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Das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_451/2024 vom 15. September 2025 befasst sich mit einer Beschwerde in Strafsachen gegen einen Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 Abs. 1 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB).
A. Sachverhalt und Vorinstanzlicher Entscheid Dem Beschwerdeführer A.__ wurde vorgeworfen, während einer polizeilichen Effektenkontrolle in Zürich Widerstand geleistet und die anwesenden Polizisten beschimpft zu haben. Konkret soll er in Richtung der gesicherten Gegenstände (Fotokamera und Schlüsselbund) gesprungen bzw. einen Ausfallschritt gemacht haben, um diese zu behändigen. Nachdem er zurückgehalten worden war, soll er den Arm ruckartig erhoben haben, woraufhin die Beamten einen tätlichen Angriff nicht ausschliessen konnten und ihn zu Boden führten. Dort soll er sich der Fesselung widersetzt haben, indem er die Arme an den Körper presste. Nachdem er wieder auf den Füssen war, soll er sich mit den Worten "Dir sit scho aues verdammti huere Arschlöcher" an die anwesenden Polizisten gewendet haben.
Das Regionalgericht Bern-Mittelland und in der Folge das Obergericht des Kantons Bern sprachen A._ der Hinderung einer Amtshandlung und der Beschimpfung schuldig und verurteilten ihn zu einer Geldstrafe. Dagegen reichte A._ Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein, beantragte Freispruch und eventualiter Genugtuung.
B. Erwägungen des Bundesgerichts
1. Hinderung einer Amtshandlung (Anklagegrundsatz und Sachverhaltsfeststellung)
Anklagegrundsatz (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO): Der Beschwerdeführer rügte zunächst eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Das Bundesgericht erinnerte an dessen Doppelfunktion: Er bestimmt als Umgrenzungsfunktion den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Art. 9 und 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK) und dient als Informationsfunktion dem Schutz der Verteidigungsrechte und dem Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 149 IV 128 E. 1.2). Eine Verletzung liegt vor, wenn das Gericht für Taten verurteilt, deren Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht. Das Bundesgericht befand, der zur Anklageschrift mutierte Strafbefehl vom 27. April 2022 genüge diesen Anforderungen. Er beschreibe die Tathandlung (Sprung/Ausfallschritt, ruckartige Armbewegung, Widerstand bei Fesselung) und den Taterfolg (Zurückhalten, Zu-Boden-Führen, Durchsetzen der Arretierung unter Krafteinsatz) in objektiver Hinsicht hinreichend deutlich. Bezüglich der subjektiven Merkmale sei der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand ausreichend, da Art. 286 StGB nur als Vorsatzdelikt erfüllbar ist (vgl. BGE 120 IV 348 E. 3c). Eine Verletzung von Art. 9 StPO wurde verneint.
Willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG): Die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung wies das Bundesgericht ebenfalls ab. Es betonte, dass Willkür im Sinne von Art. 9 BV nur vorliegt, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist oder auf einem offenkundigen Fehler beruht. Die Rüge müsse explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht sah keine Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Die Vorinstanz habe nachvollziehbar dargelegt, wie sie gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Polizeibeamten, die durch Videoaufnahmen gestützt wurden, zu ihren Feststellungen gelangt sei. Der vom Beschwerdeführer als "Sprung" bezeichnete Vorgang wurde von der Vorinstanz selbst als "Ausfallschritt" gewertet, zusammen mit den hörbaren Rufen des Beschwerdeführers ("Er het mi Schlüssu gno! [...] Gib mi Schlüssu zrügg!") als Versuch interpretiert, die Gegenstände wieder zu behändigen, was nicht zu beanstanden sei. Auch die ruckartige Armbewegung in Richtung des Polizisten E._, welche dieser als einen möglichen Angriff deutete, sei auf den Videos erkennbar und durch übereinstimmende Aussagen gestützt. Die daraus gezogene Schlussfolgerung, der Polizist sei von einem Angriff ausgegangen und habe den Beschwerdeführer deshalb zu Boden geführt, sei nicht willkürlich. Ebenso wenig die Feststellung, der Beschwerdeführer habe sich am Boden durch Anpressen der Arme der Fesselung widersetzt, gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Polizisten E._ und die Videoaufnahmen. Das Bundesgericht hielt fest, dass es sich bei der Frage, ob diese Bewegungen Hinderungshandlungen darstellen, um eine Rechts- und nicht um eine Tatsachenfrage handelt.
2. Hinderung einer Amtshandlung (Rechtliche Würdigung)
3. Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB)
Sachverhaltsfeststellung: Das Bundesgericht wies auch die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit der Beschimpfung ab. Die Vorinstanz habe nachvollziehbar begründet, dass die Äusserung "huere verdammti Arschlöcher" an die anwesenden Polizisten gerichtet war. Dies ergab sich aus der Videoaufnahme, auf der der Beschwerdeführer seinen Kopf und sein Gesicht in Richtung des ihn am Arm führenden Polizisten drehte, während er die Äusserung machte, sowie aus seiner kurz zuvor getätigten Äusserung "Dir sit aues testosterongstüreti Mönsche, Mann". Die übereinstimmenden Aussagen der Polizisten stützten diese Schlussfolgerung. Es wurde keine Willkür in der Beweiswürdigung festgestellt.
Strafbefreiung (Art. 177 Abs. 2 StGB): Die vom Beschwerdeführer eventualiter geforderte Strafbefreiung nach Art. 177 Abs. 2 StGB wurde verneint. Das Bundesgericht erinnerte daran, dass diese Bestimmung nur zur Anwendung gelangt, wenn der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten unmittelbar Anlass zur Beschimpfung gegeben hat und die Amtshandlung offensichtlich rechtswidrig war (vgl. BGE 142 IV 129 E. 2.2). Das polizeiliche Vorgehen, einschliesslich des Zu-Boden-Führens, wurde im angefochtenen Urteil als verhältnismässig und nicht rechtsfehlerhaft eingestuft. Es fehlten Anhaltspunkte für ein ungebührliches Verhalten der Polizisten oder einen Sachverhaltsirrtum des Beschwerdeführers bezüglich der Rechtmässigkeit der Kontrolle. Eine Verletzung von Art. 177 Abs. 2 oder von Art. 13 Abs. 1 StGB wurde somit verneint.
Weitere Anträge: Auf die eventualiter gestellten Anträge auf Strafbefreiung nach Art. 52 StGB und Abweisung der Zivilklagen wurde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten.
C. Schlussfolgerung Das Bundesgericht wies die Beschwerde in Strafsachen ab, soweit darauf eingetreten wurde. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zusammenfassende wesentliche Punkte: