Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_470/2025 vom 25. September 2025

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (5A_470/2025 vom 25. September 2025) detailliert zusammen.

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_470/2025

1. Einleitung und Sachverhalt

Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde der A.__ GmbH (Beschwerdeführerin) gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 15. Mai 2025 zu entscheiden. Gegenstand war die Sistierung eines Kollokationsprozesses gemäss Art. 126 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), bis zum rechtskräftigen Abschluss oder einer Sistierung eines parallel laufenden ICC-Schiedsverfahrens.

Der Hintergrund des Falles ist die Konkurseröffnung über die C._ AG im Jahr 2016. Zu diesem Zeitpunkt war ein Schiedsverfahren beim Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer (ICC) in Paris hängig, in welchem die C._ AG (bzw. später ihre Abtretungsgläubiger) von der D._ AG Schadenersatz in Höhe von rund USD 352 Mio. verlangte. Gemäss Art. 260 SchKG trat die Konkursverwaltung das Prozessführungsrecht an mehrere Gläubiger ab, darunter die A._ GmbH und die B.__ Ltd (Beschwerdegegnerin), welche beide das ICC-Schiedsverfahren fortführten.

Im Jahr 2021 reichte ein Gläubiger (E._) eine Kollokationsklage gegen die B._ Ltd ein, um deren konkursamtliche Kollokation für aufschiebend bedingte Forderungen in Höhe von ca. Fr. 167 Mio. und Fr. 104 Tsd. anzufechten. Nach dem Konkurs von E._ trat die A._ GmbH als Abtretungsgläubigerin in diesen Kollokationsprozess ein. Das Kantonsgericht Zug forderte die A._ GmbH auf, ihr rechtlich geschütztes Interesse trotz mutmasslicher "Nulldividende" darzulegen. Später forderte es die Parteien zur Stellungnahme zu einer möglichen Sistierung des Kollokationsprozesses bis zum Abschluss des ICC-Schiedsverfahrens auf. Während die A._ GmbH eine Sistierung ablehnte, stimmte die B._ Ltd dieser zu. Das Kantonsgericht sistierte daraufhin den Kollokationsprozess mit Entscheid vom 7. November 2024. Die dagegen von der A._ GmbH erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 15. Mai 2025 ab. Die A.__ GmbH gelangte daraufhin an das Bundesgericht.

2. Zulässigkeit und Kognition des Bundesgerichts

Das Bundesgericht stufte den Sistierungsentscheid als Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) ein. Da es sich um eine Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 Bst. a SchKG) handelte und der Streitwert (hier: symbolische Fr. 50'000.--) die Schwelle des Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG überstieg, war der Rechtsweg grundsätzlich eröffnet.

Besonders hervorzuheben ist, dass das Bundesgericht in Fällen, in denen eine ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung bzw. Rechtsverweigerung im Zusammenhang mit einer Sistierung geltend gemacht wird, vom Erfordernis eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG) absieht. Dies ermöglichte die Behandlung der Beschwerde trotz ihres Charakters als Zwischenentscheid.

Die Kognition des Bundesgerichts bei der Überprüfung von Sistierungsentscheiden ist eingeschränkt: Gemäss Art. 98 BGG handelt es sich um Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, bei denen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Die Anwendung von Bundesrecht wird daher nur auf Willkür hin geprüft. Für alle Rügen verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG, wonach die rechtsuchende Partei präzise darzulegen hat, welches verfassungsmässige Recht inwiefern verletzt wurde. Art. 126 Abs. 1 ZPO räumt dem Gericht ein erhebliches Ermessen ein. Das Bundesgericht greift bei Ermessensentscheiden nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, unzulässige Gesichtspunkte berücksichtigt oder rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat, oder wenn der Entscheid offensichtlich unbillig ist.

3. Massgebende Rechtsgrundlagen und allgemeine Grundsätze der Sistierung (Art. 126 ZPO)

Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht ein Verfahren sistieren, wenn dies die Zweckmässigkeit verlangt, insbesondere wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Eine Sistierung soll grundsätzlich die Ausnahme bleiben, und dem Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 124 Abs. 1 Satz 2 ZPO) ist der Vorrang einzuräumen. Das Gericht muss eine Interessenabwägung vornehmen, bei der die Vorteile der Sistierung den Nachteilen einer Verfahrensverzögerung gegenübergestellt werden. Dabei sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, einschliesslich der Natur und des Umfangs der Verfahren, des Verhaltens der Parteien und Behörden sowie der spezifischen Entscheidungsabläufe. Eine Sistierung ist nur dann zulässig, wenn dem Ausgang des anderen Verfahrens eine präjudizielle Bedeutung für den hängigen Prozess zukommt (BGE 71 III 192 E. 3).

4. Rügen der Beschwerdeführerin und Erwägungen des Bundesgerichts

Die Beschwerdeführerin rügte im Wesentlichen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und eine Rechtsverweigerung. Sie bestritt die präjudizielle Wirkung des ICC-Schiedsverfahrens für den Kollokationsprozess, insbesondere in Fällen eines teilweisen Obsiegens oder eines Vergleichs, der nicht alle Konkursforderungen deckt. In diesen "wahrscheinlicheren" Szenarien müsste der Kollokationsprozess nach einem jahrelangen Schiedsverfahren doch noch geführt werden, was zu einer unnötigen Gesamtverzögerung führe. Sie argumentierte zudem, dass eine Sistierung nur bei weit fortgeschrittenen Vorverfahren in Betracht komme und verwies auf BGE 135 III 127, wo eine Sistierung eines Kollokationsprozesses aufgrund der langen Dauer eines ausländischen Parallelverfahrens abgelehnt wurde. Die Beschwerdeführerin machte geltend, das ICC-Schiedsverfahren stehe noch am Anfang, werde durch die Beschwerdegegnerin verzögert und werde voraussichtlich mehrere Jahre dauern. Die Dauer eines ähnlichen, über zehn Jahre dauernden Schiedsverfahrens zwischen anderen Parteien sei entgegen der Vorinstanz sehr wohl relevant. Schliesslich verwies sie auf ihre überwiegenden Interessen an der Fortführung des Kollokationsprozesses, um Klarheit über die Verteilung eines allfälligen Erlöses aus dem Schiedsverfahren zu erhalten und um die Chancen auf Vergleichsverhandlungen im ICC-Schiedsverfahren zu verbessern.

Das Bundesgericht wies die Rügen der Beschwerdeführerin umfassend zurück:

  • Präjudizielle Wirkung: Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Ansicht, dass dem ICC-Schiedsverfahren eine unzweifelhaft präjudizielle Wirkung zukomme. Die Beschwerdeführerin bestreite nicht, dass ein vollständiges Unterliegen im ICC-Verfahren (kein Prozessgewinn) oder ein vollständiges Obsiegen, das alle Konkursforderungen deckt, ihr Rechtsschutzinteresse im Kollokationsprozess entfallen lassen würde. Die abstrakten Mutmassungen der Beschwerdeführerin über andere, "wahrscheinlichere" Szenarien und deren mögliche Auswirkungen auf das Rechtsschutzinteresse seien nicht ausreichend konkretisiert. Die Beschwerdeführerin habe es zudem unterlassen, auf die vorinstanzliche Feststellung einzugehen, wonach sie im ICC-Schiedsverfahren selbst argumentiert habe, die Legitimation der Beschwerdegegnerin sei unabhängig von ihrer definitiven Kollokation.
  • Beschleunigungsgebot und Dauer der Verfahren: Die Behauptungen der Beschwerdeführerin, das ICC-Schiedsverfahren stehe erst am Anfang und werde durch die Beschwerdegegnerin behindert, fanden keine Stütze in den Akten und waren nicht als verfassungsrechtliche Rüge substanziiert. Das Bundesgericht hielt fest, dass es nicht überraschend sei, wenn Abtretungsgläubiger versuchen, ihre Position zu stärken, dies aber nicht automatisch eine Sistierung als verfassungswidrig erscheinen lasse. Die Vorinstanz habe die Dauer des hier relevanten ICC-Schiedsverfahrens nicht generell als irrelevant abgetan, sondern lediglich die Dauer eines anderen, ähnlichen Schiedsverfahrens als nicht direkt ausschlaggebend für die hier zu erwartende Dauer beurteilt. Dies sei nicht willkürlich.
  • Unterscheidung zu BGE 135 III 127: Das Bundesgericht wies die Relevanz von BGE 135 III 127 für den vorliegenden Fall zurück. In jenem Präzedenzfall ging es um einen ausländischen Prozess, der direkt die Bestandfeststellung der Konkursforderung zum Gegenstand hatte, deren Kollokation im schweizerischen Verfahren umstritten war. Das Bundesgericht hatte damals verneint, dass das ausländische Gericht hierüber verbindlich entscheiden könnte und eine Sistierung auch wegen der langen Dauer ablehnte. Im vorliegenden Fall betrifft das ICC-Verfahren jedoch eine Forderung der Konkursmasse gegenüber einer Drittperson. Der Ausgang dieses Verfahrens präjudiziert die Grösse des Aktivums in der Konkursmasse und damit indirekt die potenzielle Dividendenzahlung an alle Gläubiger, einschliesslich der umstrittenen Forderung der B.__ Ltd. Diese unterschiedliche Ausgangslage bedeute, dass die damaligen Erwägungen nicht "a fortiori" gelten.
  • Interessenabwägung: Die Beschwerdeführerin konnte nicht aufzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Einschätzung, es seien keine überwiegenden Interessen für eine Fortführung des Kollokationsprozesses erkennbar, willkürlich sei. Ihre Argumente betreffend die Kostenersparnis durch eine Sistierung in einem der Verfahren und die Notwendigkeit der Klärung der Kollokation der B._ Ltd für Vergleichsverhandlungen mit der D._ AG seien nicht überzeugend. Die Obergerichtliche Feststellung, dass ein Ausscheiden der B._ Ltd im ICC-Verfahren angesichts der weiteren Co-Kläger kaum zu einer erheblichen Aufwands- oder Kostenersparnis für die A._ GmbH führen würde, wurde von der Beschwerdeführerin nicht konkret widerlegt. Auch ihre Behauptung, die D.__ AG würde niemals einen Einzelvergleich mit einem Abtretungsgläubiger schliessen, wurde als blosse Spekulation abgetan und konnte keine Willkür des Obergerichts belegen.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zur Zweckmässigkeit der Sistierung und zur Ausübung des Ermessens nicht willkürlich waren und keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte darstellten.

5. Fazit

Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  • Gegenstand: Anfechtung eines Sistierungsentscheids eines Kollokationsprozesses (Art. 126 ZPO) bis zum Abschluss eines parallelen ICC-Schiedsverfahrens.
  • Kontext: Abtretung des Prozessführungsrechts der Konkursmasse nach Art. 260 SchKG in einem Schadenersatzprozess gegen eine Drittgesellschaft. Gleichzeitig Anfechtung der Kollokation eines mitklagenden Abtretungsgläubigers.
  • Kognition: Bundesgericht prüft nur Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG), insbesondere Willkür bei der Ausübung des gerichtlichen Ermessens. Rügen müssen präzise substanziiert sein.
  • Kernfrage: Besteht eine präjudizielle Wirkung des ICC-Schiedsverfahrens auf den Kollokationsprozess, die eine Sistierung rechtfertigt, ohne das Beschleunigungsgebot zu verletzen?
  • Bundesgerichtliche Begründung:
    • Die ICC-Klage auf USD 352 Mio. hat unzweifelhaft präjudizielle Wirkung: Bei vollständigem Obsiegen würde alle Konkursforderungen gedeckt (kein Interesse an Anfechtung), bei vollständigem Unterliegen gäbe es keinen Prozesserlös (ebenfalls kein Interesse).
    • Die Rügen der Beschwerdeführerin, insbesondere zur fehlenden präjudiziellen Wirkung in anderen Szenarien und zur übermässigen Verfahrensdauer, wurden als spekulativ, unsubstanziiert oder ungenügend begründet zurückgewiesen.
    • Wichtige Unterscheidung: BGE 135 III 127 ist nicht anwendbar, da dort die ausländische Klage die umstrittene Forderung selbst betraf, während hier die ICC-Klage die Erhöhung der Konkursmasse zum Gegenstand hat, was indirekt die Kollokation betrifft.
    • Das Obergericht hat sein Ermessen gemäss Art. 126 ZPO nicht willkürlich ausgeübt, da es die relevanten Gesichtspunkte (Prozessökonomie, mögliche Auswirkungen des Schiedsverfahrens, Kostenersparnis) berücksichtigte.
  • Ergebnis: Die Beschwerde wurde abgewiesen, der Sistierungsentscheid des Obergerichts bestätigt.