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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (2C_188/2025 vom 29. September 2025) detailliert zusammen.
Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_188/2025
1. Parteien und Streitgegenstand Die Beschwerdeführerinnen A._ (geb. 2002) und B._ (geb. 2003), kosovarische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Kosovo, ersuchen um eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem Vater D.__, einem schweizerischen Staatsangehörigen, der seit 1998 in der Schweiz lebt und seit 2005 naturalisiert ist. Die Gegnerin in diesem Verfahren ist das Staatssekretariat für Migration (SEM). Streitgegenstand ist die vom SEM verweigerte Genehmigung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die beiden Töchter, die vom Bundesverwaltungsgericht (TAF) bestätigt wurde.
2. Sachverhaltliche Grundlagen * Familiäre Situation: A._ und B._ sind Töchter von D._ (Schweizer) und C._ (Kosovarin). Der Vater D._ hat zwei weitere, jüngere Kinder (E._ und F._, geb. 2009 und 2012) mit C._, die ebenfalls die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzen und bereits 2015 zu ihrem Vater in die Schweiz gezogen sind. * Frühere Gesuche: Bereits 2015 wurde ein erstes Gesuch von D._ für A._ und B._ als verspätet abgelehnt. Ein zweites Gesuch von A._, B._ und deren Mutter C._ vom 4. Februar 2016 (zu diesem Zeitpunkt waren A._ und B._ 13 bzw. 12 Jahre alt) wurde ebenfalls abgelehnt. * Ehe und Umzug der Mutter: D._ und C._ heirateten im Jahr 2018. Basierend auf einem positiven Urteil des Tessiner Verwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2022, das C._ ein Recht auf Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann zugestand, reiste C._ im Januar 2023 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. * Entscheid der kantonalen Instanz: Das Tessiner Verwaltungsgericht hatte in seinem Urteil vom 23. Dezember 2022 argumentiert, dass nach der Bewilligung für die Mutter C._ auch für A._ und B._ schwerwiegende familiäre Gründe vorlägen, da sie andernfalls von ihrer Mutter getrennt würden, mit der sie stets zusammengelebt hatten und die das elterliche Sorgerecht besass. * Entscheid des SEM und des TAF: Gestützt auf das kantonale Urteil wurde dem SEM im April 2023 ein Vorschlag zur Bewilligungserteilung für A._ und B.__ unterbreitet. Das SEM lehnte jedoch am 2. November 2023 die Genehmigung ab, da keine schwerwiegenden familiären Gründe vorlägen. Diese Ablehnung wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 20. Februar 2025 bestätigt. Das TAF betonte, dass die Mutter erst 2023 aus dem Kosovo ausgereist sei und der Grossvater Ende 2022 verstorben sei, zu einem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerinnen bereits 19 bzw. 20 Jahre alt und somit volljährig waren.
3. Zulässigkeit des Rekurses (Kurzfassung der massgeblichen Punkte) Das Bundesgericht bejaht die Zulässigkeit des Rekurses als ordentliche Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. * Art. 83 lit. c n. 2 LTF: Der Rekurs ist nicht unzulässig, da die Beschwerdeführerinnen zum Zeitpunkt der zweiten Gesuchstellung (2016) noch minderjährig waren und sich somit potenziell auf ein Recht auf Familienzusammenführung nach Art. 42 Abs. 1 des damaligen Ausländergesetzes (aAIG) berufen konnten. Die tatsächliche Existenz dieses Rechts ist für die Zulässigkeit nicht ausschlaggebend. * Art. 8 EMRK: Ein Anspruch aus Art. 8 EMRK wird hingegen verneint, da die Beschwerdeführerinnen zum Zeitpunkt des Bundesgerichtsurteils (23 bzw. 22 Jahre alt) volljährig sind. Eine Abweichung von dieser Regel wurde nicht substantiiert. * Sachverhaltsfeststellungen: Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (TAF) gebunden (Art. 105 Abs. 1 LTF), da keine rechtsverletzende oder willkürliche Feststellung gerügt wird. Neue Tatsachen oder Beweismittel (echte Nova), die nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten sind, werden nicht berücksichtigt.
4. Massgebende Rechtsgrundlagen und zentrale Fragestellung * Anwendbares Recht: Für materielle Fragen gilt das am 4. Februar 2016 (Datum der Gesuchstellung) in Kraft stehende alte Ausländergesetz (aAIG) gemäss Art. 126 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG), da das Gesuch vor dem 1. Januar 2019 eingereicht wurde. Für verfahrensrechtliche Aspekte gilt das neue AIG, einschliesslich Art. 99 Abs. 2 AIG bezüglich der Genehmigung durch das SEM. * Fristversäumnis: Es ist unbestritten, dass die gesetzlichen Fristen für ein fristgerechtes Familiennachzugsgesuch nach Art. 47 Abs. 1-3 aAIG bei weitem überschritten wurden. Der Vater erhielt die Schweizer Staatsbürgerschaft 2005, die 5-Jahres-Frist war 2016 längst abgelaufen. Die spätere Ehe der Eltern oder die Bewilligung für die Mutter begründen in dieser Konstellation keine neuen gesetzlichen Fristen. * Zentrale Rechtsfrage: Die entscheidende Frage ist, ob im vorliegenden Fall schwerwiegende familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 aAIG vorliegen, die eine Familienzusammenführung ausserhalb der gesetzlichen Fristen rechtfertigen würden.
5. Detaillierte Begründung des Bundesgerichts
5.1. Grundsätze zu "schwerwiegenden familiären Gründen" gemäss Art. 47 Abs. 4 aAIG * Definition und Gesamtwürdigung: Schwerwiegende familiäre Gründe liegen vor, wenn das Wohl des Kindes nur durch die Familienzusammenführung in der Schweiz gewährleistet werden kann (Art. 75 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Ausübung einer Erwerbstätigkeit, VZAE). Es ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. * Ziele der gesetzlichen Fristen: Die Fristen dienen der frühzeitigen Integration der Kinder und sollen missbräuchliche Gesuche verhindern, die primär auf die Sicherung beruflicher Perspektiven abzielen statt auf das Familienleben. * Abgrenzung: * Der blosse Wunsch nach Familienzusammenführung genügt nicht als schwerwiegender Grund, da dieser Wunsch allen Familiennachzugsgesuchen zugrunde liegt. * Der Umstand, dass ein in der Schweiz lebender Elternteil die Familienzusammenführung sowohl für die Kinder als auch für den Ehepartner beantragt, der sich bisher um die Kinder im Ausland gekümmert hat, stellt allein noch keinen schwerwiegenden Grund dar. Hier distanziert sich das Bundesgericht explizit von der Argumentation des Tessiner Verwaltungsgerichts. * Als Beispiel für einen schwerwiegenden Grund wird genannt: Ein Kind benötigt noch Betreuung, aber die betreuende Person ist verstorben oder krank, und im Herkunftsland gibt es keine gleichwertige Alternative. * Beweislast und Strenge der Prüfung: Die Beweislast für das Fehlen von Betreuungsalternativen im Heimatland liegt bei den Gesuchstellern. Einfache Behauptungen reichen nicht aus. Die Prüfung muss umso strenger sein, je älter das Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz voraussichtlich wären. Die Erteilung einer Bewilligung ausserhalb der Fristen ist die Ausnahme. Eine über Jahre getrennt lebende Familie drückt ein begrenztes Interesse an einem gemeinsamen Familienleben aus; ohne klare, objektive und bewiesene Gründe für die Verspätung überwiegt in der Regel das legitime Interesse des Staates an der Begrenzung der Zuwanderung.
5.2. Anwendung auf den vorliegenden Fall Das Bundesgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, dass Art. 47 Abs. 4 aAIG korrekt angewendet wurde: * Fehlende objektive Gründe für die Verspätung: Die Gesuchstellung der damals 12- und 13-jährigen Töchter erfolgte lange nach der Einbürgerung des Vaters (2005) und der Einreise der jüngeren Geschwister (2015). Es wurden keine objektiven und überzeugenden Gründe dargelegt, warum das Gesuch nicht früher hätte gestellt werden können. Das Bundesgericht schliesst sich der Einschätzung des TAF an, dass dies lediglich aus "persönlicher Bequemlichkeit" der beteiligten Personen geschah und dem gemeinsamen Familienleben zuvor eine geringere Bedeutung beigemessen wurde. Neue Behauptungen zur Gesundheit des Vaters werden als unzulässige Nova ausgeschieden. * Kein schwerwiegender Grund durch Umzug der Mutter: Der Umstand, dass das Gesuch zusammen mit dem der Mutter gestellt wurde, die sich bis 2023 um die Töchter im Kosovo kümmerte und später den Vater heiratete, begründet allein keinen schwerwiegenden familiären Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 aAIG. * Fehlender Nachweis von Betreuungsalternativen: Die Beschwerdeführerinnen konnten nicht nachweisen, dass es keine alternativen Betreuungslösungen im Kosovo gab. Die Sachverhaltsfeststellungen zeigen vielmehr, dass die Töchter auch nach der Ausreise der Mutter (2023) nicht allein gewesen wären, da der Grossvater bis zu seinem Tod Ende 2022 eine Bezugsperson darstellte. Zu diesem Zeitpunkt waren die Beschwerdeführerinnen mit 19 und 20 Jahren bereits volljährig und benötigten keine "Betreuung" im Sinne des Gesetzes mehr. * Widerlegung der Argumentation des kantonalen Gerichts: Das Bundesgericht hält fest, dass die Argumentation des Tessiner Verwaltungsgerichts, welches einen Anspruch der Töchter wegen der Bewilligung der Mutter bejahte, auf einer falschen Anwendung der Rechtsprechung beruhte. Das kantonale Gericht hatte Urteile herangezogen, die sich auf fristgerechte Gesuche bezogen, während im vorliegenden Fall die strengeren Massstäbe für verspätete Gesuche galten. Hier genügt die gemeinsame Gesuchstellung von Elternteil und Kindern, deren Betreuung bis anhin im Ausland erfolgte, nicht zur Annahme schwerwiegender familiärer Gründe.
6. Ergebnis Der Rekurs wird abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigt die Verweigerung der Genehmigung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für A._ und B._ durch das SEM und die Vorinstanz. Angesichts der Umstände werden keine Gerichtskosten erhoben, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten) gegenstandslos wird.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht hat den Rekurs zweier volljähriger kosovarischer Staatsangehöriger gegen die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zum Familiennachzug mit ihrem schweizerischen Vater abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass das Gesuch verspätet eingereicht wurde und die dafür gemäss Art. 47 Abs. 4 aAIG erforderlichen "schwerwiegenden familiären Gründe" nicht vorliegen. Der blosse Wunsch nach Familienzusammenführung genügt nicht, und die spätere Bewilligung für die Mutter begründet bei einem verspäteten Gesuch keinen automatischen Anspruch für die volljährigen Töchter. Entscheidend war das Fehlen objektiver Gründe für die Verzögerung des Gesuchs und der Nachweis, dass keine zumutbaren Betreuungsalternativen im Kosovo bestanden, zumal der Grossvater bis zur Volljährigkeit der Töchter als Bezugsperson vorhanden war.