Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_112/2025 vom 11. September 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_112/2025 und 5A_363/2025 vom 11. September 2025

1. Einleitung und Prozessgegenstand

Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts befasst sich mit der Aufhebung von Miteigentum an vier unbebauten Grundstücken in U._, die insgesamt 13'480 m² umfassen und einem öffentlich-rechtlich verbindlichen Quartierplan unterliegen. Die C._ AG hält die Hälfte des Miteigentums, während die A._ AG und B._ (im Folgenden: Beschwerdeführer) je ein Viertel halten. Die C.__ AG (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) klagte auf Aufhebung des Miteigentums und öffentliche Versteigerung der Grundstücke gemäss Art. 651 Abs. 2 ZGB. Die Beschwerdeführer beantragten primär eine Versteigerung allein unter den Miteigentümern oder eventualiter eine Realteilung nach Vereinigung der Grundstücke.

Das Zivilkreisgericht und das Kantonsgericht Basel-Landschaft wiesen die Anträge der Beschwerdeführer ab und ordneten die öffentliche Versteigerung der Grundstücke mit einem Mindestzuschlagspreis von Fr. 26.4 Mio. an. Die Beschwerdeführer fochten diese Entscheide beim Bundesgericht an, rügten insbesondere die Wahl der Versteigerungsart, die Ablehnung der Realteilung, die Festsetzung der Steigerungsbedingungen sowie die Höhe der auferlegten Gerichtsgebühren.

2. Kognition des Bundesgerichts

Das Bundesgericht prüft die Anwendung des Bundesrechts von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG), jedoch grundsätzlich nur auf formell ausreichend begründete Rügen hin (Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen gelten für die Rüge verfassungsmässiger Rechte (Art. 106 Abs. 2 BGG, Rügeprinzip) und für die Anfechtung von Sachverhaltsfeststellungen. Letztere werden nur überprüft, wenn sie offensichtlich unrichtig (willkürlich im Sinne von Art. 9 BV) sind oder auf einer anderen Bundesrechtsverletzung beruhen (Art. 105 Abs. 1, Art. 97 Abs. 1 BGG). Bloße appellatorische Kritik oder pauschale Rügen genügen diesen Anforderungen nicht.

3. Grundsätze der Miteigentumsaufhebung und gerichtliches Ermessen

Gemäss Art. 650 Abs. 1 ZGB hat jeder Miteigentümer das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen. Können sich die Miteigentümer nicht über die Art der Aufhebung einigen, entscheidet das Gericht nach Art. 651 Abs. 2 ZGB über die körperliche Teilung oder die Versteigerung (öffentlich oder unter den Miteigentümern). Das Gericht fällt seine Entscheidung aufgrund sämtlicher Sachumstände des Einzelfalls nach Billigkeit (Art. 4 ZGB), wobei die körperliche Teilung keinen absoluten Vorrang beansprucht (BGE 100 II 187 E. 2e).

Das Bundesgericht überprüft derartige Ermessensentscheide zwar frei, schreitet aber nur ein, wenn die kantonale Instanz von ihrem Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. grundlos von anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, irrelevante Gesichtspunkte berücksichtigt oder rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Auch offensichtlich unbillige oder stossend ungerechte Ergebnisse sind zu korrigieren (BGE 142 III 612 E. 4.5).

4. Wahl der Versteigerungsart: Öffentliche Versteigerung versus Versteigerung unter Miteigentümern

Das Kantonsgericht hatte die öffentliche Versteigerung angeordnet und dies damit begründet, dass es sich bei den Parteien um gewinnorientierte Aktiengesellschaften handle, die im Immobilienbereich tätig seien. Auch der Beschwerdeführer B.__ sei beruflich in der Immobilienbranche tätig und habe seinen Miteigentumsanteil zwar von der Mutter geerbt, pflege aber keine "besonders emotionale oder persönliche Beziehung" zu den Grundstücken im Sinne eines von Generation zu Generation weitergegebenen Familienbesitzes. Da die öffentliche Versteigerung erfahrungsgemäss den höchsten Erlös erbringe, sei diese anzuordnen.

Die Beschwerdeführer rügten eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine fehlerhafte Ermessensausübung, indem das Kantonsgericht den familiären Bezug nicht genügend gewürdigt habe. Das Bundesgericht wies diese Rügen ab. Es stellte fest, dass die Begriffe "Familienbesitz" oder "Familienbetrieb" in diesem Kontext keine reinen Sachverhalte seien, sondern Wertungen im Rahmen der Ermessensausübung. Die pauschale Behauptung emotionaler Bindungen durch den Beschwerdeführer B.__ genügte nicht, um die umfassende Beurteilung des Kantonsgerichts, dass primär finanzielle Interessen verfolgt würden, als willkürlich auszuweisen. Zudem verlangten die Beschwerdeführer selbst eine Versteigerung (wenn auch unter Miteigentümern), sodass sie ohnehin nicht sicher sein könnten, den Zuschlag zu erhalten. Die Beschwerdegegnerin sei auch nicht Teil des behaupteten Familiengefüges. Die Beschwerdeführer setzten sich ferner nicht mit den weiteren Begründungen des Kantonsgerichts (Beteiligung von Immobilien-/Bauunternehmen, weitere Baulandprojekte, Interesse der Beschwerdegegnerin am bestmöglichen Verkauf) auseinander. Das Bundesgericht verneinte daher einen Ermessensfehler.

5. Ablehnung der Realteilung

Das Eventualbegehren der Beschwerdeführer auf Vereinigung der Grundstücke und anschliessende Realteilung lehnte das Kantonsgericht ebenfalls ab. Es verwies darauf, dass beide Parteien mit ihren Hauptbegehren die Versteigerung beantragt und somit überwiegend merkantile Interessen bekundet hätten. Eine Realteilung sei zudem nicht "sinnvoll" bzw. "vernünftig durchführbar", da für eine solche noch Absprachen mit der Gemeinde, Vereinbarungen mit den Eigentümern und weitere Planungsschritte erforderlich wären. Obwohl sich die Parteien im Quartierplan-Vertrag grundsätzlich sämtliche für die Realisierung notwendigen Dienstbarkeiten eingeräumt hätten, fehle ein konkretes Bauprojekt, um deren genauen Inhalt (Lage, Verlauf, Umfang) festzulegen. Die Parteien hätten im Quartierplan-Vertrag selbst festgehalten, dass Details im Rahmen der Baubewilligungsverfahren zu regeln seien.

Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung. Die Rüge der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die Möglichkeit der Realteilung tatsachenwidrig verneint, wurde zurückgewiesen. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführer weder konkrete Aktenverweise für ihre Behauptungen zu bereits umfassend geregelten Dienstbarkeiten im Quartierplan-Vertrag lieferten, noch die zentrale Feststellung des Kantonsgerichts bestritten, dass noch kein Bauprojekt vorliege und die Einzelheiten der Dienstbarkeiten im Rahmen künftiger Baubewilligungsverfahren zu regeln seien. Die eigene Forderung der Beschwerdeführer nach "Errichtung der erforderlichen Dienstbarkeiten" in ihrem Rechtsbegehren widersprach zudem ihrer Behauptung, es sei keine weitere Regelung notwendig. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung lag somit nicht vor, und die rechtliche Beurteilung des Kantonsgerichts, dass eine Realteilung unter diesen Umständen nicht zur Beseitigung der Konflikte geeignet sei, hielt Bundesrecht stand.

6. Festsetzung der Steigerungsbedingungen

Die Beschwerdeführer rügten die vom Kantonsgericht festgesetzten Steigerungsbedingungen, insbesondere den Mindestzuschlagspreis von Fr. 26.4 Mio. und die Regelung der Erlösverteilung. Das Kantonsgericht hatte argumentiert, die Festsetzung von Steigerungsbedingungen liege im Ermessen des Gerichts, der Mindestzuschlagspreis diene der Deckung von Pfandrechten und Kosten, und die Beschwerdeführer hätten dem erstinstanzlich nicht widersprochen. Es sei zudem Sache der Steigerungsbehörde, bei Nichterreichen des Mindestpreises einen Zweitaufruf ohne Mindestgebot und weitere Modalitäten vorzusehen, und die Erlösverteilung könne nicht jedem erdenklichen Ausgang Rechnung tragen, sei aber durch die Behörde bei Zuschlag an einen Miteigentümer anzupassen.

Das Bundesgericht wies die Rügen ab. Es erklärte das von den Beschwerdeführern im Verfahren 5A_112/2025 eingereichte Protokollberichtigungsbegehren der Beschwerdegegnerin als unzulässiges Novum (BGE 149 III 465 E. 5.5.1), da es sich nicht um eine Sachurteilsvoraussetzung handle. Die Beschwerdeführer zeigten zudem nicht auf, inwiefern der Entscheid ohne die vermeintliche Falschaussage der Beschwerdegegnerin anders ausgefallen wäre. Die Behauptung, die Steigerungsbehörde sei an die richterliche Anordnung gebunden und könne keinen Zweitaufruf ohne Mindestgebot anordnen, genügte nicht, um die Ausführungen des Kantonsgerichts zu den kantonalen Bestimmungen des EG OR als rechtsfehlerhaft auszuweisen. Auch die Rüge bezüglich der Erlösverteilung, die den Fall eines Zuschlags an einen Miteigentümer nicht explizit vorsehe, wurde abgewiesen, da die Beschwerdeführer die Folgerung des Kantonsgerichts nicht als rechtswidrig infrage stellten, wonach die Steigerungsbehörde in diesem Fall die Verteilung anpassen könne. Die Steigerungsbedingungen wurden somit als nicht rechtsfehlerhaft befunden.

7. Höhe der Gerichtsgebühren

Die Beschwerdeführer fochten auch die im Berufungsverfahren auferlegte Entscheidgebühr von Fr. 150'000.-- als willkürlich an. Das Kantonsgericht hatte diese Gebühr, basierend auf einem Streitwert von Fr. 33.7 Mio., gestützt auf § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f Ziff. 2 GebT und § 3 Abs. 2 GebT festgesetzt. Es begründete die erhöhte Gebühr mit dem "besonders hohen Streitwert", dem "umfangreichen Aktenmaterial" und der "aufwändigen Urteilsvorbereitung".

Das Bundesgericht wies auch diese Rüge ab. Es erinnerte an die eingeschränkte Kognition bei der Überprüfung kantonalen Prozessrechts auf Willkür (Art. 9 BV) und das Äquivalenzprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV). Die Beschwerdeführer bestritten die gesetzlichen Grundlagen nicht und ihre Kritik am "Aktenumfang" und am "etwas höheren" Streitwert war appellatorischer Natur und genügte nicht den Anforderungen an eine Sachverhaltsrüge oder Willkürrüge. Das Bundesgericht hielt fest, dass bei der Gebührenfestsetzung der Streitwert, die Schwierigkeit und der Aufwand des Falles berücksichtigt werden dürfen und es dem Gemeinwesen nicht verwehrt ist, mit Gebühren für bedeutende Geschäfte Ausfälle in weniger bedeutsamen Fällen auszugleichen. Die Gebühr von Fr. 150'000.--, die weniger als ein Drittel der Maximalgebühr von Fr. 500'000.-- (§ 52 Abs. 3 GOG) und lediglich etwa 0.4 % des Streitwerts betrug, wurde vom Bundesgericht nicht als Verletzung des Äquivalenzprinzips oder als willkürlich erachtet.

8. Schlussfolgerung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht hat die Beschwerden der A._ AG und von B._ abgewiesen, soweit darauf einzutreten war und sie nicht gegenstandslos geworden sind. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 85'000.-- wurden den Beschwerdeführern in solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin wurde nicht zugesprochen, da sie lediglich zur Stellungnahme bezüglich der aufschiebenden Wirkung eingeladen worden war.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht bestätigt die Anordnung der öffentlichen Versteigerung der vier unbebauten Grundstücke zur Aufhebung des Miteigentums. Es weist die Rügen der Beschwerdeführer gegen die Wahl der Versteigerungsart ab, da keine fehlerhafte Ermessensausübung des Kantonsgerichts nachgewiesen wurde, insbesondere angesichts der primär merkantilen Interessen der beteiligten Parteien und des Fehlens tiefer persönlicher Bindungen. Auch die von den Beschwerdeführern beantragte Realteilung wird als unpraktikabel und nicht geeignet zur Konfliktlösung erachtet, da ohne konkretes Bauprojekt die notwendigen Details von Dienstbarkeiten nicht festgelegt werden können. Die Steigerungsbedingungen, einschliesslich des Mindestzuschlagspreises, werden ebenfalls bestätigt, wobei die Rügen der Beschwerdeführer als unzureichend begründet oder auf unzulässigen neuen Tatsachen beruhend befunden werden. Schliesslich wird die Höhe der Gerichtsgebühr als verhältnismässig und nicht willkürlich beurteilt, da sie innerhalb des grossen Ermessensspielraums des Kantonsgerichts liegt und dem sehr hohen Streitwert sowie dem Aufwand des Verfahrens Rechnung trägt.