Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (2C_657/2023 vom 4. September 2025) detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_657/2023 vom 4. September 2025
1. Einleitung und Parteien Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts befasst sich mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens. Die Beschwerdeführerin, A._ SA, wandte sich gegen den Zuschlag für Winterdienstarbeiten, der von der Vergabebehörde, der Gemeinde Surses, an die Beschwerdegegnerin, B._ AG, erteilt wurde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hatte die Beschwerde der A.__ SA abgewiesen.
2. Sachverhalt und vorinstanzliches Verfahren Die Gemeinde Surses schrieb Winterdienstarbeiten im Einladungsverfahren für fünf Jahre aus, beginnend ab Winter 2023/24. Die Ausschreibung erfolgte am 20. April 2023 in einer Lokalzeitung, wobei die massgebenden Ausschreibungsunterlagen bei der Vergabebehörde bezogen werden konnten. Als Eignungskriterien wurden organisatorische, technische, finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung festgelegt. Die Zuschlagskriterien waren: Qualität der Anbieterin (40%), Qualität des Angebots (30%) und Preis (30%).
Die A._ SA wurde am 26. April 2023 zur Offerteinreichung eingeladen. Sie reichte ein Angebot von CHF 106'089.90 ein, während die B._ AG mit CHF 112'519.60 und C._ mit CHF 187'532.63 offerierten. Die Vergabebehörde bewertete die B._ AG mit 360 Punkten, die A._ SA mit 350 Punkten und C._ mit 290 Punkten. Infolgedessen erteilte der Gemeindevorstand am 5. Juni 2023 den Zuschlag an die B.__ AG.
Die A.__ SA erhob gegen diesen Zuschlag Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie rügte im Wesentlichen, dass: 1. das Kriterium "Zeit zum Arbeitsort" unberücksichtigt geblieben sei. 2. die Bewertung des Kriteriums "Qualität der Anbieterin" nicht objektiv nachvollziehbar sei. 3. die Gewichtung des Zuschlagskriteriums "Preis" mit 30% unter der rechtlich zulässigen Mindestgewichtung von 60% für standardisierte Vergaben liege.
Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Es urteilte, die Rüge betreffend die falsche Gewichtung des Preises sei verspätet erfolgt. Gemäss seiner Auffassung hätten Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung erkennbar ist, im Einladungsverfahren zusammen mit der Ausschreibung angefochten werden müssen. Die A.__ SA hätte die ihrer Ansicht nach falsche Preisgewichtung bereits bei Erhalt der Unterlagen erkennen und separat anfechten können. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für das Einladungsverfahren erfüllt und die Anwendung der Kriterien korrekt gewesen.
3. Zulässigkeit der Beschwerde vor Bundesgericht (Fokus auf Grundsatzfrage) Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 lit. f des Bundesgerichtsgesetzes (BGG), welche kumulativ eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und die Überschreitung des Schwellenwerts voraussetzt.
3.1. Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 83 lit. f Ziff. 1 BGG): Die Beschwerdeführerin warf die Rechtsfrage auf, ob die Ausschreibungsunterlagen im Einladungsverfahren selbständig anfechtbare Beschwerdeobjekte im Sinne von Art. 53 der neuen Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) darstellen. Insbesondere stellte sich die Frage, ob die Einladung zur Offerteinreichung eine Ausschreibung gemäss Art. 53 Abs. 1 lit. a IVöB darstellt, mit der zusammen die Ausschreibungsunterlagen nach Art. 53 Abs. 2 IVöB angefochten werden müssten.
Das Bundesgericht stellte fest, dass es sich hierbei um eine für die Praxis wegleitende und den Ausgang des vorliegenden Verfahrens beeinflussende Rechtsfrage handelt, die unter der Geltung der neuen IVöB bisher noch nicht ausführlich entschieden wurde. Daher bejahte es das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
3.2. Schwellenwert (Art. 83 lit. f Ziff. 2 BGG): Der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags (Angebots des Drittplatzierten von CHF 187'532.63) überstieg den massgebenden Schwellenwert von CHF 150'000.-- für das Einladungsverfahren gemäss Art. 52 Abs. 1 BöB i.V.m. Anhang 4 Ziffer 2 BöB. Die Voraussetzung des Schwellenwerts war somit ebenfalls erfüllt.
Da beide kumulativen Voraussetzungen gegeben waren, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde war damit ausgeschlossen.
4. Massgebliche Rechtsgrundlagen Die zentrale Norm für die vorliegende Beschwerde bildete Art. 53 IVöB, der die anfechtbaren Verfügungen im öffentlichen Beschaffungswesen abschliessend aufzählt. Insbesondere wurde Art. 53 Abs. 1 lit. a IVöB (Anfechtbarkeit der Ausschreibung) und Art. 53 Abs. 2 IVöB (Anordnung zur Anfechtung von Ausschreibungsunterlagen zusammen mit der Ausschreibung) herangezogen. Relevant war zudem Art. 20 IVöB, welcher das Einladungsverfahren regelt.
5. Detaillierte Begründung des Bundesgerichts
5.1. Zur Rüge der verspäteten Anfechtung der Zuschlagskriterien (Verletzung von Art. 53 IVöB): Das Bundesgericht widmete sich ausführlich der Frage der Anfechtbarkeit der Ausschreibungsunterlagen im Einladungsverfahren und verwarf die Argumentation der Vorinstanz.
Keine "Ausschreibung" im Einladungsverfahren: Das Bundesgericht führte aus, dass das Einladungsverfahren gemäss Art. 20 Abs. 2 IVöB gerade dadurch gekennzeichnet sei, dass der Auftraggeber ohne öffentliche Ausschreibung Anbieterinnen zur Angebotsabgabe einlädt. Der Begriff der "Ausschreibung" sei in Art. 35 IVöB abschliessend geregelt und beziehe sich auf die im offenen und selektiven Verfahren zwingend zu publizierende Ausschreibung. Eine Einladung zur Offerteinreichung könne daher nicht als "Ausschreibung" im Sinne von Art. 53 Abs. 1 lit. a IVöB verstanden werden, selbst wenn sie inhaltliche Angaben des Art. 35 IVöB enthalte. Diese Ansicht werde in der Lehre einhellig vertreten.
Ausschreibungsunterlagen sind kein selbständiges Beschwerdeobjekt: Das Bundesgericht betonte, dass die Aufzählung der anfechtbaren Verfügungen in Art. 53 Abs. 1 lit. a-i IVöB abschliessend sei, was durch Art. 53 Abs. 5 IVöB ("im Übrigen ist der Rechtsschutz gegen Verfügungen... ausgeschlossen") zusätzlich bekräftigt werde. Da die Ausschreibungsunterlagen an sich nicht in dieser Liste aufgeführt sind, stellen sie kein eigenständiges Beschwerdeobjekt dar.
Konsequenz für das Einladungsverfahren: Da die Einladung zur Offerteinreichung keine "Ausschreibung" darstellt und die Ausschreibungsunterlagen selbst kein selbständiges Beschwerdeobjekt sind, können (potenzielle) Anbieterinnen Mängel in den Ausschreibungsunterlagen im Einladungsverfahren nicht innert 20 Tagen nach Erhalt der Einladung anfechten. Es fehle zu diesem Zeitpunkt am zulässigen Beschwerdeobjekt. Beanstandungen können erst im Rahmen des Rechtsmittels gegen das nächste zulässige Beschwerdeobjekt (z.B. den Zuschlag) vorgebracht werden. Dies entspricht der Situation, wie sie sich im offenen oder selektiven Verfahren darstellt, wenn die Ausschreibungsunterlagen erst zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt werden.
Anwendung auf den vorliegenden Fall: Die Vorinstanz hatte der Beschwerdeführerin zu Unrecht angelastet, die Rüge der zu tiefen Gewichtung des Zuschlagskriteriums "Preis" nicht bereits bei Erhalt der Einladung zur Offerteinreichung erhoben zu haben. Ungeachtet der potenziellen Erkennbarkeit des Mangels fehlte es der Beschwerdeführerin an einem zulässigen Beschwerdeobjekt. Zudem wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Beanstandung der Preisgewichtung bereits im Zuge der Offerteinreichung bei der Vergabebehörde vorgebracht hatte, weshalb ihr auch kein treuwidriges Zuwarten vorgeworfen werden konnte.
5.2. Zur Rüge der unzulässigen Verfahrensartvermischung (Verletzung von Art. 18 ff. IVöB): Die Beschwerdeführerin rügte, die Vergabebehörde habe eine unzulässige Vermischung von Verfahrensarten vorgenommen, indem sie die Vergabe in einer Lokalzeitung ankündigte, aber anschliessend ein Einladungsverfahren durchführte.
Das Bundesgericht wies diese Rüge ab. Die Ankündigung in der Lokalzeitung sei im Wesentlichen ein Hinweis darauf gewesen, wo die Ausschreibungsunterlagen bezogen werden könnten, und stellte keine öffentliche Ausschreibung im Sinne des offenen Verfahrens dar. Die Vergabebehörde war angesichts der Auftragswerte, die unter dem Schwellenwert von CHF 250'000.-- für das Einladungsverfahren lagen, berechtigt, dieses Verfahren zu wählen. Dass die Vergabebehörde dabei sinngemäss gewisse Aspekte des offenen Verfahrens für das Einladungsverfahren heranzog, wurde nicht als Rechtsverletzung gewertet, da dies gemäss der Musterbotschaft IVöB im Einladungsverfahren – mit Ausnahme der Regeln für die Veröffentlichung – analog zulässig ist.
6. Entscheid des Bundesgerichts Das Bundesgericht hiess die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gut, soweit darauf eingetreten wurde. Es hob das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 24. Oktober 2023 auf und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Dies bedeutet, dass die Vorinstanz die Rüge der unrechtmässigen Gewichtung des Zuschlagskriteriums "Preis" nun inhaltlich prüfen muss. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde nicht eingetreten.
Gerichtskosten wurden keine erhoben, da die Vergabebehörde in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig ist und die Beschwerdegegnerin sich nicht am Verfahren beteiligt hatte. Die Vergabebehörde wurde zur Zahlung einer Parteientschädigung von CHF 3'000.-- an die Beschwerdeführerin verpflichtet.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: