Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_89/2024 vom 1. Oktober 2025

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Gerne, hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des Urteils 6B_89/2024 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 1. Oktober 2025:

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (6B_89/2024)

1. Einleitung und Verfahrensüberblick

Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts vom 1. Oktober 2025 (Verfahren 6B_89/2024) befasst sich mit einer Beschwerde in Strafsachen von A.__ gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 15. Dezember 2023. Gegenstand des Verfahrens sind Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG), insbesondere die Fragen der Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung, der Art des Vorsatzes, der Strafzumessung und der Verletzung des Beschleunigungsgebots.

A._ wurde vorgeworfen, am 6. Juni 2018 in U._ eine Cannabis-Indoor-Anlage mit 686 Frischpflanzen (THC > 1%) sowie 2'926 Gramm getrocknetem Marihuana (THC > 1%) betrieben und gelagert zu haben. Ein erwarteter Erlös von ca. Fr. 110'000.— konnte nicht nachgewiesen werden.

Die Strafkammer des Kantonsgerichts Glarus sprach A.__ am 20. Januar 2021 des unbefugten Anbaus (Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG), der unbefugten Lagerung (lit. b) und des unbefugten Besitzes/Aufbewahrung (lit. d) schuldig. Hinsichtlich der angeklagten Veräusserung (lit. c) und Anstalten zu Widerhandlungen (lit. g) erfolgte ein Freispruch. Er wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten und einer Busse von Fr. 3'000.— verurteilt. Ein Widerruf einer früheren bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten wurde nicht angeordnet, die Probezeit jedoch um ein Jahr verlängert.

Das Obergericht des Kantons Glarus bestätigte am 15. Dezember 2023 die Schuldsprüche gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a, b und d BetmG und die Freisprüche für lit. c und g. Es erhöhte jedoch die Strafe auf eine unbedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten und verzichtete ebenfalls auf den Widerruf der früheren Strafe, verlängerte deren Probezeit jedoch wiederum um ein Jahr.

A.__ erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des obergerichtlichen Urteils, Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten und Busse von Fr. 3'000.—, Verzicht auf den Widerruf der Vorstrafe und Feststellung der teilweisen Rechtskraft.

2. Erwägungen des Bundesgerichts

2.1. Unzulässigkeit von Noven (E. 2) Das Bundesgericht hält zunächst fest, dass vom Beschwerdeführer eingereichte neue Beweismittel (Beilagen 5, 6, 7, 14) als echte Noven unzulässig sind, da sie nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind. Andere Beweismittel (Beilagen 9-13) werden als unechte Noven ebenfalls nicht zugelassen, da der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, warum sie nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätten eingereicht werden können (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.2. Schuldspruch und Vorsatz (E. 3)

  • Rüge des Beschwerdeführers (E. 3.1): A.__ rügte, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt und gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" verstossen, indem sie ihm direktvorsätzliches Handeln unterstelle, obwohl er in erster Instanz eventualvorsätzliches Handeln akzeptiert habe und lediglich fahrlässig gehandelt habe. Er habe beabsichtigt, CBD-Hanf zu produzieren und sei vom hohen THC-Gehalt überrascht gewesen.

  • Begründung der Vorinstanz (E. 3.2): Das Obergericht hatte sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob A.__ direktvorsätzlich oder bloss eventualvorsätzlich gehandelt habe. Es kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht nur in Kauf genommen, sondern es sein eigentliches Handlungsziel gewesen sei, Drogenhanf anzubauen. Dies begründete es insbesondere mit einem Threema-Chatverlauf.

  • Rechtliche Grundlagen des Bundesgerichts (E. 3.3): Das Bundesgericht prüft Sachverhaltsfeststellungen nur auf Willkür (Art. 105 Abs. 1, 97 Abs. 1 BGG). Willkür liegt vor, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in dieser Funktion keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu. Hinsichtlich des Vorsatzes (Art. 12 Abs. 2 StGB) ist die Frage, was der Täter wusste oder wollte, eine Tatfrage (Prüfung auf Willkür). Die rechtliche Qualifikation als Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz ist eine Rechtsfrage. Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält und sie in Kauf nimmt.

  • Anwendung und Schlussfolgerung des Bundesgerichts (E. 3.4): Das Bundesgericht wies die Willkürrüge des Beschwerdeführers zurück. Es befand, dass A._ sich hauptsächlich auf appellatorische Kritik beschränke und die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz nicht entkräften könne (E. 3.4.1). Insbesondere die Würdigung des Threema-Chats vom 30. März 2018 durch das Obergericht wurde vom Bundesgericht als schlüssig und nachvollziehbar erachtet (E. 3.4.3). Der Chat fand nach dem Verkauf seiner CBD-Firma (B._ GmbH) statt und beinhaltete die Anfrage einer Drittperson nach "richtige(n) Stecker(n)" sowie das Angebot von "swiss cheese" durch A._. Das Bundesgericht bestätigte die Auslegung der Vorinstanz, wonach "richtige Stecker" im Kontext der Vorstrafe des Beschwerdeführers (gewerbsmässiges Verbrechen gegen das BetmG) und seiner Kenntnisse über die THC-Erhöhung durch Stress/UVA-Bestrahlung nur bedeuten konnte, dass eine Hanfsorte mit einem THC-Gehalt über 1% gemeint war. Die Glaubhaftigkeit von A.__s Aussagen, es habe sich um CBD-Stecklinge gehandelt, wurde verneint. Das Bundesgericht bestätigte, dass A._ spätestens zum Zeitpunkt des Chats bewusst gewesen sein muss, dass er über Drogenhanf verfügt, und dass er bewusst versucht hatte, Drogenhanf herzustellen. Weitere Argumente des Beschwerdeführers (Differenzierung von Betäubungsmittelbegriffen im Polizeibericht, Verweis auf CBD-Dokumentation im Chat) wurden als nicht erheblich oder als willkürfrei vom Obergericht beurteilt (E. 3.4.4). Somit erachtete das Bundesgericht die Feststellung des Obergerichts, A.__ habe mit direktem Vorsatz gehandelt, als bundesrechtskonform (E. 3.4.5).

2.3. Strafzumessung (E. 4)

  • Rügen des Beschwerdeführers (E. 4.1): A.__ rügte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV), da 30 Monate zwischen Berufungsverhandlung (Juni 2021) und Urteil (Dezember 2023) ohne ersichtlichen Grund vergangen seien und eine Reduktion von nur zwei Monaten unzureichend sei. Ferner seien seine persönlichen Verhältnisse ungenügend berücksichtigt worden (Art. 42 Abs. 1 StGB), da er sein Leben vollständig umgestellt habe (Ausbildung zum AFF-Sprunglehrer, Vollzeittätigkeit, Nulltoleranz bei Drogen, hohe Verantwortung). Dies begründe eine besonders günstige Prognose für eine bedingte Strafe. Schliesslich sei das Verschulden (Art. 47 ff. StGB) nicht angemessen gewichtet worden, da seine kriminelle Energie minimal und nur eventualvorsätzlich sei.

  • Begründung der Vorinstanz (E. 4.2): Das Obergericht setzte eine Einsatzstrafe von elf Monaten fest. Es berücksichtigte straferhöhend die Vorstrafe (noch während der Probezeit wieder straffällig) mit drei Monaten, was zu 14 Monaten führte. Die lange Verfahrensdauer (Beschleunigungsgebot) wurde mit einer Reduktion um zwei Monate auf eine unbedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten berücksichtigt.

  • Rechtliche Grundlagen des Bundesgerichts (E. 4.3): Das Bundesgericht greift in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht gesetzliche Rahmen über- oder unterschritten, rechtlich nicht massgebende Kriterien angewendet oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. sein Ermessen missbraucht hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1). Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verlangt eine unverzügliche Verfahrensführung. Die Angemessenheit der Dauer hängt von den Umständen ab. Gemäss Konzentrationsgrundsatz (Art. 340 Abs. 1 lit. a StPO) und dem eingeschränkten Unmittelbarkeitsprinzip soll das Hauptverfahren ohne unnötige Unterbrechungen bis zum Urteil geführt werden.

  • Anwendung und Schlussfolgerung des Bundesgerichts (E. 4.4):

    1. Verschuldensbemessung: Die Rüge, das Verschulden sei nicht angemessen gewichtet worden, wies das Bundesgericht als unbegründet zurück. Es verwies darauf, dass A.__ seine Argumentation zum Eventualvorsatz wiederhole, die bereits verworfen wurde. Die Vorinstanz habe den geringeren Gefährlichkeitsgrad von Cannabis berücksichtigt (E. 4.4.1).
    2. Verletzung des Beschleunigungsgebots und fehlende Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse:
      • Das Bundesgericht bestätigte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die Verzögerung von zweieinhalb Jahren zwischen Berufungsverhandlung (Juni 2021) und Urteil (Dezember 2023) sei unerklärlich und das Verfahren sei weder komplex noch umfassend gewesen (E. 4.4.2).
      • Die Reduktion der Strafe um zwei Monate durch die Vorinstanz sei zwar eine Anerkennung dieser Verletzung. Jedoch beanstandete das Bundesgericht, dass die Vorinstanz die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht in die Strafzumessung miteinbezogen habe. Für die Beurteilung der Täterkomponenten sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Berufungsurteils massgebend (Art. 398 Abs. 4 StPO). Nach über zweieinhalb Jahren hätte die Vorinstanz die Pflicht gehabt, die persönlichen Verhältnisse von Amtes wegen zu erheben bzw. zu aktualisieren (BGE 143 IV 288 E. 1.4.2 und 1.4.4).
      • Der Beschwerdeführer hatte bereits an der Berufungsverhandlung seine Ausbildung zum Fallschirminstruktor erwähnt. Die Vorinstanz ging aber im Dezember 2023 immer noch von einem "Freelancer"-Status und damit von einem "schwachen Indiz" für eine Nicht-Straffälligkeit aus. Die massgeblichen Veränderungen im Leben des Beschwerdeführers (abgeschlossene Ausbildung zum AFF-Sprunglehrer, Vollzeittätigkeit als Fallschirminstruktor und Kursleiter, Nulltoleranz bei Drogenkonsum, hohe Verantwortung) wurden somit ausser Acht gelassen.
      • Dies führt zu einer Verletzung von Bundesrecht bei der Strafzumessung.
      • Das Bundesgericht stellte zusätzlich fest, dass die Vorinstanz die Probezeit der Vorstrafe gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB fälschlicherweise verlängert hatte, was ebenfalls eine Verletzung von Bundesrecht darstellt (E. 4.4.2).

3. Endgültiger Entscheid des Bundesgerichts (E. 5)

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. * Der Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a, b und d BetmG wird bestätigt. * Hinsichtlich der Strafzumessung wird das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 15. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Eine reformatorische Entscheidung durch das Bundesgericht kommt mangels ausreichender Sachverhaltsgrundlage nicht in Betracht. * Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer teilweise auferlegt, und der Kanton Glarus hat ihn teilweise zu entschädigen.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  1. Schuldspruch bestätigt: Das Bundesgericht bestätigt den Schuldspruch wegen unbefugtem Anbau, Lagerung und Besitz von Cannabis (Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, d BetmG) und hält am direkten Vorsatz des Beschwerdeführers fest. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz, insbesondere bezüglich des Threema-Chats und der Absicht zur Herstellung von Drogenhanf, wurde als willkürfrei erachtet.
  2. Strafzumessung aufgehoben: Die Strafzumessung des Obergerichts wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Verletzung des Beschleunigungsgebots: Das Bundesgericht rügt eine unbegründete Verzögerung von zweieinhalb Jahren im Berufungsverfahren.
  4. Fehlende Berücksichtigung aktueller Verhältnisse: Als entscheidender Mangel der Strafzumessung wird die Nicht-Aktualisierung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers durch das Obergericht gewertet. Trotz einer erheblichen positiven Entwicklung (Ausbildung, stabile verantwortungsvolle Tätigkeit, Drogenfreiheit) hatte die Vorinstanz diese nicht angemessen berücksichtigt.
  5. Rechtsfehler bei Probezeitverlängerung: Die Verlängerung der Probezeit einer früheren bedingten Strafe durch die Vorinstanz verstösst ebenfalls gegen Bundesrecht (Art. 46 Abs. 5 StGB).