Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_971/2024 vom 25. September 2025

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (7B_971/2024) vom 25. September 2025

1. Einleitung und Verfahrensgegenstand

Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts betrifft eine Beschwerde in Strafsachen gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 8. August 2024. Gegenstand der Beschwerde ist die Einstellung der Untersuchung betreffend den aussergewöhnlichen Todesfall von †B.A._ in der Klinik C._. Die Beschwerdeführerin, A.A.__ (Ehegattin des Verstorbenen), rügte eine Verletzung von Art. 117 StGB (fahrlässige Tötung) und Art. 319 StPO (Einstellung des Verfahrens). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur Ergänzung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurück.

2. Sachverhalt (Kurzfassung)

†B.A._ trat am 5. April 2023 wegen einer ängstlich-depressiven Symptomatik freiwillig in die private Klinik C._ ein. Dort verstarb er am 24. April 2023 durch Suizid infolge Strangulation. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ordnete eine Untersuchung an, edierte Krankenakten und liess ein rechtsmedizinisches Gutachten erstellen, welches später ergänzt wurde. Am 4. April 2024 stellte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung ein, da keine Hinweise auf eine Straftat vorlagen. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob die Beschwerdeführerin, welche sich als Privatklägerin konstituiert hatte, Beschwerde beim Obergericht. Dabei reichte sie ein im Auftrag einer Versicherung erstelltes Privatgutachten von Dr. med. D.__ (Psychiater) ein. Das Obergericht wies die Beschwerde ab.

3. Rechtliche Grundlagen und Prinzipien

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde zunächst im Hinblick auf die Zulässigkeit und die Legitimation der Beschwerdeführerin.

  • Legitimation der Privatklägerschaft (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG i.V.m. Art. 115 ff. StPO): Das Gericht hielt fest, dass die Beschwerdeführerin als Ehegattin des Opfers (†B.A.__ ist Opfer gemäss Art. 116 Abs. 1 StPO) und konstituierte Privatklägerin zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt ist. Dies, weil sich der angefochtene Einstellungsentscheid auf ihre Zivilansprüche (Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 47 OR) auswirken kann. Aufgrund der Natur der untersuchten Straftat (fahrlässige Tötung) sei ohne Weiteres ersichtlich, um welche Zivilforderung es gehe, was die strengen Anforderungen an die Substanziierung der Legitimation als erfüllt erscheinen liess.

  • Grundsatz "in dubio pro duriore" bei Einstellungsverfügungen (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO): Dieser zentrale Grundsatz besagt, dass eine Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit angeordnet werden darf. Hingegen ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1). Das Bundesgericht prüft die Anwendung dieses Grundsatzes durch die Vorinstanz nur auf Willkür, wobei es aber als Rechtsfrage frei prüft, ob die Vorinstanz die Tragweite des Grundsatzes richtig erfasst und vom korrekten Begriff des Tatverdachts ausging (BGE 143 IV 241 E. 2.3.3).

  • Beweiswürdigung von Gutachten (Art. 10 Abs. 2 StPO, Art. 189 StPO): Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei. In Fachfragen darf es jedoch nicht ohne triftige Gründe davon abweichen. Ein Gutachten ist namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien seine Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Ein Privatgutachten hat zwar nicht den gleichen Stellenwert wie ein amtlich eingeholtes Gutachten, kann aber geeignet sein, Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines zusätzlichen Gutachtens zu begründen (Art. 189 lit. b StPO). Das Gericht ist verpflichtet zu prüfen, ob ein substanziiert vorgebrachtes Privatgutachten die Schlussfolgerungen des behördlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 141 IV 369 E. 6.2).

  • Fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB): Bestraft wird, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Eine fahrlässige Tötung kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden, insbesondere im Kontext medizinischer Behandlungen (BGE 148 IV 39 E. 2.3).

4. Argumentation der Beschwerdeführerin und Würdigung durch das Bundesgericht

Die Beschwerdeführerin rügte, die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, welches zur Klärung der Frage, ob die Behandlung von †B.A._ den Regeln der ärztlichen Kunst entsprochen habe, unerlässlich sei. Das vorliegende rechtsmedizinische Ergänzungsgutachten sei von Rechtsmedizinern und nicht von psychiatrischen Fachpersonen verfasst worden und daher für psychiatrische Fragestellungen unzureichend. Das eingereichte Privatgutachten von Dr. med. D._ werfe demgegenüber erhebliche Zweifel an der Sorgfalt der Behandlung auf und belege, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit der behandelnden Personen ohne ein fachärztliches bzw. psychiatrisches Gutachten nicht ausgeschlossen werden könne. Die Vorinstanz sei daher willkürlich von einer klaren Beweislage ausgegangen.

Das Bundesgericht erachtete die Einwände der Beschwerdeführerin als begründet und führte aus, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen sei.

  • Fehlerhafte Würdigung des Privatgutachtens: Das Bundesgericht widersprach der Ansicht der Vorinstanz, das Privatgutachten enthalte keine konkreten Anhaltspunkte für ein erhöhtes Suizidrisiko. Vielmehr listet das Privatgutachten gestützt auf die Krankenakten und Fachliteratur zahlreiche klinische Suizidalitätshinweise und relevante Risikofaktoren bei †B.A.__ auf. Dazu gehörten ein kränkendes Lebensereignis, Gefühle von Hoffnungslosigkeit, Scham und Schuld, kognitive Rigidität, Agitiertheit und Ruhelosigkeit, Schlafstörungen, geringes Selbstwertgefühl, innere Spannungs- und Druckgefühle sowie Angst vor Kontrollverlust und eine dependent-depressive Persönlichkeitsstruktur. Das Privatgutachten schlussfolgerte, dass diverse klinische Aspekte eine erhöhte suizidale Risikoeinschätzung mit entsprechenden Massnahmen hätten nahelegen können.

  • Unbeantwortete psychiatrische Fachfragen: Das Bundesgericht stellte fest, dass das amtlich bestellte rechtsmedizinische Ergänzungsgutachten diese entscheidrelevanten psychiatrischen Aspekte nicht thematisierte. Die von Dr. med. D.__ im Privatgutachten aufgeführten Punkte drängten eine vertiefte Abklärung, insbesondere mittels eines zusätzlichen psychiatrischen Fachgutachtens, geradezu auf.

  • Anhaltspunkte für mögliche Sorgfaltspflichtverletzung: Das Bundesgericht hob weitere konkrete Anhaltspunkte aus dem Privatgutachten hervor, die auf eine mögliche Sorgfaltspflichtverletzung hindeuten:

    • Die abrupte Umstellung der Medikation von Temesta auf Quetiapin habe das labile psychische Befinden von †B.A.__ möglicherweise verschlechtert, wobei Angaben zu psychopharmakologischen Überlegungen in den Berichten gänzlich fehlten.
    • Es werde die grundsätzliche Frage aufgeworfen, ob angesichts der akuten psychischen Instabilität von †B.A._ nicht eine stationäre psychiatrische Stabilisierung anstelle der stationären psychotherapeutisch-psychosomatischen Behandlung in der Klinik C._ angemessener gewesen wäre.
    • Diese Aspekte – insbesondere der Zusammenhang zwischen medikamentöser Behandlung, der Eignung der Klinik C._ für die Krankheit von †B.A._ und dessen Suizid – seien ebenfalls nicht rechtsgenügend abgeklärt worden.
  • Zweifel an der Aktenzuverlässigkeit: Das Privatgutachten zeigte zudem nachvollziehbar auf, dass der Behandlungsverlauf in den Krankenakten der Klinik C.__ zumindest in Teilen "allzu günstig dargestellt" erscheine. Da das amtliche rechtsmedizinische Gutachten wesentlich auf diesen Akten beruht, bedürfe auch dieser Umstand ergänzender Abklärungen.

5. Schlussfolgerung und Anweisung des Bundesgerichts

Angesichts der zahlreichen konkreten Anhaltspunkte für eine mögliche Sorgfaltspflichtverletzung und der noch ungeklärten, entscheidrelevanten Sachverhaltsaspekte könne im vorliegenden Fall offensichtlich nicht von einem klaren Sachverhalt oder einer klaren Straflosigkeit ausgegangen werden. Der Sachverhalt bedürfe einer vertieften Abklärung. Indem die Vorinstanz die Einstellung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft bei dieser Sachlage schützte, verfiel sie in Willkür und verkannte die Tragweite des Grundsatzes "in dubio pro duriore".

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur Ergänzung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurück. Die Staatsanwaltschaft hat ein zusätzliches psychiatrisches Fachgutachten einzuholen. Dieses muss sich namentlich zu folgenden Fragen äussern: 1. Ob die Klinik C._ die Suizidalität bei †B.A._ korrekt eingeschätzt hat. 2. Ob die gewählte Behandlung den Regeln der ärztlichen Kunst entsprach (insbesondere ein Zusammenhang zwischen medikamentöser Behandlung und Suizid, sowie die Eignung der Klinik C.__). 3. Die Verlässlichkeit der edierten Krankenakten.

Anschliessend hat die Staatsanwaltschaft erneut zu prüfen, ob das Verfahren einzustellen, ein Strafbefehl zu erlassen oder Anklage zu erheben ist. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens wurden ebenfalls neu geregelt.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht hob die Einstellung der Untersuchung wegen fahrlässiger Tötung eines Patienten in einer Klinik auf und wies die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück. Es stellte fest, dass das Obergericht willkürlich handelte, indem es von einer klaren Beweislage ausging. Ein durch die Beschwerdeführerin eingereichtes psychiatrisches Privatgutachten zeigte erhebliche, bisher unbeantwortete Fragen bezüglich der korrekten Einschätzung des Suizidrisikos, der Angemessenheit der medizinischen Behandlung (insbesondere Medikation und Therapiewahl) und der Zuverlässigkeit der Klinikakten auf. Da diese entscheidrelevanten psychiatrischen Aspekte nicht ausreichend abgeklärt waren und das amtliche rechtsmedizinische Gutachten dazu nicht qualifiziert war, konnte keine "klare Straflosigkeit" angenommen werden. Die Staatsanwaltschaft wurde angewiesen, ein zusätzliches psychiatrisches Fachgutachten einzuholen, bevor sie erneut über die Verfahrensbeendigung entscheidet, um dem Grundsatz "in dubio pro duriore" gerecht zu werden.