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Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (2C_635/2024 vom 16. September 2025) befasst sich erneut mit einer Staatshaftungsklage des Beschwerdeführers A.__ gegen den Kanton Zürich. Im Zentrum stehen die Höhe der ihm zustehenden Genugtuung wegen unmenschlicher und erniedrigender Haftbedingungen sowie der kantonale Kostenentscheid. Das Urteil ist eine Folge eines Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts (2C_900/2022 vom 12. Juli 2024), in welchem eine frühere Genugtuungsbemessung als willkürlich aufgehoben wurde.
I. Sachverhalt und Verfahrensgeschichte
Der Beschwerdeführer A._ befand sich ab dem 1. April 2016 in Untersuchungshaft und ab dem 18. Januar 2017 im vorzeitigen Strafvollzug im Kanton Zürich. Vom 6. bis 26. Januar 2017 wurde er aufgrund von Problemen im Haftvollzug in die Sicherheitsabteilung des Bezirksgefängnisses Pfäffikon verlegt. Am 7. April 2020 reichte A._ beim Bezirksgericht Zürich eine Haftungsklage gegen den Kanton Zürich ein. Er beantragte die Feststellung einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 10 Abs. 3 BV und damit einer Persönlichkeitsverletzung. Er forderte CHF 40'000 Genugtuung und CHF 15'684.55 Schadenersatz.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach ihm mit Urteil vom 30. September 2022 eine Genugtuung von CHF 1'000 zu und wies das Schadenersatzbegehren ab. Auf Beschwerde von A.__ hob das Bundesgericht dieses Urteil mit Entscheid 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 teilweise auf und wies die Sache zur neuen Bemessung der Genugtuung an das Obergericht zurück. Das Bundesgericht erachtete die zugesprochene Genugtuung von CHF 1'000 als willkürlich, insbesondere weil die Schwere des Verstosses gegen Art. 3 EMRK unzureichend gewürdigt und die Genugtuung zu Unrecht herabgesetzt worden sei.
In dem nun angefochtenen Urteil vom 12. November 2024 setzte das Obergericht die Genugtuung neu auf CHF 4'000 zuzüglich Zins fest, wies aber die übrigen Begehren ab. A.__ gelangte daraufhin erneut an das Bundesgericht, fordernd eine Genugtuung von CHF 30'000 und beanstandend den Kostenentscheid der Vorinstanz.
II. Wesentliche Rechtsfragen und Argumente des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer rügte im Wesentlichen drei Punkte: 1. Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK): Das Obergericht habe nach der Rückweisung durch das Bundesgericht neu entschieden, ohne ihm zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2. Höhe der Genugtuung: Die vom Obergericht neu zugesprochene Genugtuung von CHF 4'000 sei nach wie vor zu tief angesetzt und verletze Art. 3 EMRK. Er argumentierte, die Vorinstanz habe die Schwere der Persönlichkeitsverletzung unterschätzt und die Bemessungsgrundsätze (insbesondere analoge Anwendung von Art. 431 StPO und die Relevanz der EGMR-Praxis) unzutreffend angewandt. 3. Kostenentscheid: Der Kostenentscheid des Obergerichts sei willkürlich, insbesondere hätte die Vorinstanz gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO die Prozesskosten nach Ermessen verteilen müssen. Zudem verletze die Höhe der Gerichtsgebühr die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und das Gebot der Waffengleichheit (Art. 29 Abs. 1 BV).
III. Detaillierte Begründung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a BGG). Die Anwendung von einfachgesetzlichem kantonalem Recht (wie dem Staatshaftungsrecht des Kantons Zürich) wird nur auf Willkür hin überprüft (Art. 9 BV), während die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht frei geprüft wird (Art. 95 lit. a-c BGG). Grundrechtsrügen unterliegen einer qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG).
A. Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 3)
Das Bundesgericht bekräftigte, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV formeller Natur ist und die Parteien vor Erlass eines ihre Rechtsstellung betreffenden Entscheids angehört werden müssen. Bei einer Rückweisung durch das Bundesgericht nimmt das kantonale Verfahren dort seinen Fortgang, wo es sich vor dem ersten Entscheid befand. Eine erneute Anhörung ist jedoch nur dann zwingend, wenn der Sachverhalt ergänzt wird, der kantonalen Instanz ein weiter Ermessensspielraum bleibt oder die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts eine grundlegend neue Lage schafft.
Im vorliegenden Fall verblieb dem Obergericht nach dem ersten Rückweisungsentscheid kein (besonders) weiter Ermessensspielraum, da das Bundesgericht sämtliche Faktoren der Bemessung der Genugtuung bereits als feststehend erachtete und lediglich die Gewichtung dieser Faktoren innerhalb eines vorgegebenen Rahmens (Urteil 2C_900/2022 E. 6.7 und E. 7) zu erfolgen hatte. Der Sachverhalt musste nicht ergänzt werden, und der Rückweisungsentscheid wich nicht derart vom ursprünglichen Obergerichtsurteil ab, dass eine neue Ausgangslage vorläge. Das Bundesgericht verneinte daher eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
B. Zur Bemessung der Genugtuung (E. 4)
Das Bundesgericht verwies auf die Bindungswirkung seines früheren Rückweisungsentscheids hinsichtlich der anwendbaren Rechtsgrundlagen und Grundsätze zur Genugtuungsbemessung. Insbesondere bestätigte es, dass die Rechtsprechung zu Art. 431 StPO analog herangezogen werden kann.
Das Obergericht hatte die unzulässigen Haftbedingungen detailliert beschrieben: Der Beschwerdeführer musste 20 Tage lang in einer kahlen Zelle mit Fussfesseln, leicht bekleidet, ohne Kontakt zu Mitinsassen oder Familie, ohne Beschäftigungsmöglichkeit und Waschgelegenheit ausharren. Er war gezwungen, auf dem kalten Boden zu sitzen und zu schlafen, was ein tiefes Gefühl der Auslieferung und Unterdrückung erzeugte. Diese Umstände wurden als "mittelschwere Verletzung seiner Persönlichkeit" eingestuft.
Hinsichtlich des Verschuldens des Kantons stellte das Obergericht fest, dass zwar den einzelnen Gefängnismitarbeitenden kein grobes Verschulden anzulasten sei, da sie überfordert waren. Dem Kanton sei jedoch vorzuwerfen, dass einfache Abhilfemassnahmen (Bücher, Schreibzeug, Zahnbürste, Decke, Matratze, Duschen) unterblieben seien und die Hafteinschränkungen ausserhalb des vorgesehenen formellen Disziplinarverfahrens angeordnet wurden. Dies habe dem Beschwerdeführer den Rechtsschutz versagt und sein Gefühl der Hilflosigkeit verstärkt. Das Verschulden des Kantons wurde als "mittelschwer" gewichtet.
Basierend auf der Schwere der Persönlichkeitsverletzung, die derjenigen einer unrechtmässig angeordneten Haft gleichgesetzt wurde, und in Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis für unrechtmässige Haft (dort CHF 200 pro Tag im Gegensatz zu CHF 50 pro Tag für einzelne Art. 3 EMRK-Verstösse), setzte das Obergericht einen Tagessatz von CHF 200 fest. Daraus ergab sich eine Genugtuung von CHF 4'000 für 20 Tage.
Das Bundesgericht befand, dass diese Bemessung der Genugtuung nicht willkürlich ist. Es wies die Argumente des Beschwerdeführers zurück: * Die Forderung nach Anwendung der Zweiphasenmethode und Suva-Tabelle 19 wurde aufgrund der Bindungswirkung des früheren Rückweisungsentscheids abgelehnt. * Es sei zulässig, Abstufungen hinsichtlich der Schwere von Art. 3 EMRK-Verletzungen vorzunehmen. Die Vorinstanz habe das Leiden des Beschwerdeführers nicht bagatellisiert. * Die vom Beschwerdeführer zum Vergleich herangezogenen EGMR-Urteile (Romanov, Hellig, Yazgül Yilmaz, Smith and Grady) seien nicht hinreichend vergleichbar, da sie Fälle von Folter, vollständiger Nacktheit oder andere Sachverhalte betrafen, die eine deutlich höhere immaterielle Unbill verursachten. * Die zugesprochene Genugtuung von CHF 4'000 erfüllt die völkerrechtlichen Vorgaben nach Art. 3 EMRK, einen kompensatorischen Rechtsbehelf zur Verfügung zu stellen. * Die Genugtuung werde unabhängig von den Verfahrenskosten bestimmt und eine Verrechnung ohne Zustimmung der betroffenen Person sei nicht zulässig (analog BGE 147 IV 55 E. 2.5 und 2.6), weshalb der Einwand, die Kosten überstiegen die Genugtuung, die Bemessung der Genugtuung nicht berühre.
C. Zum Kostenentscheid (E. 5)
Das Bundesgericht prüfte den vorinstanzlichen Kostenentscheid lediglich auf Willkür, da die ZPO als subsidiäres kantonales Recht Anwendung findet. Die Vorinstanz hatte die Gerichtsgebühr im Berufungsverfahren auf CHF 5'500 festgesetzt und CHF 5'000 davon dem Beschwerdeführer auferlegt, wobei dieser Betrag wegen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurde.
Der Beschwerdeführer argumentierte, die Vorinstanz hätte aus Billigkeitsgründen nach Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO die Kosten nach Ermessen verteilen müssen, da seine Klage im Grundsatz geschützt, aber nicht in der Höhe zugesprochen wurde und die Bezifferung der Genugtuung schwierig war. Das Bundesgericht hielt fest, dass dem Gericht ein Ermessensspielraum zusteht, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will. Angesichts der hohen Forderung des Beschwerdeführers, die die vom Bundesgericht bisher als angemessen erachteten Sätze deutlich überstieg, sei keine willkürliche Ermessensunterschreitung festzustellen.
Auch die Rügen der Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und des Gebots der Waffengleichheit (Art. 29 Abs. 1 BV) wurden als unbegründet abgewiesen. Die einstweilige Übernahme der Kosten durch die Gerichtskasse aufgrund der unentgeltlichen Rechtspflege und das Fehlen einer Verrechnung mit der Genugtuung schliessen eine Verletzung der Rechtsweggarantie aus. Die Bemessung des Streitwerts, der auch die als Schadenersatz geltend gemachten ausserprozessualen Parteikosten umfasste, wurde ebenfalls als willkürfrei erachtet.
IV. Schlussfolgerung des Bundesgerichts
Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde stattgegeben, da die Eingabe nicht von vornherein aussichtslos war. Die Entschädigung für den amtlich bestellten Anwalt wurde auf CHF 3'000 festgesetzt, da die eingereichte Honorarnote angesichts des eingeschränkten Streitgegenstands als überhöht galt.
V. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 2C_635/2024 die vom Obergericht nach Rückweisung neu festgesetzte Genugtuung von CHF 4'000 wegen unmenschlicher Haftbedingungen als willkürfrei bestätigt. Es hat insbesondere dargelegt, dass: 1. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, da nach der bundesgerichtlichen Rückweisung der Sachverhalt und der Ermessensspielraum der Vorinstanz klar definiert waren. 2. Die Bemessung der Genugtuung von CHF 4'000 für 20 Tage unwürdiger Haftbedingungen auf einem mittelschweren Verschulden des Kantons und einer mittelschweren Persönlichkeitsverletzung basiert. Der angewandte Tagessatz von CHF 200 wurde als willkürfrei erachtet, insbesondere im Vergleich zur Praxis bei unrechtmässig angeordneter Haft und unter Berücksichtigung der kumulierten, entwürdigenden Faktoren und der Nichtanwendung formeller Disziplinarverfahren. 3. Der Kostenentscheid der Vorinstanz, der die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegte (vorbehältlich der unentgeltlichen Rechtspflege), ebenfalls nicht willkürlich ist und keine verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien verletzt.