Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Bundesgerichtsentscheid 7B_35/2023 vom 24. September 2025
1. Parteien und Gegenstand
In diesem Fall beurteilte die II. Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts eine Beschwerde von A._ (Beschwerdeführerin), vertreten durch ihren Anwalt, gegen den Entscheid der Chambre pénale de recours des Kantons Genf vom 2. Februar 2023. Die Beschwerde richtete sich gegen die Bestätigung einer teilweisen Einstellungsverfügung der Genfer Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2022. Diese Verfügung stellte das Verfahren gegen B._ (Beschuldigter), den Ehemann der Beschwerdeführerin, bezüglich der Vorwürfe der Vergewaltigung und des Diebstahls zum Nachteil der Beschwerdeführerin ein. Die Beschwerdeführerin beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Rückweisung zur Anklageerhebung.
2. Sachverhalt und Vorinstanzliche Verfahren
Die Eheleute A._ und B._ heirateten 2013, und Ende 2018 reichte B._ einseitig das Scheidungsbegehren ein. Im November 2019 erstattete A._ eine erste Strafanzeige gegen ihren Mann wegen psychischer Gewalt, Beleidigungen und Drohungen.
Am 3. Dezember 2019 kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung im ehelichen Domizil, woraufhin beide Eheleute gegenseitig Strafanzeigen erstatteten. Die Polizei erliess am selben Tag eine 15-tägige Wegweisung gegen A._ wegen gewalttätigen Verhaltens, die ihr den Kontakt und das Betreten des Hauses untersagte. A._ erhob Einsprache gegen diese Massnahme, wies auf die häusliche Gewalt durch ihren Ehemann hin und erwähnte, dass ihr Mann sie zu sexuellen Handlungen gezwungen hatte. Gleichzeitig befand sie sich in einer Zwangslage, da sie sich in ihrer temporären Unterkunft nicht wohlfühlte und daher ins Eheheim zurückkehren wollte.
Am 16. Dezember 2019 erstattete A.__ eine dritte Strafanzeige gegen ihren Mann wegen Vergewaltigung, Körperverletzung, Drohung, Diebstahl und Beleidigung. Sie gab an, ihr Mann habe sie seit Anfang 2019 trotz ihres klaren Widerstands mehrfach vergewaltigt.
Die Staatsanwaltschaft stellte am 28. Oktober 2022 das Verfahren gegen A._ bezüglich der von B._ vorgeworfenen Tätlichkeiten und Beleidigungen ein. B._ wurde hingegen der einfachen Körperverletzung, Beleidigung und Drohung im Zusammenhang mit physischer und verbaler häuslicher Gewalt gegen seine Ehefrau für schuldig befunden. Die Verfahrensteile betreffend Vergewaltigung und Diebstahl zu Lasten von B._ wurden jedoch eingestellt. Die Chambre pénale de recours des Kantons Genf wies die Beschwerde von A.__ gegen diese Einstellungsverfügung am 2. Februar 2023 ab.
3. Rechtliche Erwägungen und Begründung des Bundesgerichts
3.1. Zulässigkeit der Beschwerde (Beschwerdebefugnis)
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin als Privatklägerin gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG. Die Beschwerdebefugnis setzt voraus, dass der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Dies sind insbesondere Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gemäss Art. 41 ff. OR. Das Bundesgericht stellt hohe Anforderungen an die Begründung der Beschwerdebefugnis; es genügt nicht, nur geltend zu machen, von der Tat betroffen zu sein, sondern die konkreten Zivilansprüche (z.B. Höhe des Schadens) müssen dargelegt werden. Eine Ausnahme gilt bei Delikten, die direkt die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität betreffen, deren Schwere zweifelsfrei zivilrechtliche Ansprüche begründet.
3.2. Beweiswürdigung und Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG)
Die Beschwerdeführerin rügte eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz und machte geltend, ihre Aussagen seien glaubwürdig.
Das Bundesgericht prüft Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nur auf Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 9 BV). Bei Einstellungsverfügungen bedeutet dies, dass das Bundesgericht nicht frei die Beweise würdigt, sondern nur prüft, ob die Vorinstanz willkürlich von einem klaren Beweismittel abgewichen ist oder umgekehrt einen Sachverhalt willkürlich als klar erstellt angenommen hat (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.3).
Die Vorinstanz hatte die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin als beeinträchtigt angesehen und dies ausführlich begründet: * Die Beschwerdeführerin hatte die Umstände der angeblichen sexuellen Handlungen in ihren Anzeigen, Einvernahmen oder ihrer Beschwerde nie detailliert beschrieben. Sie beschränkte sich darauf, ihren Mann nackt neben sich im Bett gefunden zu haben. * Erwähnte Vorfälle (z.B. Versuch, sie zu küssen und intim zu berühren im November 2019) wurden nicht als Teil der angezeigten Vergewaltigungen beschrieben und stellten an sich keine sexuellen Handlungen dar. * Die vorgelegten LAVI- und AVVEC-Bestätigungen sowie die Aussagen ihres Arztes gaben lediglich sehr allgemeine Erklärungen der Beschwerdeführerin über nicht einvernehmliche sexuelle Beziehungen wieder. * Detaillierte Beschreibungen lieferte die Beschwerdeführerin hingegen zu Beleidigungen und den Ereignissen vom 3. Dezember 2019. * Bestimmte in den Attesten erwähnte Verhaltensweisen (Biss, Sodomie, erzwungener Analverkehr) wurden von der Beschwerdeführerin selbst nie vor den Behörden erwähnt oder bestätigt, obwohl sie mehrfach einvernommen wurde. * Die Vergewaltigungsvorwürfe wurden erst in der dritten Anzeige vorgebracht, obwohl die Taten bereits Anfang 2019 begonnen haben sollen. * Der Widerspruch zwischen dem Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung und ihrem Wunsch, die Wegweisung vom ehelichen Domizil anzufechten, um dorthin zurückzukehren, wurde als erheblich gewertet. * Der Beschuldigte blieb bei seinen Leugnungen. Es schienen keine weiteren Ermittlungshandlungen aussichtsreich zu sein.
Das Bundesgericht bestätigte, dass diese Würdigung der Vorinstanz nicht willkürlich war. Die Beschwerdeführerin konnte nicht darlegen, inwiefern die kantonalen Feststellungen willkürlich waren. Ihre Argumente waren weitgehend appellatorischer Natur oder konnten die fundierte Begründung der Vorinstanz nicht entkräften. Insbesondere war es nicht willkürlich, die mangelnde Detailliertheit, die Widersprüche und das verspätete Vorgehen der Beschwerdeführerin als glaubwürdigkeitsschwächend zu werten.
3.3. Anwendung des Prinzips in dubio pro duriore (Art. 319 StPO)
Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung von Art. 319 StPO, indem die Vorinstanz die Einstellungsverfügung bezüglich der Vergewaltigung bestätigte.
Das Prinzip in dubio pro duriore leitet sich aus dem Legalitätsprinzip ab (Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 2 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und 324 Abs. 1 StPO). Eine Einstellung ist nur zulässig, wenn die Fakten klarerweise nicht strafbar sind oder die Voraussetzungen der Strafverfolgung eindeutig nicht erfüllt sind. Bei Zweifeln über den Sachverhalt oder die rechtliche Würdigung muss die Strafverfolgung weitergeführt und die Anklage erhoben werden, insbesondere bei schweren Straftaten. Die Entscheidung obliegt dem materiell zuständigen Gericht und nicht der Untersuchungs- oder Anklagebehörde (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1).
Bei sogenannten "Vier-Augen-Delikten", bei denen die Aussage des Opfers der Aussage des Beschuldigten gegenübersteht und oft keine objektiven Beweismittel vorhanden sind, gebietet das Prinzip in dubio pro duriore in der Regel eine Anklageerhebung. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind jedoch zulässig, wenn die Aussagen der Privatklägerin widersprüchlich sind und ihre Anschuldigungen dadurch weniger glaubwürdig erscheinen, oder wenn eine Verurteilung angesichts der Gesamtumstände a priori unwahrscheinlich ist. Dies gilt auch, wenn keine der Versionen als plausibler erachtet werden kann und keine weiteren Beweismittel zu erwarten sind (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2).
Definition der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB a.F.): Die zum Zeitpunkt der Taten geltende Fassung von Art. 190 Abs. 1 StGB verlangte, dass der Täter eine weibliche Person namentlich durch Drohung oder Gewalt, durch psychischen Druck oder durch Ausschalten des Widerstandes zum Beischlaf zwang. Vergewaltigung ist ein Gewaltverbrechen, das in der Regel einen körperlichen Angriff voraussetzt. Die Gewalt muss eine gewisse Intensität aufweisen, die über die für die Vornahme des Akts unter gewöhnlichen Umständen erforderliche Kraftanwendung hinausgeht (BGE 148 IV 234 E. 3.3). Subjektiv ist Vorsatz (auch Eventualvorsatz) erforderlich: Der Täter muss wissen oder in Kauf nehmen, dass das Opfer nicht einwilligt, er Zwang ausübt und sich das Opfer diesem Zwang beugt. Der Vorsatz ergibt sich aus den Umständen, einschliesslich eindeutiger und vom Täter erkennbarer Widerstandszeichen des Opfers (z.B. Weinen, Bitten, sich wehren, Fluchtversuche; BGE 148 IV 234 E. 3.4).
Anwendung im vorliegenden Fall: Das Bundesgericht verwies auf seine Ausführungen zur Beweiswürdigung (siehe Punkt 3.2). Da die Vorinstanz begründet und nicht willkürlich davon ausgehen konnte, dass die Aussagen und das Verhalten der Beschwerdeführerin widersprüchlich und unglaubwürdig waren, war die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs höher als die einer Verurteilung. Die vom Beschuldigten vorgebrachten fehlenden entlastenden Beweise waren in diesem Kontext nicht entscheidend, da er aufgrund der mangelnden Detailliertheit der Vorwürfe von A.__ seine Taten lediglich bestreiten konnte. Angesichts der "Vier-Augen-Situation" und der Annahme, dass keine weiteren relevanten Untersuchungsmassnahmen zu erwarten waren, durfte die Vorinstanz (ohne Bundesrecht zu verletzen) die Einstellungsverfügung bezüglich der Vergewaltigung bestätigen.
4. Fazit
Die Beschwerde wurde, soweit sie zulässig war, abgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Erfolgsaussichten abgewiesen, und die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, wobei ihre finanzielle Situation berücksichtigt wurde.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: