Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 4A_251/2025 vom 15. September 2025
1. Einleitung und Sachverhalt
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts befasst sich mit zentralen Fragen des schweizerischen Zivilprozessrechts, namentlich der Zulässigkeit der eventuellen passiven Streitgenossenschaft und der Gültigkeit einer Klagebewilligung nach Art. 209 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Beschwerdeführerin, A._ Inc. II (Schuhproduzentin), beauftragte die Beschwerdegegnerin, B._, Inc. (Frachttransportorganisation), mit dem Seefrachttransport von 9'048 Kartons Schuhen in zehn Containern von Vietnam/China in die USA. Auf der Reise gingen neun Container über Bord, worauf die Beschwerdeführerin Schadenersatzansprüche geltend machte.
Ursprünglich leitete die Beschwerdeführerin ein Schlichtungsverfahren gegen die Schweizer Tochtergesellschaft der Beschwerdegegnerin (C.__ AG) ein. Später ergänzte sie ihr Schlichtungsgesuch und führte die Beschwerdegegnerin als zusätzliche, eventualiter zu verpflichtende Beklagte auf. Die Rechtsbegehren wurden im Laufe des Schlichtungsverfahrens präzisiert, und schliesslich stellte das Friedensrichteramt eine Klagebewilligung aus, die sowohl die Schweizer Tochtergesellschaft als auch die Beschwerdegegnerin betraf.
In der Folge reichte die Beschwerdeführerin jedoch ausschliesslich gegen die Beschwerdegegnerin eine Klage beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West ein. Die Beschwerdegegnerin beantragte, auf die Klage nicht einzutreten, da die Klagebewilligung ungültig sei. Die erste Instanz und das Kantonsgericht Basel-Landschaft folgten dieser Argumentation und traten auf die Klage mangels Gültigkeit der Klagebewilligung nicht ein. Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid auf zwei alternative Begründungen: erstens das Vorliegen einer unzulässigen eventuellen passiven Streitgenossenschaft und zweitens einen unzulässigen Parteiwechsel.
2. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde der Beschwerdeführerin, die sich gegen beide Begründungsstränge der Vorinstanz richtete. Für den vorliegenden Rechtsstreit war die ZPO in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung (aZPO) anwendbar.
2.1. Zur Zulässigkeit der eventuellen passiven Streitgenossenschaft
Die Vorinstanz hatte argumentiert, dass die Beschwerdegegnerin im Schlichtungsverfahren nur als Eventualbeklagte aufgeführt gewesen sei, was einer unzulässigen eventuellen passiven Streitgenossenschaft entsprochen hätte. Dies habe zu einem ungültigen Schlichtungsverfahren geführt.
Das Bundesgericht trat dieser Auffassung entgegen und befasste sich eingehend mit der Frage der Zulässigkeit der eventuellen passiven Streitgenossenschaft:
Definition und Rechtslage: Die einfache Streitgenossenschaft ist in Art. 71 Abs. 1 aZPO geregelt, wobei mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden können, wenn Rechte und Pflichten auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen und die gleiche Verfahrensart sowie sachliche Zuständigkeit gegeben sind. Eine eventuelle einfache passive Streitgenossenschaft liegt vor, wenn die Klage gegen eine Hauptpartei gerichtet ist und die Klage gegen eine weitere Partei nur beurteilt werden soll, falls die Hauptklage erfolglos bleibt. Die ZPO enthält keine ausdrückliche Regelung zur Zulässigkeit.
Lehre und frühere Rechtsprechung: Die herrschende Lehre und die ältere bundesgerichtliche Rechtsprechung (implizit in BGE 113 Ia 104 E. 2c) bejahen die Zulässigkeit der eventuellen passiven Streitgenossenschaft. Hauptargumente sind die Vorbeugung widersprüchlicher Urteile und die Durchsetzung des materiellen Rechts.
Gegenargumente der Minderheitslehre: Eine Minderheit in der Lehre lehnt die Zulässigkeit ab, hauptsächlich mit den Argumenten einer unzulässigen bedingten Klage (da der Klageentscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt), der Umgehung der restriktiveren Voraussetzungen der Streitverkündungsklage (Art. 81 f. ZPO), sowie prozessökonomischer und praktischer Bedenken (Unzumutbarkeit für den Eventualbeklagten, Komplexität des Beweisverfahrens).
Stellungnahme des Bundesgerichts:
2.2. Zum angeblichen "materiellen Parteiwechsel"
Die Vorinstanz hatte als zweite Begründung einen unzulässigen Parteiwechsel angenommen, als die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin dem Schlichtungsgesuch hinzufügte.
Das Bundesgericht hielt fest, dass kein zustimmungsbedürftiger Parteiwechsel im Sinne von Art. 83 Abs. 4 aZPO vorlag, da keine Parteiauswechslung, sondern eine Parteihinzufügung stattfand. Die Beschwerdeführerin hat eine zulässige eventuelle passive Streitgenossenschaft gebildet. Es steht der klagenden Partei frei, welche der ihr ausgestellten Klagebewilligungen sie prosequieren will (Art. 209 Abs. 3 aZPO), weshalb der Umstand, dass schliesslich nur die Beschwerdegegnerin eingeklagt wurde, die Gültigkeit der Bewilligung nicht berührt. Das Gericht betont zudem, dass Parteieingaben nach Treu und Glauben auszulegen sind. Die Ergänzung des Schlichtungsgesuchs konnte daher als sinngemässes, selbständiges Schlichtungsgesuch gegen die Beschwerdegegnerin mit einem impliziten Antrag auf Verfahrensvereinigung verstanden werden.
2.3. Zum fehlerhaften Rechtshängigkeitsdatum
Schliesslich stellte das Bundesgericht fest, dass die Klagebewilligung für die Beschwerdegegnerin ein falsches Rechtshängigkeitsdatum aufwies (nämlich das Datum des ursprünglichen Gesuchs gegen die Tochtergesellschaft anstatt des Datums der Ergänzung). Dies wurde jedoch als ein verbesserbarer Formmangel und nicht als Grund für die Ungültigkeit der Klagebewilligung qualifiziert (vgl. auch Gloor/Umbricht, in: Oberhammer/Domej/Haas, Kurzkommentar ZPO, N. 6 zu Art. 209 ZPO; Infanger, in: Basler Kommentar ZPO, N. 18 zu Art. 209 ZPO).
3. Entscheid und Konsequenz
Aufgrund dieser Erwägungen erachtete das Bundesgericht die Beschwerde als begründet. Der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft wurde aufgehoben. Die Sache wird an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West zurückgewiesen, welches die Klage nun unter der Annahme einer gültigen Klagebewilligung weiter zu beurteilen und gegebenenfalls über die Begründetheit zu entscheiden hat. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens wurden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Wesentliche Punkte in Kürze: