Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts zusammen:
Bundesgericht, Urteil 2C_458/2024 vom 15. September 2025
1. Einleitung
Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts befasst sich mit einer Beschwerde gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das die Legitimation einer Privatperson zur Anfechtung von BAFU-Verfügungen zur Wolfsregulierung sowie ihren Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten verneinte. Die Beschwerdeführerin, A.__, wehrte sich im eigenen Namen sowie im Namen der Wölfe des Calfeisental-Rudels gegen die präventive Regulierung von Wolfsrudeln und forderte Zugang zu den entsprechenden Genehmigungsverfügungen.
2. Sachverhalt und Verfahrensgeschichte
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) stimmte im November 2023 der proaktiven Regulierung von Wolfsrudeln in verschiedenen Kantonen zu, gestützt auf die Änderung der Jagdverordnung. A.__ ersuchte das BAFU um Zugang zu allen Zustimmungsverfügungen, um sich zur Revision der Jagdverordnung zu äussern und um die Nichtigerklärung der bereits erteilten Abschussbewilligungen. Das BAFU übermittelte ihr die nicht angefochtenen Verfügungen, verweigerte jedoch den Zugang zu den bereits vor Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Verfügungen mit der Begründung, diese seien Teil eines gerichtlichen Verfahrens.
A.__ gelangte daraufhin an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer), beantragte die Nichtigerklärung der BAFU-Verfügungen, die Aufhebung der verweigerten Zugangsentscheide und verschiedene prozessuale Massnahmen, darunter die Prüfung einer gesetzlichen Vertretung für die Wölfe. Das BVGer trat auf die Beschwerde gegen die Zustimmungsverfügungen mangels Legitimation der Beschwerdeführerin und der Wölfe nicht ein. Hinsichtlich des Zugangs zu amtlichen Dokumenten trat es zwar ein, wies die Beschwerde in diesem Punkt jedoch ab.
3. Rechtliche Kernfragen vor Bundesgericht
Das Bundesgericht hatte im Wesentlichen zwei Kernfragen zu prüfen:
1. Die Legitimation der Beschwerdeführerin als Privatperson und der Wölfe als Partei zur Anfechtung der BAFU-Zustimmungsverfügungen zur Wolfsregulierung.
2. Den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, insbesondere zu den angefochtenen Zustimmungsverfügungen.
4. Erwägungen des Bundesgerichts
4.1. Zur Legitimation der Beschwerdeführerin als Privatperson (E. 4.2)
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG (analog Art. 48 Abs. 1 VwVG). Diese erfordert, dass die beschwerdeführende Person durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c).
- Besondere Betroffenheit: Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerdeführerin als Privatperson keine stärkere Betroffenheit als ein beliebiger Dritter darlegen konnte. Ihre Argumente betrafen hauptsächlich allgemeine öffentliche Interessen am Natur- und Umweltschutz und gingen nicht über blosse Vermutungen hinaus. Der Umstand, dass sie sich für den Umweltschutz engagiert oder Vorbehalte gegen die Jagdverordnung hat, hebt sie nicht von anderen Dritten ab, die ihre Auffassung teilen. Die Zustimmungsverfügungen zum Abschuss von Wölfen berühren ihre persönliche Rechtssphäre nicht unmittelbar.
- Ausschluss der Popularbeschwerde: Das Bundesgericht betonte, dass ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse keine Parteistellung begründet. Die Beschwerdeführerin machte primär öffentliche Interessen geltend, was auf eine unzulässige Popularbeschwerde hinausliefe.
- Vertretung von Umweltinteressen: Für die Beschwerdeführung in Angelegenheiten des Natur- und Heimatschutzes sind ausschliesslich die in Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) genannten Organisationen berechtigt. Die Beschwerdeführerin als Privatperson fällt nicht unter diese Kategorie.
- Schlussfolgerung zur Legitimation der Beschwerdeführerin: Mangels besonderer Betroffenheit und eines schutzwürdigen Interesses verneinte das Bundesgericht die Beschwerdelegitimation der A.__ als Privatperson.
4.2. Zur Legitimation der Wölfe und deren Vertretung (E. 4.3)
Das Bundesgericht prüfte, ob die Wölfe selbst parteifähig sind oder von der Beschwerdeführerin vertreten werden können.
- Parteifähigkeit als Voraussetzung: Die Beschwerdebefugnis setzt die Parteifähigkeit der beschwerdeführenden Person voraus (Art. 6 VwVG). Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist. Prozessfähig, d.h. in der Lage, selbst einen Prozess zu führen oder einen Vertreter zu bestellen, ist nur, wer parteifähig ist.
- Rechtsfähigkeit von Tieren: Gemäss Art. 11 ZGB ist jedermann (d.h. jeder Mensch) rechtsfähig. Art. 641a ZGB hält fest, dass Tiere keine Sachen sind, aber soweit keine besonderen Regelungen bestehen, gelten für sie die auf Sachen anwendbaren Vorschriften. Das Bundesgericht bekräftigte seine ständige Rechtsprechung (u.a. BGE 147 I 183 E. 8.3), wonach Tiere keine Träger subjektiver Rechte sind.
- Mangels Rechtsnorm: Es gibt keine Rechtsnorm in der Schweiz, die Wölfen die Rechtsfähigkeit einräumt. Der Schutz von Wölfen als Bestandteil von Natur und Umwelt durch das Jagd- und Tierschutzrecht (Art. 1 lit. d NHG, Art. 5 JSG) macht sie nicht zu Trägern eigener Rechte und Pflichten.
- Schlussfolgerung zur Legitimation der Wölfe: Da Wölfe keine Rechtsfähigkeit besitzen, fehlt es ihnen an der Parteifähigkeit und somit an der Möglichkeit, zur Beschwerde zugelassen zu werden. Infolgedessen kann die Beschwerdeführerin sie auch nicht als deren gesetzliche Vertreterin im Verfahren führen. Auch als Interessenvertreterin kämen nur die gemäss Art. 12 NHG anerkannten Organisationen in Frage.
4.3. Aarhus-Konvention, Rechtsverweigerung und Rechtsweggarantie (E. 4.4)
Das Bundesgericht hielt fest, dass das Verwehren der Beschwerdelegitimation weder gegen die Aarhus-Konvention noch gegen die verfassungsrechtlichen Garantien der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) und der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) verstösst.
- Aarhus-Konvention: Art. 9 der Aarhus-Konvention sieht keine Popularbeschwerde vor und verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, eine solche einzuführen.
- Rechtsverweigerung: Die Vorinstanz hat die Beschwerde behandelt und das Nichteintreten zu Recht bestätigt. Eine unliebsame Entscheidung ist keine Rechtsverweigerung.
- Rechtsweggarantie: Die Rechtsweggarantie verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Rechtsmittel von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen, wie der Legitimation, abhängig zu machen.
4.4. Zum Zugang zu amtlichen Dokumenten (E. 5)
Die Beschwerdeführerin rügte, dass ihr der Zugang zu den Zustimmungsverfügungen zu Unrecht verweigert worden sei.
- Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ): Das Bundesgericht bestätigte, dass gemäss Art. 6 des Öffentlichkeitsgesetzes (BGÖ) grundsätzlich ein Anspruch auf Einsicht in amtliche Dokumente besteht. Allerdings sieht Art. 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 BGÖ eine Ausnahme vor: Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege sind vom sachlichen Geltungsbereich des BGÖ ausgenommen.
- Laufende Gerichtsverfahren: Die von der Beschwerdeführerin verlangten Zustimmungsverfügungen waren zum Zeitpunkt des Zugangsbegehrens Teil von bereits vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtenen und somit hängigen Gerichtsverfahren. Auf solche Dokumente ist das Öffentlichkeitsgesetz nicht anwendbar. Das Einsichtsrecht richtet sich in solchen Fällen nach speziellen Bestimmungen (z.B. Art. 26 VwVG für Parteien), die hier nicht einschlägig waren, da die Beschwerdeführerin keine Partei der Ausgangsverfahren war.
- Aarhus-Konvention: Auch die Aarhus-Konvention (Art. 4 Abs. 4 lit. c) lässt eine Verweigerung des Informationszugangs zu, wenn dies nachteilige Auswirkungen auf laufende Gerichtsverfahren oder die Verfahrensfairness hätte. Sie verpflichtet nicht zu einem umfassenden Zugang unter allen Umständen.
- Schlussfolgerung zum Dokumentenzugang: Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz weder Bundes- noch Völkerrecht verletzt hat, indem sie der Beschwerdeführerin den Zugang zu den Dokumenten verweigerte.
5. Schlussfolgerung des Bundesgerichts
Die Beschwerde erweist sich in allen wesentlichen Punkten als unbegründet. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde aufgrund der von vornherein aussichtslosen Beschwerde abgewiesen, und ihr wurden reduzierte Gerichtskosten auferlegt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
- Legitimation der Privatperson: Die Beschwerdeführerin (Privatperson) ist mangels besonderer Betroffenheit und schutzwürdigem Interesse nicht zur Anfechtung von Wolfsregulierungsentscheiden legitimiert. Ihre Anliegen betreffen allgemeine öffentliche Interessen, für deren Vertretung nur gemäss NHG anerkannte Organisationen befugt sind (Ausschluss der Popularbeschwerde).
- Legitimation der Wölfe: Wölfe sind in der Schweiz mangels Rechtsfähigkeit nicht parteifähig und können daher keine eigenen Rechte einklagen. Die Beschwerdeführerin kann sie nicht als deren Vertreterin führen.
- Zugang zu Dokumenten: Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird zu Recht verweigert, wenn diese Teil von hängigen Gerichtsverfahren sind, da das Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) in solchen Fällen nicht anwendbar ist und die Aarhus-Konvention Ausnahmen zulässt.
- Weitere Rügen: Rügen bezüglich Aarhus-Konvention (keine Popularbeschwerde), Rechtsverweigerung und Rechtsweggarantie wurden ebenfalls abgewiesen.
- Kosten: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen, und der Beschwerdeführerin wurden Gerichtskosten auferlegt.