Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 7B_972/2025 vom 16. Oktober 2025
1. Einleitung Das Bundesgericht, II. Strafrechtliche Abteilung, befasste sich mit einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 21. August 2025 betreffend die Verlängerung der vorläufigen Haft (Détention provisoire) des Beschwerdeführers A.__. Die Beschwerde richtete sich primär gegen die Weigerung, den Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen und Ersatzmassnahmen anzuordnen.
2. Sachverhalt und Vorinstanzen
3. Anträge an das Bundesgericht Der Beschwerdeführer beantragte im Wesentlichen seine sofortige Freilassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen: * Hinterlegung seiner Schweizer Aufenthaltsbewilligungen und indischen Pässe (einschliesslich derer seiner Ehefrau und seines Sohnes) mit der Auflage an die indischen Behörden, keine neuen Pässe auszustellen. * Anlegen einer elektronischen Fussfessel. * Eventuell weitere ergänzende Massnahmen. * Subsidiär die Leistung einer Kaution durch seinen Zwillingsbruder F.__ in Höhe von CHF 300'000 bis CHF 1'000'000. * Ganz subsidiär die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz und die Rückweisung zur Neubeurteilung, insbesondere zur Festsetzung der Kautionshöhe.
4. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts
4.1. Zulässigkeit (Considerandum 1) Die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) ist gegen Entscheide über die vorläufige Haft zulässig. Der Beschwerdeführer hat ein aktuelles und praktisches Interesse an der Überprüfung seiner Rügen (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG), und der angefochtene Zwischenentscheid führt zu einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt.
4.2. Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV) (Considerandum 2) * Beschwerdebegründung: Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe willkürlich angenommen, die gesamte Deliktssumme könne nicht beziffert oder zumindest geschätzt werden. Seiner Ansicht nach belaufe sich der Betrag auf 3'684'500 Euro, und es gäbe keine Anhaltspunkte für einen höheren Betrag. * Rechtliche Grundlagen: Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese wurden offensichtlich unrichtig oder rechtswidrig ermittelt (Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 2 BGG, Art. 9 BV). Willkür liegt vor, wenn eine Behörde ohne ernsthaften Grund ein entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt lässt, dessen Sinn und Tragweite offensichtlich falsch einschätzt oder auf der Grundlage der erhobenen Beweise unhaltbare Schlüsse zieht. Appellatorische Kritik ist unzulässig. * Begründung der Vorinstanz: Die Vorinstanz stellte fest, dass sich die hinreichenden Tatbestandsmerkmale und die Höhe der Deliktssumme seit Beginn der Untersuchung verstärkt hätten und aufgrund angekündigter Ermittlungshandlungen (Polizeibericht, Rechtshilfeersuchen) noch ansteigen könnten. Sie verwies auf die zweite Strafanzeige von C._ über 1'960'000 Dollar und die Aussage der Staatsanwaltschaft, dass die Gesamthöhe des Delikterlöses erst nach der Ermittlung aller potenziell Geschädigten bekannt sein werde (Art. 118 Abs. 4 StPO). * Würdigung durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht wies die Rüge als unzulässig zurück, da der Beschwerdeführer sich weitgehend auf Sachverhaltselemente stütze, die nicht aus dem angefochtenen Entscheid hervorgingen, und seine eigene Würdigung der der Vorinstanz appellatorisch gegenüberstelle. Insbesondere habe er die Ausführungen der Vorinstanz zur C._-Anzeige (1'960'000 Dollar) und zu den laufenden Rechtshilfeersuchen nicht wirksam widerlegt. Unter diesen Umständen sei es nicht willkürlich, davon auszugehen, dass die Gesamthöhe des Delikterlöses noch nicht feststehe und sich noch entwickeln könne. Die Frage der Kautionshöhe werde später (Considerandum 3) behandelt.
4.3. Rüge betreffend die Ersatzmassnahmen (Art. 237 ff. StPO) (Considerandum 3) * Beschwerdebegründung: Der Beschwerdeführer bestreitet nicht das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts oder einer Fluchtgefahr, verlangt jedoch die Anordnung von Ersatzmassnahmen (Kaution von CHF 1'000'000, Hinterlegung von Ausweisdokumenten, elektronische Fussfessel). * Rechtliche Grundlagen: * Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 237 Abs. 1 StPO): Weniger einschneidende Massnahmen sind der Haft vorzuziehen, wenn sie den gleichen Zweck erreichen. Die Liste der Ersatzmassnahmen (Hinterlegung von Kaution, Einzug von Ausweisdokumenten gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. a und b StPO) ist nicht abschliessend. * Kaution (Art. 238 StPO): Bei Fluchtgefahr kann eine Kaution verlangt werden, deren Höhe von der Schwere der Tatvorwürfe und der persönlichen Situation des Beschuldigten abhängt (Art. 238 Abs. 2 StPO). Die Kaution kann als Geldhinterlegung oder Bank-/Versicherungsgarantie erfolgen (Art. 238 Abs. 3 StPO). Eine detaillierte Prüfung ist erforderlich, die auch die finanziellen Möglichkeiten des Beschuldigten und seiner Bürgen sowie das Vertrauen in die abschreckende Wirkung der Kaution berücksichtigt (BGE 105 Ia 186 E. 4a). Auch eine hohe Kaution kann ungenügend sein, wenn die finanziellen Verhältnisse unsicher sind. Das Gericht kann auf eine Kaution verzichten, wenn es davon überzeugt ist, dass diese nicht ausreicht, um die Anwesenheit des Beschuldigten zu gewährleisten. * Begründung der Vorinstanz: Die von einem nahestehenden Dritten angebotene Kaution von CHF 1'000'000 erschien dem Kantonsgericht im Verhältnis zu den möglicherweise veruntreuten Beträgen und der akuten Fluchtgefahr als unzureichend. Eine Festsetzung einer ausreichenden Kautionshöhe sei zum aktuellen Zeitpunkt der Ermittlungen nicht möglich. Die weiteren vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen seien ebenfalls nicht geeignet, die Fluchtgefahr zu bannen. * Würdigung durch das Bundesgericht: * Kaution (Considerandum 3.4.1): Das Bundesgericht bestätigte die Einschätzung der Vorinstanz. Die Behauptungen des Beschwerdeführers bezüglich der vollständigen Mobilisierung der Ressourcen seines Bruders und der Transparenz über dessen Vermögen basierten auf nicht aus dem Urteil ersichtlichen Fakten oder stellten unzulässige appellatorische Kritik dar. Auch seine Argumentation, der Kautionsbetrag von CHF 1'000'000 entspreche 30% der "festgestellten" Deliktsumme, scheiterte, da die Gesamtsumme nach Cons. 2.4 nicht als feststehend betrachtet werden konnte. Angesichts der erheblichen Deliktssummen (potenziell mehrere Millionen Franken), der Schwere der Tatvorwürfe, der akuten Fluchtgefahr nach Indien und andere asiatische Länder sowie der Aussicht auf eine lange Freiheitsstrafe und Landesverweisung sei eine Kaution, selbst in Höhe von CHF 1'000'000, nicht ausreichend, um die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz zu gewährleisten. * Andere Ersatzmassnahmen (Considerandum 3.4.2): * Hinterlegung von Ausweispapieren: Die Hinterlegung von Identitätsdokumenten sei aufgrund des kleinen Schweizer Territoriums, der fehlenden Grenzkontrollen im Schengen-Raum und der Tatsache, dass die Schweizer Behörden ausländische Behörden nicht daran hindern können, neue Dokumente auszustellen, nicht geeignet, eine Flucht ins Ausland zu verhindern (Verweis auf BGE 145 IV 503 E. 3.2). Die Behauptung des Beschwerdeführers, er könne nur per Flugzeug nach Indien reisen, wurde verworfen; auch clandestine Reisen seien möglich. Die Hinterlegung der Papiere von Ehefrau und Sohn sei irrelevant für seine eigene Flucht. * Elektronische Fussfessel: Eine elektronische Fussfessel mit GPS sei ebenfalls unzureichend. Selbst eine aktive Überwachung mit sofortiger Interventionsmöglichkeit der Polizei könne eine Flucht nicht ausschliessen, da der Träger vor dem Eintreffen der Polizei eine Grenze überschreiten oder bei Manipulation der Fessel in den Untergrund abtauchen könne (Verweis auf BGE 145 IV 503 E. 3.3.2). * Kumulierung: Auch in Kombination seien diese Massnahmen nicht geeignet, die Fluchtgefahr zu bannen. Andere Massnahmen seien nicht ernsthaft denkbar. * Zeitliche Verhältnismässigkeit: Die bisherige Dauer der Haft stehe im Einklang mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip, was der Beschwerdeführer auch nicht bestritt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 143 IV 168 E. 5.1).
5. Ergebnis (Considerandum 4) Die Beschwerde wurde, soweit sie zulässig war, abgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Erfolgsaussichten abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten von CHF 3'000 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht wies die Beschwerde somit ab und bestätigte die Verlängerung der vorläufigen Haft des Beschwerdeführers.