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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_181/2025 vom 16. September 2025
1. Einleitung und Parteien Das Bundesgericht, vertreten durch die II. öffentlich-rechtliche Abteilung, befasste sich mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde) betreffend den Familiennachzug. Beschwerdeführerinnen sind A._ (Mutter, indische Staatsangehörige, Inhaberin einer Niederlassungsbewilligung in der Schweiz) und ihre Tochter B._, gesetzlich vertreten durch die Mutter. Die Beschwerde richtete sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, welches die Abweisung eines Familiennachzugsgesuchs für B.__ durch das Migrationsamt Solothurn bestätigte.
2. Sachverhalt und Verfahrensgeschichte A._ reiste im März 2015 in die Schweiz ein und erhielt zunächst Kurzaufenthalts-, dann Aufenthalts- und schliesslich im März 2022 eine Niederlassungsbewilligung. Sie ist mit einem indischen Staatsangehörigen verheiratet, mit dem sie die Tochter B._ (geboren Mai 2012) hat.
Im August 2016 hiess das Migrationsamt Solothurn ein Familiennachzugsgesuch von A.__ für ihren Ehemann und ihre Tochter gut. Diese reisten im September 2016 in die Schweiz ein und erhielten Kurzaufenthaltsbewilligungen. Bereits im Dezember 2016 kehrten jedoch sowohl der Ehemann als auch die Tochter nach Indien zurück.
Im Jahr 2021 beantragte A.__ in Indien die Scheidung, und im Januar 2024 sprach ihr ein indisches Gericht das alleinige Sorgerecht für ihre Tochter zu.
Am 21. Mai 2024 stellte A._ ein erneutes Familiennachzugsgesuch zugunsten ihrer Tochter B._. Dieses wurde vom Migrationsamt Solothurn am 31. Juli 2024 abgewiesen und die Abweisung vom Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn am 18. Februar 2025 bestätigt.
3. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht
3.1. Zulässigkeit der Beschwerde und Kognition Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein, soweit sie von der Beschwerdeführerin 1 (Mutter) erhoben wurde, da diese als niederlassungsberechtigte Person einen potenziellen Anspruch auf Familiennachzug geltend macht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Die Tochter war am vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt und daher nicht beschwerdelegitimiert, was jedoch für den Verfahrensausgang irrelevant ist, da die Mutter alle Rechte allein geltend machen konnte. Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde war damit ausgeschlossen.
Das Bundesgericht prüft Bundes- und Völkerrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei eine qualifizierte Rügepflicht bei Grundrechtsverletzungen gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht bindend, es sei denn, er sei offensichtlich unrichtig (willkürlich) oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
3.2. Sachverhaltsfeststellung Die Beschwerdeführerin 1 rügte eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung, da die Vorinstanz die Hintergründe der Sorgerechtszuteilung (physischer Missbrauch durch den Kindsvater) nicht erwähnt habe. Das Bundesgericht befand, dass die Gründe für die Sorgerechtszuteilung für die Beurteilung der Betreuungssituation im Rahmen von Art. 47 Abs. 4 AIG nicht entscheidend seien. Ebenso wenig relevant seien die Motive für die Rückkehr der Tochter nach Indien im Jahr 2016. Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz blieben daher bindend.
3.3. Einhaltung der Nachzugsfrist (Art. 47 Abs. 1 und 3 lit. b AIG) 3.3.1. Gesetzliche Grundlagen und Zweck der Fristen Gemäss Art. 43 Abs. 1, 3 und 6 AIG haben ledige Kinder von in der Schweiz niederlassungsberechtigten Personen unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung. Dieser Anspruch muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden; Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Art. 47 Abs. 1 AIG). Die Fristen beginnen mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG). Nach Ablauf dieser Fristen ist ein Familiennachzug nur bei Vorliegen wichtiger familiärer Gründe zulässig (Art. 47 Abs. 4 AIG). Der Zweck der Fristen ist die Förderung der Integration durch einen zeitnahen Familiennachzug.
3.3.2. Beurteilung des Fristablaufs und des "Statuswechsels" Die Beschwerdeführerin 1 argumentierte, das im Jahr 2016 gestellte und gutgeheissene Gesuch habe das vorliegende Gesuch entweder nicht mehr fristgebunden gemacht oder es habe eine neue Frist mit der Erteilung ihrer Niederlassungsbewilligung im März 2022 zu laufen begonnen, da der Nachzug 2016 "erfolglos" gewesen sei.
Das Bundesgericht verwies auf seine ständige Rechtsprechung, wonach ein Statuswechsel (z.B. von Aufenthalts- zu Niederlassungsbewilligung) eine neue Frist für den Familiennachzug begründen kann, sofern ein früheres, fristgerecht gestelltes Nachzugsgesuch erfolglos geblieben ist (BGE 145 II 105 E. 3.10). "Erfolglos" bedeutet in diesem Kontext, dass das Gesuch von den Behörden abgewiesen wurde.
Im vorliegenden Fall wurde das erste Familiennachzugsgesuch im August 2016 jedoch gutgeheissen, und die Tochter reiste tatsächlich in die Schweiz ein. Der Umstand, dass sich der Nachzug anschliessend aus familieneigenen Gründen (Rückkehr nach Indien) nicht realisieren liess oder nur kurz währte, führt nach Ansicht des Bundesgerichts nicht dazu, dass das ursprüngliche Gesuch als "erfolglos" im Sinne der Rechtsprechung gilt. Die Familie trug die Verantwortung dafür, die innerfamiliären Rahmenbedingungen zu schaffen, damit der Nachzug effektiv erfolgen konnte. Da die erste Aufenthaltsbewilligung von A.__ im März 2015 erteilt wurde, begann die fünfjährige Frist gemäss Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG zu diesem Zeitpunkt zu laufen und endete im März 2020. Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung im März 2022 bewirkte daher keinen Neubeginn einer Frist.
Das Bundesgericht bestätigte somit, dass die Vorinstanz das im Mai 2024 eingereichte Nachzugsgesuch zu Recht als verspätet qualifizierte.
3.4. Vorliegen wichtiger familiärer Gründe (Art. 47 Abs. 4 AIG, Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV, KRK) 3.4.1. Auslegung der "wichtigen familiären Gründe" Der Begriff der wichtigen familiären Gründe gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG ist restriktiv auszulegen, da ein Nachzug nach Fristablauf die Ausnahme bleiben soll. Die Beurteilung deckt sich weitgehend mit der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Das Kindeswohl ist nach Art. 3 Abs. 1 KRK "vorrangig" zu berücksichtigen und fliesst in die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ein, ohne jedoch ein weitergehendes, absolutes Gewicht zu erhalten. Gemäss Art. 75 VZAE liegen wichtige familiäre Gründe für einen späteren Nachzug von Kindern vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Hierbei ist eine Gesamtschau aller wesentlichen Elemente vorzunehmen.
3.4.2. Anwendung auf den vorliegenden Fall Das Bundesgericht verneinte das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe: * Freiwillige Trennung: Die Beschwerdeführerin 1 lebt seit Dezember 2016 freiwillig von ihrer Tochter getrennt, die Beziehung wird primär über Kommunikationsmittel und Besuche aufrechterhalten. Dies deutet auf ein grundsätzlich eingeschränktes Interesse an einem ortsgebundenen Familienleben hin. Der Wunsch, Familienmitglieder zusammenzuführen, allein genügt nicht als wichtiger familiärer Grund. * Sorgerechtszuteilung: Die alleinige Sorgerechtszuteilung an die Mutter erfolgte im Januar 2024, nachdem die fünfjährige Nachzugsfrist bereits im März 2020 abgelaufen war. Obwohl eine Neuzuteilung der elterlichen Sorge einen wichtigen familiären Grund darstellen kann, insbesondere da sie Voraussetzung für den Nachzug ist, löst sie in der Regel keine neue Nachzugsfrist aus. Da die Mutter die Scheidung und Sorgerechtszuteilung erst 2021 beantragte (also nach Fristablauf), kann die nachträgliche Sorgerechtsübertragung keinen wichtigen familiären Grund für den vorliegend verspäteten Nachzug darstellen. * Alter des Kindes und Betreuungssituation: Die Tochter war zum Zeitpunkt des Gesuchs 12 Jahre alt. Mit zunehmendem Alter nimmt der Betreuungsbedarf ab. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Grossmutter (Mutter der Beschwerdeführerin 1) die Tochter betreut und keine hinreichend erwiesene Überforderung vorliegt. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin 1 über die finanziellen Mittel, um eine Drittperson zur Unterstützung hinzuzuziehen oder die Tochter in einem Internat in Indien unterzubringen. Eine zumutbare Betreuung und Erziehung in der Heimat ist somit gewährleistet. * Integrationsschwierigkeiten: Die Tochter hat ihr gesamtes Leben in Indien verbracht, abgesehen von einem dreimonatigen Aufenthalt 2016 und Ferienbesuchen. Sie kennt keine Landessprache und ist mit den hiesigen kulturellen Gepflogenheiten nicht vertraut. Bei Kindern in diesem Alter kann eine Übersiedlung zu erheblichen Integrationsschwierigkeiten und einer "empfindlichen Entwurzelung" führen. Dieser Umstand spricht gegen einen nachträglichen Nachzug, zumal eine zumutbare Betreuungsalternative in Indien besteht. * Abgrenzung zu BGE 136 II 78: Das Bundesgericht stellte klar, dass die von der Beschwerdeführerin zitierte Rechtsprechung (Nachzug nur ablehnbar, wenn dem Kindeswohl offensichtlich zuwiderlaufend) sich auf fristgerecht gestellte Nachzugsgesuche bezog, nicht auf verspätete Gesuche, bei denen zusätzlich "wichtige familiäre Gründe" erforderlich sind.
3.4.3. Gesamtwürdigung Insgesamt verneinte das Bundesgericht das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe. Insbesondere war das Erfordernis, dass das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75 VZAE), nicht erfüllt.
3.5. Rüge der Fristeinhaltung durch Visumsgesuch Die Beschwerdeführerin 1 behauptete, im Jahr 2020 bei der Schweizer Botschaft in Neu-Delhi ein Visumsgesuch für ihre Tochter gestellt und damit die Nachzugsfrist eingehalten zu haben. Neu eingereichte Unterlagen zeigten jedoch, dass der Visumsantrag am 21. August 2020 gestellt wurde und der E-Mail-Austausch im Juni/Juli 2020 stattfand, also nach dem Fristablauf im März 2020. Dieser Punkt war somit nicht entscheidend für den Verfahrensausgang, und eine Gehörsverletzung der Vorinstanz wurde verneint.
4. Schlussfolgerung des Bundesgerichts Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigte die Abweisung des Familiennachzugsgesuchs, da sowohl die Nachzugsfristen nicht eingehalten wurden als auch keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Nachzug vorlagen.