüche in den Aussagen der Geschädigten zur Häufigkeit der Gewalt und zu spezifischen Vorfällen (Gitarren-Episode, gebrochene Nase, "Glas Wasser"). Das Bundesgericht bestätigte die Vorinstanz, dass die Geschädigte im Wesentlichen konstant blieb und die drei besonders prägenden Episoden (Gitarre, Gürtel, Strangulierung) ohne Widersprüche schilderte, während andere Gewalttaten als "gewöhnlich" bezeichnet wurden. Ihr medizinisch bestätigtes Trauma erkläre Ungenauigkeiten, Variationen und Übertreibungen bei sekundären Details. Die Häufigkeit wurde stets als "wiederkehrend" und mit Alkohol verbunden beschrieben, nicht als täglich. Bei der Gitarren-Episode (1995) seien kleinere Ungenauigkeiten aufgrund des Zeitablaufs erklärbar. Die Darstellung der "Glas Wasser"-Episode durch den Beschwerdeführer als "Lüge" sei unbegründet; die Töchter hatten bestätigt, dass er sie mit Wasser bespritzt und bespuckt hatte, was Demütigung, aber keine Verletzung verursachte. Die angebliche fehlende Spur eines Aufenthalts in einem Frauenhaus 1998 schliesst einen solchen nicht aus; D.A.__ hatte ihn erwähnt. Kleinere Übertreibungen oder Widersprüche waren daher für die Vorinstanz keine willkürlichen Gründe, die Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen, zumal sie im Kontext eines Traumas als verständlich erachtet wurden.
    • Weitere Indizien zur Stützung der Glaubwürdigkeit:
      • Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung: Die Beobachtung typischer Symptome (Traurigkeit, Angst, Flashbacks, Gedächtnislücken) durch die Psychologin wurde als weiteres Indiz für die Glaubwürdigkeit gewertet. Die Datierungswidersprüche der Psychologin waren nicht entscheidend für die Diagnose selbst und wurden als Missverständnis gewertet.
      • Arbeitsunfähigkeitszeugnisse: Das Bundesgericht erachtete es als glaubwürdig, dass die von 2000 bis 2015 ausgestellten Kurzarbeitsunfähigkeitszeugnisse ohne spezifische Begründung auf häusliche Gewalt zurückzuführen waren, da die Geschädigte Verletzungen und deren Ursprung stets verbergen wollte. Die Töchter bestätigten Arbeitsausfälle, wenn Verletzungen nicht zu verbergen waren.
      • Weitere Zeugenaussagen: Diese dienten lediglich der Korroborierung, dass die Geschädigte sich erst nach ihrer Trennungsentscheidung anvertraut hatte, was ihre Fähigkeit, die Realität ihrer Situation zu verbergen, illustriert. Sie waren nicht entscheidend für die Feststellung der Gewalt selbst. Der Hinweis einer Zeugin, die Geschädigte habe an einem Abend gesagt "bei mir trinkt man nicht", konnte willkürfrei als Hinweis auf ein Alkoholproblem interpretiert werden.
  • Sexuelle Übergriffe (Vergewaltigung und sexuelle Nötigung):

    • Das Bundesgericht bestätigte die Feststellung der Vorinstanz, dass die Geschädigte in einem Klima ständiger häuslicher Gewalt lebte und der Beschwerdeführer sich als "häuslicher Tyrann" verhielt, der sie zu einer "Sklavin" degradierte. Die Töchter bestätigten ihre soziale Isolation.
    • Die verspätete Anzeige der sexuellen Gewalt wurde vom Bundesgericht erneut als nicht willkürlich oder opportunistisch erachtet, da es gerichtsnotorisch ist, dass Opfer sexueller Delikte aus Angst, Scham oder Trauma oft erst spät Anzeige erstatten (Verweis auf ATF 147 IV 409 E. 5.4.1). Die Chronologie der Ereignisse wurde berücksichtigt.
    • Die Aussagen der Geschädigten zur sexuellen Gewalt galten als im Wesentlichen konstant. Die sexuellen Handlungen und Fellatio fanden nicht täglich statt, aber folgten Streitigkeiten, wenn der Beschwerdeführer betrunken und gewalttätig war. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Widersprüche (z.B. wem sie sich wann anvertraute) wurden als unerheblich betrachtet, da die Psychologin eine posttraumatische Belastungsstörung beobachtete und das Trauma Gedächtnisstörungen verursachen kann. Die Vorinstanz hatte die Aussagen der Geschädigten als aufrichtig und moderat gewertet, ohne übermässige Darstellungen. Diese Würdigung war nicht willkürlich.

3.3. Weitere Rügen

Der Beschwerdeführer formulierte keine weiteren rechtlichen Rügen betreffend die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale der verurteilten Delikte oder das Strafmass. Seine Anträge bezüglich zivilrechtlicher Genugtuung waren hinfällig, da er keinen Freispruch erhielt.

4. Schlussfolgerung des Bundesgerichts

Die Rügen des Beschwerdeführers wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, willkürlicher Sachverhaltsfeststellung und Verletzung der Unschuldsvermutung wurden als unbegründet abgewiesen, soweit sie überhaupt zulässig waren. Die Beschwerde wurde im Mass ihrer Zulässigkeit abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung von A.A.__ wegen einfacher Körperverletzung, sexueller Nötigung und Vergewaltigung. Die Hauptargumente des Gerichts waren:

  1. Rechtliches Gehör: Die Vorinstanz durfte die beantragten ergänzenden Beweismittel (Einvernahme des Arztes, Alkoholgutachten, E-Mails, erneute Einvernahme der Psychologin) im Rahmen einer nicht-willkürlichen antizipierten Beweiswürdigung ablehnen. Die vorgebrachten Widersprüche in den Aussagen der Psychologin betrafen sekundäre Details und stellten die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht in Frage.
  2. Sachverhaltsfeststellung und Unschuldsvermutung: Die Feststellungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit der Geschädigten und der Töchter waren nicht willkürlich.
    • Die verspätete Anzeige der sexuellen Gewalt durch die Geschädigte wurde als typisch für Opfer solcher Delikte (Angst, Scham, Trauma) gewertet und nicht als Zeichen der Unglaubwürdigkeit oder des Opportunismus im Zusammenhang mit den zivilrechtlichen Scheidungsverfahren.
    • Die Aussagen der Töchter (C.A._, D.A._) galten als glaubwürdig und überzeugend, da sie spontan waren, detaillierte Schilderungen enthielten und keine Hinweise auf Manipulation oder Rachegelüste zeigten.
    • Geringfügige Widersprüche oder Ungenauigkeiten in den Aussagen der Geschädigten (z.B. zur Häufigkeit oder bestimmten Episoden) wurden als im Kontext eines erlittenen Traumas als erklärbar und nicht glaubwürdigkeitserschütternd beurteilt. Das Bundesgericht verwies auf gerichtsnotorische Erkenntnisse über Gedächtnisverzerrungen bei Trauma-Opfern.
    • Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse der Geschädigten dienten als weitere Indizien zur Stützung der Glaubwürdigkeit.
  3. Gesamtwürdigung: Die Vorinstanz hatte den Sachverhalt aufgrund einer umfassenden Würdigung konvergierender Beweismittel, insbesondere der konsistenten Aussagen der Geschädigten und ihrer Töchter sowie der medizinischen Befunde, willkürfrei festgestellt.
  4. Keine weiteren rechtlichen Rügen: Der Beschwerdeführer rügte die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale oder das Strafmass nicht, weshalb diese Punkte nicht überprüft wurden.