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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts vom 23. September 2025 (6B_986/2023, 6B_1001/2023)
I. Einleitung und Verfahrensgegenstand
Das Bundesgericht hat in den vorliegenden, zu Beginn des Verfahrens vereinigten Beschwerden (6B_986/2023 und 6B_1001/2023), über die Schuldsprüche des A.A._ (Beschwerdeführer 1) wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung, einfacher Veruntreuung, mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie Pfändungsbetrug zu befinden. Ferner war die Rechtmässigkeit der Einziehung von Vermögenswerten auf einem PostFinance-Konto, zu welcher sich B.A._ (Beschwerdeführerin 2) als wirtschaftlich Berechtigte meldete, Gegenstand der Beschwerde. Die vorinstanzliche Entscheidung erging durch das Obergericht des Kantons Bern am 23. November 2022, welches A.A.__ zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten und einer bedingten Geldstrafe verurteilte und diverse Einziehungs- und Ersatzforderungen anordnete.
II. Verfahrensrechtliche Vorentscheidungen des Bundesgerichts
III. Materielle Prüfung der Schuldsprüche des Beschwerdeführers 1 (A.A.__)
Das Bundesgericht prüfte die einzelnen Schuldsprüche im Lichte der vom Beschwerdeführer 1 erhobenen Rügen.
A. Qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB)
1. Rechtliche Grundlagen der Veruntreuung: Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und unrechtmässige Bereicherungsabsicht. Diese liegt auch bei einer bloss vorübergehenden Bereicherung vor, wenn der Täter nicht fähig und gewillt ist, die Werte jederzeit sofort zu ersetzen. Qualifiziert ist die Tat u.a. bei Begehung durch einen berufsmässigen Vermögensverwalter (Art. 138 Ziff. 2 StGB) (E. 4.2).
2. Veruntreuung von Mietzinsdepot (Fr. 1'250.--) und Mietzinseinnahmen (Fr. 23'460.--): * Vorinstanzliche Begründung: Der Beschwerdeführer 1 hatte als Geschäftsführer der D._ GmbH Mietzinsdepots und Mietzinseinnahmen entgegengenommen. Entgegen den gesetzlichen Bestimmungen (Hinterlegung auf Mieterkonto) bzw. vertraglichen Pflichten (Weiterleitung an Vermieterin) hatte er diese Gelder nicht ordnungsgemäss angelegt oder weitergeleitet, sondern zum eigenen Nutzen oder dem der D._ GmbH verwendet. Die Vorinstanz stützte sich auf den angeklagten Sachverhalt, Quittungen und die Erstaussagen des Beschwerdeführers 1. Das Wissen um die gesetzlichen Pflichten als professioneller Vermögensverwalter indiziere direkten Vorsatz und fehlenden Ersatzwillen, da das Geld eben nicht vorschriftsgemäss angelegt wurde, was zur Vereitelung des Anspruchs der Berechtigten führte (E. 5.2, 6.3). * Bundesgerichtliche Prüfung: Das Bundesgericht wies die Rügen des Beschwerdeführers 1, wonach er nicht ohne Ersatzwillen gehandelt habe bzw. eine Verrechnung erfolgt sei, als unbegründet ab. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung, insbesondere der Schluss auf einen fehlenden Ersatzwillen aufgrund der unterlassenen Einzahlung auf ein Sperrkonto oder der umgehenden Barbezüge der Mietzinse, wurde als nicht willkürlich erachtet. Die Kritik des Beschwerdeführers 1, dass die GmbH zu den fraglichen Zeitpunkten ersatzfähig gewesen wäre oder dass sich Teile der Gelder bis zur Liquidation auf dem Konto befunden hätten, wurde als appellatorisch zurückgewiesen (E. 5.3, 5.4, 6.4, 6.5).
3. Veruntreuung des Erlöses aus Motorradverkauf (Fr. 40'000.--): * Vorinstanzliche Begründung: Der Beschwerdeführer 1 hatte den Erlös aus dem Verkauf zweier Motorräder an seinen Bruder auf sein Privatkonto überweisen lassen und nicht an die D.__ GmbH weitergeleitet, obwohl die Motorräder im Eigentum der GmbH standen. Dies ergab sich aus der Eintragung der GmbH als Halterin in den Fahrzeugausweisen und der von der GmbH ausgestellten Rechnung (E. 7.2). * Bundesgerichtliche Prüfung: Das Bundesgericht verneinte Willkür in der Sachverhaltsfeststellung der Eigentumsverhältnisse. Die Argumente des Beschwerdeführers 1, die Motorräder hätten ihm privat gehört, wurden angesichts der vorinstanzlichen Würdigung (u.a. fehlende Belege für privaten Kauf/Unterhalt, widersprüchliche Aussagen) als appellatorisch zurückgewiesen (E. 7.3, 7.4).
B. Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB)
1. Rechtliche Grundlagen der ungetreuen Geschäftsbesorgung: Der Tatbestand setzt die Verletzung spezifischer Pflichten zur Verwaltung fremden Vermögens voraus, die aus Gesetz, behördlichem Auftrag oder Rechtsgeschäft resultieren. Geschütztes Rechtsgut ist das anvertraute Vermögen. Bei Bereicherungsabsicht ist der qualifizierte Tatbestand erfüllt. Eine Gesetzesänderung betreffend Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB per 1. Juli 2023 ist hier nicht relevant, da das angefochtene Urteil vorher erging und das Bundesgericht keine lex mitior-Prüfung vornimmt (E. 8.2).
2. Pflichtwidrige Verwendung von Vermögenswerten der D.__ GmbH: * Vorinstanzliche Begründung: Der Beschwerdeführer 1 hatte als Geschäftsführer der D._ GmbH Darlehen und Barschaften der GmbH in mehrfacher Weise zweckentfremdet und nicht im Interesse der Gesellschaft verwendet, sondern zu seinem eigenen Nutzen oder dem der E._ GmbH. Dies umfasste u.a. nicht verbuchte Barbezüge, die Begünstigung der E._ GmbH durch Darlehen und Gründungskapital sowie die Verwendung eines Darlehens der C._ für fremde Renovationen, welches die GmbH dann ohne Gegenwert amortisieren musste. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Vermögenswerte dem Beschwerdeführer 1 fremd waren, er pflichtwidrig und mit direkterm Vorsatz sowie unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt hatte (E. 8.3). * Bundesgerichtliche Prüfung: * Anklageprinzip: Die Rüge einer Verletzung des Anklageprinzips (Art. 9 StPO) wurde als appellatorische Kritik abgewiesen (E. 8.4). * Einverständnis der K.__: Der Einwand, die faktisch einzige Gesellschafterin K._ (Ex-Ehefrau) sei mit seiner Geschäftsführung einverstanden gewesen, wurde verworfen. Die Vorinstanz hatte das entsprechende Schreiben als Gefälligkeitsschreiben und als nicht entscheidend gewürdigt, da es unspezifisch sei und die Geschäftsführung objektiv im Interesse der Gläubiger erfolgen müsse. Das Bundesgericht erachtete diese Würdigung als nicht willkürlich (E. 8.5, 8.6, 8.7). * Bargeldpraxis und Investitionen in E.__ GmbH: Die Argumente des Beschwerdeführers 1 betreffend seine Bargeldpraxis und die Rechtmässigkeit der Investitionen in die E._ GmbH wurden als appellatorische Kritik an der ausführlichen und nachvollziehbaren vorinstanzlichen Begründung abgewiesen. Die Vorinstanz hatte klar dargelegt, weshalb unverbuchte Barbezüge und die Begünstigung einer dritten Gesellschaft nicht im Interesse der D.__ GmbH lagen und eine Kontrolle der Investitionen durch die Gläubiger unmöglich machten (E. 8.8, 8.9).
C. Pfändungsbetrug (Art. 163 Ziff. 1 StGB)
1. Rechtliche Grundlagen des Pfändungsbetrugs: Schuldner, die zum Schaden der Gläubiger ihr Vermögen zum Scheine vermindern, insbesondere Vermögenswerte beiseiteschaffen oder verheimlichen, werden bestraft, wenn über sie der Konkurs eröffnet oder ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Geschützte Rechtsgüter sind die Zugriffsrechte der Gläubiger und die Interessen der Zwangsvollstreckung. Der Tatbestand ist ein Gefährdungsdelikt. Die Auskunftspflicht gemäss Art. 91 SchKG ist umfassend und erstreckt sich auch auf wirtschaftlich berechtigte Vermögenswerte. Ob diese pfändbar sind, entscheidet das Betreibungsamt, nicht der Schuldner (E. 9.2).
2. Verheimlichung und Beiseiteschaffen von Vermögenswerten: * Vorinstanzliche Begründung: Der Beschwerdeführer 1 hatte im Pfändungsprotokoll wahrheitswidrig angegeben, keine pfändbaren Vermögenswerte zu besitzen. Kurz nach Zustellung eines Zahlungsbefehls hatte er ein Privatkonto saldiert und das Guthaben auf ein Gemeinschaftskonto überwiesen sowie ein Wertschriftendepot verkauft und die Erlöse in bar bezogen. Diese Handlungen dienten der absichtlichen Vermögensverminderung im Wissen um die drohende Pfändung. Zudem hätte er die Liegenschaft in V._, an welcher er wirtschaftlich berechtigt war (finanziert aus Mitteln, an denen er mitberechtigt war), angeben müssen. Das Verschweigen seines tatsächlichen Wohnsitzes (statt der "N._") trug ebenfalls zur Verheimlichung bei (E. 9.3). * Bundesgerichtliche Prüfung: * Wirtschaftliche Berechtigung der Beschwerdeführerin 2: Der Einwand, die Vermögenswerte hätten der Beschwerdeführerin 2 gehört, wurde zurückgewiesen. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Auskunftspflicht auch wirtschaftlich berechtigte Vermögenswerte umfasst. Die Vorinstanz hatte schlüssig dargelegt, dass eine Vermischung der Ehegattenvermögen vorlag und der Beschwerdeführer 1 wirtschaftlich an den fraglichen Vermögenswerten mitberechtigt war, was sich u.a. aus der Geldherkunft und den Kontobewegungen ergab. Die Kritik des Beschwerdeführers 1 an dieser Beweiswürdigung wurde als appellatorisch abgelehnt (E. 9.4). * Tatbestandselement des Verheimlichens: Die Rüge, es fehle am Verheimlichen im Sinne von Art. 163 StGB (lediglich passives Schweigen), wurde ebenfalls zurückgewiesen. Das Bundesgericht bestätigte, dass die vorgenommenen Vermögensverschiebungen (Kontosaldierung, Verkauf des Depots, Barbezüge, falsche Adressangabe) über eine reine Auskunftsverweigerung hinausgingen und als Verheimlichen mit betrügerischem Charakter zu qualifizieren seien, da sie den Eindruck eines verminderten Vermögens erweckten (E. 9.5).
3. Strafzumessung für Pfändungsbetrug: * Rechtliche Grundlagen: Das Bundesgericht greift in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten, von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. sein Ermessen missbraucht hat (E. 9.6.1). * Deliktsumme: Die Rüge des Beschwerdeführers 1 gegen die Höhe der Deliktsumme von rund Fr. 500'000.-- wurde als unbegründet abgewiesen, da er seine eigene Berechnung ohne hinreichende Auseinandersetzung mit der nachvollziehbaren vorinstanzlichen Begründung vorbrachte (E. 9.6.2). * "Geständnisbonus": Die Vorinstanz hatte keinen Strafmilderungsgrund für ein "Geständnis" oder eine besondere Mitwirkung gewährt, da der Beschwerdeführer 1 weder Reue noch Einsicht gezeigt und einen Grossteil der Vorwürfe bestritten hatte. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Vorinstanz diesbezüglich ihren Ermessensspielraum nicht überschritten hat (E. 9.6.3). * Fazit: Die Strafzumessung wurde als bundesrechtskonform erachtet (E. 9.6.4).
IV. Unbegründeter Antrag des Beschwerdeführers 1 auf Freigabe von Vermögenswerten
Ein Antrag des Beschwerdeführers 1 auf Freigabe von beschlagnahmtem Bargeld und des Überschusses aus einem Liegenschaftsverkauf wurde mangels jeglicher Begründung als ungenügend substanziiert gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG abgewiesen (E. 10).
V. Legitimation der Beschwerdeführerin 2 (B.A.__)
1. Rechtliche Grundlagen der Beschwerdelegitimation: Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Nach ständiger Rechtsprechung wird die Inhaberin eines eingezogenen Kontos als legitimiert erachtet, nicht jedoch die bloss wirtschaftlich Berechtigte, welche als indirekt Betroffene keine Beschwerdelegitimation besitzt (E. 12.2, 12.3).
2. Anwendung auf den Fall der Beschwerdeführerin 2: Die Beschwerdeführerin 2 rügte die Einziehung der auf einem PostFinance-Konto (IBAN Nr. xxx) befindlichen Vermögenswerte, da sie sich als wirtschaftlich berechtigt sah. Die Vorinstanz hatte jedoch verbindlich festgestellt, dass das Konto auf den Namen des Beschwerdeführers 1 lautete. Da die Beschwerdeführerin 2 nicht die Kontoinhaberin ist, wurde ihr als bloss indirekt Betroffener die Beschwerdelegitimation abgesprochen. Daher wurde auf ihre Beschwerde nicht eingetreten (E. 12.4, 12.5).
VI. Kosten und unentgeltliche Rechtspflege
Die Beschwerden beider Beschwerdeführer wurden abgewiesen (bzw. nicht eingetreten). Das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um unentgeltliche Rechtspflege wurde infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen, wobei seine finanziellen Verhältnisse bei der Kostenfestsetzung berücksichtigt wurden (E. 13).
Kurzfassung der wesentlichen Punkte: