Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_739/2024 vom 11. September 2025

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 5A_739/2024 vom 11. September 2025

Parteien und Gegenstand: In diesem Fall focht A._ (Beschwerdeführerin), die Tochter der verstorbenen C._, einen Entscheid des Kantonsgerichts Waadt an. Der Streit drehte sich um die Frage der Erbunwürdigkeit von C._ in Bezug auf die Erbschaft ihrer Partnerin D._. Konkret ging es darum, ob C._ auf dem Erbschein von D._ aufgeführt werden sollte, obwohl C._ ihre Partnerin D._ getötet hatte, bevor sie Suizid beging. Das Bundesgericht hatte die Anwendung von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB (Erbunwürdigkeit) im Kontext einer Tötung auf Verlangen (Art. 114 StGB) zu beurteilen.

Sachverhalt: Am 19. Juli 2007 schlossen C._ und D._, die zuvor eine eingetragene Partnerschaft eingegangen waren, einen Erbvertrag. Gemäss diesem Vertrag setzte C._ ihre Partnerin D._ zu 5/8 und ihre Tochter A._ zu 3/8 als Erbinnen ein. D._ ihrerseits setzte C._ zu 5/8 und ihre Tochter B._ zu 3/8 als Erbinnen ein.

Am 17. April 2024 verstarben D._ und C._. Aus den Akten des Strafverfahrens geht hervor, dass C._ ihre Partnerin D._ mit einer Schusswaffe tötete und sich anschliessend selbst das Leben nahm. D._ verstarb dabei vor C._.

Der Friedensrichter des Bezirks Jura-Nord vaudois homologierte am 23. Mai 2024 den Erbvertrag. Am 5. Juni 2024 erklärte A._ die Annahme der Erbschaft von C._ und ersuchte um Ausstellung eines Erbscheins. B._ tat dasselbe am 6. Juni 2024 für die Erbschaft von D._.

Verfahrensgang vor den Vorinstanzen: Mit Entscheid vom 14. Juni 2024 stellte der Friedensrichter fest, dass C._ nicht auf dem Erbschein der Erbschaft von D._ figurieren würde. Er begründete dies damit, dass C._, die D._ getötet hatte und D._ vor C._ verstarb, als erbunwürdig gemäss Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB zu betrachten sei. Folglich sei Art. III des Erbvertrags vom 19. Juli 2007, der C._ als Erbin von D._ vorsah, unbeachtlich.

Die Zivilrechtliche Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Waadt bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 25. Juli 2024 und wies die Beschwerde von A.__ ab.

Beschwerde an das Bundesgericht: A._ erhob sowohl eine Beschwerde in Zivilsachen als auch eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragte hauptsächlich, festzustellen, dass C._ auf dem Erbschein von D._ aufzuführen sei und B._ nicht die Alleinerbin von D.__ sei. Eventualiter verlangte sie die Rückweisung der Sache an die kantonale Instanz zur Neubeurteilung.

Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts:

1. Zulässigkeit und Kognition: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Erstellung und Ausstellung eines Erbscheins gemäss Art. 559 Abs. 1 ZGB zur freiwilligen Gerichtsbarkeit gehört. Da der Antrag jedoch einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt, ist die Streitsache vermögensrechtlicher Natur und der Streitwert von Fr. 30'000.– ist erreicht. Die Beschwerde in Zivilsachen war grundsätzlich zulässig, wodurch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde unzulässig wurde (Art. 113 BGG).

Ein zentraler Punkt für die Beurteilung war die Natur des Erbscheins und die damit verbundene Kognition des Bundesgerichts. Das Bundesgericht erinnerte daran, dass der Erbschein keine materielle Rechtsanerkennung, sondern lediglich ein provisorisches Legitimationspapier darstellt, das dem Berechtigten die Verfügung über die Nachlassgüter ermöglicht. Er entfaltet keine materielle Rechtskraft bezüglich der Erbenstellung. Die definitive Auslegung von Verfügungen von Todes wegen und die damit verbundene Erbenstellung obliegen dem ordentlichen Richter und nicht der für die Erbscheinausstellung zuständigen Behörde. Obwohl die kantonale Instanz materiell über die Frage der Erbunwürdigkeit entschieden hatte, ohne die definitive Beurteilung dem ordentlichen Richter vorzubehalten, qualifizierte das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG. Dies bedeutet, dass die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts stark eingeschränkt ist: Es kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG), insbesondere Willkür (Art. 9 BV). Eine Entscheidung gilt nur dann als willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, eine klare Rechtsnorm oder einen unbestrittenen Rechtsgrundsatz schwerwiegend missachtet oder das Gerechtigkeitsempfinden in stossender Weise verletzt.

2. Die Frage der Erbunwürdigkeit bei Tötung auf Verlangen (Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB):

a) Rechtslage und Zweck der Erbunwürdigkeit: Gemäss Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ist erbunwürdig, wer den Erblasser vorsätzlich und unrechtmässig getötet oder zu töten versucht hat. Das Bundesgericht hielt fest, dass der Zweck der Erbunwürdigkeit darin besteht, zu verhindern, dass jemand von der Erbschaft des Erblassers profitiert, wenn dieser keine Möglichkeit mehr hatte, die betreffende Person von der Erbfolge auszuschliessen. Die Bestimmung basiert auf dem hypothetischen Willen des Erblassers. Die Erbunwürdigkeit tritt von Gesetzes wegen ein, ist von Amts wegen zu berücksichtigen und von zwingender Natur. Sie gilt für alle Fälle von vorsätzlicher Lebensbeendigung, unabhängig davon, ob diese strafrechtlich geahndet werden oder nicht.

b) Verzeihung (Art. 540 Abs. 2 ZGB): Die Erbunwürdigkeit entfällt durch Verzeihung (Art. 540 Abs. 2 ZGB). Die Verzeihung unterliegt keiner besonderen Form und kann ausdrücklich oder schlüssig erfolgen. Sie setzt Urteilsfähigkeit voraus und ist unmöglich, wenn der Erblasser getötet wurde oder sich in einem dauerhaft urteilsunfähigen Zustand befindet. Eine Ausnahme wird von einigen Autoren für eine implizite oder vorweggenommene Verzeihung gemacht.

c) Kontroverse bei Tötung auf Verlangen: Das Bundesgericht stellte fest, dass der Fall der Tötung auf Verlangen des Opfers (Art. 114 StGB) in der Lehre umstritten ist: * Mehrheitslehre: Die Mehrheit der Doktrin verneint in solchen Fällen die Erbunwürdigkeit, indem sie Art. 114 StGB vom Anwendungsbereich von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ausschliesst. Sie argumentiert mit dem Einverständnis des Erblassers. * Minderheitslehre: Andere Autoren bejahen die Erbunwürdigkeit. Einige von ihnen vertreten jedoch die Ansicht, dass das vorherige Verlangen oder Einverständnis des Erblassers als implizite oder vorweggenommene Verzeihung im Sinne von Art. 540 Abs. 2 ZGB zu werten sei.

d) Beurteilung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht bestätigte, dass Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB nicht auf das Strafrecht verweist, sondern der Erbunwürdigkeitsgrund autonom nach privatrechtlichen Regeln zu definieren ist. Daher ist es möglich, dass eine nach dem Strafgesetzbuch als Straftat definierte Handlung nicht gleichzeitig einen Erbunwürdigkeitsgrund darstellt. Die Beschwerdeführerin hatte somit zu Recht gerügt, dass sich die kantonale Behörde zu Unrecht allein auf die strafrechtliche Strafbarkeit gemäss Art. 114 StGB gestützt hatte.

Der entscheidende Punkt: Obwohl das Bundesgericht diese fehlerhafte Begründung der kantonalen Instanz anerkannte, stellte es fest, dass die Rechtsfrage, ob die Tötung auf Verlangen einen Erbunwürdigkeitsgrund darstellt, in der Lehre umstritten und vom Bundesgericht noch nie entschieden wurde. Angesichts der beschränkten Kognition im Rahmen von Art. 98 BGG (nur Willkürprüfung) konnte die angefochtene Entscheidung nicht als willkürlich aufgehoben werden, da eine Lösung nicht als willkürlich gilt, wenn die Frage in der Doktrin umstritten ist, selbst wenn die kantonale Behörde von der Mehrheitsmeinung abweicht.

Schlussfolgerung: Aufgrund der beschränkten Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei vorsorglichen Massnahmen und der Tatsache, dass die Frage der Erbunwürdigkeit bei Tötung auf Verlangen in der Doktrin kontrovers diskutiert und vom Bundesgericht noch nicht abschliessend geklärt wurde, konnte der Entscheid der Vorinstanz nicht als willkürlich qualifiziert werden. Der Rekurs der Beschwerdeführerin wurde daher abgewiesen.

Kosten und unentgeltliche Rechtspflege: Die Kosten des Verfahrens wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde jedoch stattgegeben, da ihre Rechtsbegehren nicht von vornherein aussichtslos waren, angesichts der kontroversen Rechtslage. Die Gerichtskosten werden vorläufig von der Bundesgerichtskasse getragen, und der Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin wurde als amtlicher Anwalt entschädigt.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht bestätigte, dass die Tötung auf Verlangen nach Art. 114 StGB nicht automatisch zur Erbunwürdigkeit gemäss Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB führt, da die Erbunwürdigkeit autonom nach privatrechtlichen Regeln zu beurteilen ist. Die Vorinstanz hatte sich zu Unrecht allein auf die strafrechtliche Strafbarkeit gestützt. Da die Frage der Erbunwürdigkeit bei Tötung auf Verlangen in der Lehre jedoch umstritten und vom Bundesgericht noch nicht abschliessend geklärt ist, und weil das Bundesgericht eine auf Art. 98 BGG basierende, auf Willkür beschränkte Kognition anwandte, konnte die angefochtene Entscheidung, die Erbunwürdigkeit bejahte, nicht als willkürlich aufgehoben werden. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen, obwohl das Bundesgericht die Argumentation der Vorinstanz als fehlerhaft anerkannte. Das Gericht gewährte der Beschwerdeführerin trotz Abweisung des Rekurses die unentgeltliche Rechtspflege, da ihre Rechtsbegehren angesichts der unklaren Rechtslage nicht aussichtslos waren.