Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_1122/2023 vom 17. September 2025
1. Einleitung Das Bundesgericht hatte im vorliegenden Fall über die Beschwerde von A.__ zu befinden, welcher die Nichteintretensverfügung des Obergerichts des Kantons Aargau auf seine Einsprache gegen einen Strafbefehl anfocht. Die zentrale Rechtsfrage drehte sich um die Anwendung der strafprozessualen Zustellfiktion bei nicht abgeholten Einschreiben und die damit verbundene Wahrung bzw. Verfristung der Einsprachefrist, insbesondere im Kontext einer Auslandsabwesenheit des Beschwerdeführers über die Weihnachtszeit.
2. Sachverhalt Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erliess am 6. Dezember 2022 einen Strafbefehl gegen A._ wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes in der Schweiz. Er wurde zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- und einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt. Der Strafbefehl wurde am 9. Dezember 2022 per Einschreiben versandt. Gemäss Sendungsverfolgung der Post konnte er A._ nicht zugestellt werden und wurde am 20. Dezember 2022 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Staatsanwaltschaft retourniert. Am 2. Januar 2023 sprach A._ persönlich bei der Staatsanwaltschaft vor, wo ihm der Strafbefehl ausgehändigt wurde. Mit Eingabe vom 6. Januar 2023 erhob A._ Einsprache gegen den Strafbefehl. Das Bezirksgericht Rheinfelden trat mit Verfügung vom 17. April 2023 nicht auf die Einsprache ein und stellte die Rechtskraft des Strafbefehls fest. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde von A.__ am 2. August 2023 ab.
3. Rechtliche Grundlagen und Argumentation des Bundesgerichts
3.1. Allgemeine Grundsätze zur Zustellung und Einsprache Das Bundesgericht rekapituliert zunächst die massgebenden Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO): * Art. 353 Abs. 3 StPO: Der Strafbefehl wird den zur Einsprache befugten Personen unverzüglich schriftlich eröffnet. * Art. 354 Abs. 1 StPO: Die Einsprachefrist beträgt 10 Tage und ist bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. * Art. 354 Abs. 3 StPO: Ohne gültige Einsprache erwächst der Strafbefehl in Rechtskraft. * Art. 85 Abs. 2 StPO: Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. * Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO (Zustellfiktion): Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt wurde, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste.
3.2. Prozessuale Sorgfaltspflicht und Erwartungshaltung Das Bundesgericht betont die prozessuale Sorgfaltspflicht der Parteien (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1). Parteien haben sich nach Treu und Glauben zu verhalten und dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können. Dazu gehört insbesondere die Obliegenheit, für die Nachsendung der Post zu sorgen, längere Ortsabwesenheiten mitzuteilen oder eine Stellvertretung zu ernennen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2). Diese Obliegenheit ist jedoch nicht unbeschränkt und beurteilt sich nach den konkreten Verhältnissen.
3.3. Überspitzter Formalismus Hinsichtlich des Einwands des überspitzten Formalismus bekräftigt das Bundesgericht, dass die strikte Anwendung von Fristenregeln – aus Gründen der Gleichbehandlung, der Rechtssicherheit und des öffentlichen Interesses an einer guten Rechtspflege – keinen überspitzten Formalismus darstellt (BGE 149 IV 196 E. 1.1). Es verweist auch auf einschlägige Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die eine solche Handhabung stützen.
3.4. Würdigung der Vorinstanz und der Rügen des Beschwerdeführers
3.4.1. Die Begründung der Vorinstanz (Obergericht) Die Vorinstanz hat die genannten Grundsätze zutreffend angewendet: * Erwartungshaltung: A._ wurde anlässlich seiner Einvernahme am 6. Oktober 2022 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Verzeigung an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erfolgen und er von dieser Stelle eingeschriebene Postsendungen erhalten werde, die fristauslösende Wirkung haben könnten. Er musste daher unbestreitbar mit einer Zustellung rechnen. * Zustellfiktion: Die siebentägige Abholfrist endete am 19. Dezember 2022, womit die Zustellung des Strafbefehls an diesem Tag als erfolgt galt (Zustellfiktion). Die Einsprachefrist begann folglich am 20. Dezember 2022 und endete am 29. Dezember 2022. * Auslandsabwesenheit und Sorgfaltspflicht: Die Vorinstanz stellte fest, dass sich A._ vom 24. November 2022 bis zum 24. Dezember 2022, also über einen Monat, in Äthiopien befand. Dies sei eine lange Auslandsabwesenheit, während derer er zwingend organisatorische Massnahmen hinsichtlich der Postzustellung hätte treffen müssen. Da er die Staatsanwaltschaft nicht über seine Abwesenheit informiert und keine Vorkehrungen (z.B. Nachsendungsauftrag oder Stellvertretung) getroffen hatte, war seine "prozessuale Unsorgfalt" ursächlich für die Fristversäumnis. * Schliessung der Staatsanwaltschaft: Die Schliessung der Staatsanwaltschaft zwischen Weihnachten und Neujahr sei unerheblich. Diese Frage würde sich nicht stellen, wenn A._ seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen wäre. Die Staatsanwaltschaft sei ihren Pflichten durch die ordnungsgemässe Zustellung nachgekommen und nicht verpflichtet, einen Schalterdienst für nicht abgeholte Sendungen über die Feiertage anzubieten. Die betriebsfreie Zeit sei zudem nicht derart ungewöhnlich, dass A._ nicht damit hätte rechnen müssen.
3.4.2. Die Rügen des Beschwerdeführers und die Widerlegung durch das Bundesgericht
A.__ machte geltend, er habe den Strafbefehl nicht kennen können, sei in den Ferien gewesen und habe nach seiner Rückkehr alles unternommen, um Kenntnis zu erlangen, was aber aufgrund der Postretoure und der Schliessung der Staatsanwaltschaft nicht möglich gewesen sei. Er rügte eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK und einen überspitzten Formalismus.
Das Bundesgericht widerlegte diese Argumente detailliert: * Zurechenbarkeit und Zustellfiktion: Das Bundesgericht bekräftigt, dass die Anwendung der Zustellfiktion rechtens ist, da A._ anlässlich der Einvernahme explizit auf das laufende Verfahren und mögliche fristauslösende Zustellungen hingewiesen wurde und somit mit einer Zustellung rechnen musste. Die "Nichteinhaltung der Frist ist nicht unverschuldet". A._ hat den Eintritt der Zustellfiktion durch sein eigenes Versäumnis (keine Vorkehrungen trotz langer Abwesenheit) selbst zu verantworten. * Irrelevanz der tatsächlichen Kenntnisnahme: Ein zentraler Punkt der bundesgerichtlichen Argumentation ist, dass die Zustellung am 19. Dezember 2022 als erfolgt gilt, unabhängig von der tatsächlichen Kenntnisnahme des Strafbefehls durch A._. Andernfalls würde die Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO ins Leere laufen und eine nicht hinnehmbare Rechtsunsicherheit bezüglich des Beginns von Rechtsmittelfristen entstehen (Verweis auf Urteil 6B_1430/2020 vom 15. Juli 2021 E. 1.3). * Feiertagsschliessung: Die Schliessung der Staatsanwaltschaft zwischen Weihnachten und Neujahr ist unerheblich, da die Frist bereits am 19. Dezember 2022 zu laufen begonnen hatte und am 29. Dezember 2022 endete. Der Beschwerdeführer wird so behandelt, als hätte er ab dem 19. Dezember 2022 Kenntnis vom Inhalt des Strafbefehls und der laufenden Einsprachefrist gehabt. * Keine EMRK-Verletzung und kein überspitzter Formalismus: Da die Zustellfiktion nicht unverschuldet eingetreten ist und A._ seine prozessuale Sorgfaltspflicht verletzt hat, verneint das Bundesgericht sowohl eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Verweis auf EGMR Hennings gegen Deutschland vom 16. Dezember 1992, Nr. 12129/86 § 26) als auch einen überspitzten Formalismus. * "Bagatellfall" und "Nemo Tenetur": Das Bundesgericht weist auch die weiteren Einwände zurück. Die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe und Busse stellt weiterhin einen Bagatellfall dar; die Ersatzfreiheitsstrafe ändert daran nichts, da sie nur subsidiär zur Anwendung kommt. Der "nemo-tenetur"-Grundsatz ist nicht verletzt, da die prozessuale Pflicht zur Sicherstellung der Zustellbarkeit von Akten eine ständige Anforderung der Rechtsprechung darstellt.
3.5. Amtliche Verteidigung Das Bundesgericht bestätigt die Einschätzung der Vorinstanz, wonach keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vorlagen, die eine amtliche Verteidigung nach Art. 132 Abs. 2 StPO gerechtfertigt hätten. Der Beschwerdeführer hatte den Tatvorwurf in tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich eingestanden, und die Strafsache war als Bagatellfall zu qualifizieren.
4. Fazit und Entscheid Das Bundesgericht weist die Beschwerde von A.__, soweit darauf einzutreten ist, ab. Es hält fest, dass die Vorinstanz weder Bundes- noch Völkerrecht verletzt hat, indem sie die Einsprache als verspätet erachtete. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird stattgegeben, da die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist und die Beschwerde nicht von vornherein als aussichtslos galt (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es werden keine Gerichtskosten erhoben, und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: