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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen.
Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5A_384/2024 vom 10. September 2025
1. Parteien und Gegenstand Das Urteil betrifft eine Beschwerde in Zivilsachen von A._ (Beschwerdeführerin, Mutter) gegen B._ (Beschwerdegegner, Vater) betreffend eine Unterhaltsklage und die Regelung der elterlichen Rechte. Konkret geht es um die Modalitäten der alternierenden Obhut und die Berechnung der Kinderunterhaltsbeiträge.
2. Sachverhalt und Vorinstanzen Die nicht verheirateten Eltern zweier Töchter (geb. 2013 und 2016) trennten sich im März 2021. Eine alternierende Obhut im Wochenrhythmus wurde im September 2021 eingeführt, anfangs mit zusätzlichen unterwöchentlichen Besuchsrechten beim jeweils anderen Elternteil.
3. Beschwerde an das Bundesgericht Die Mutter legte Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des kantonalen Urteils bezüglich der Obhutsregelung (Wiederherstellung der unterwöchentlichen Besuche) und der Unterhaltsfestsetzung. Sie verlangte höhere Unterhaltsbeiträge und eine andere Verteilung der Kinderkosten.
4. Erwägungen des Bundesgerichts
4.1. Regelung der alternierenden Obhut (Verletzung von Art. 298 ZGB) * Rüge der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin machte geltend, die vorinstanzliche Regelung der Obhut missachte das Kindeswohl (Art. 298 ZGB), da sie das in den provisorischen Massnahmen vorgesehene unterwöchentliche Besuchsrecht strich. Sie kritisierte die allgemeinen Begründungen der Vorinstanz und verwies auf einen Bericht des Kindesschutzdienstes (SEASP) vom Juli 2021, der eine solche Regelung als zweckmässig erachtet hatte. Sie argumentierte, die Stabilität der Kinder werde gerade durch die Beibehaltung der bisherigen Praxis gewährleistet und stellte die Flexibilität des Vaters zur Betreuung der Kinder am Mittwochnachmittag (Homeoffice bedeute Arbeit, nicht Verfügbarkeit) in Frage. * Beurteilung durch das Bundesgericht: * Das Bundesgericht erachtete die Rügen der Beschwerdeführerin als weitgehend appellatorisch. Es stellte klar, dass es sich hier nicht um eine Abänderung einer bestehenden Regelung gemäss Art. 298d ZGB handle, sondern um eine erstmalige Festsetzung der Obhutsmodalitäten in einem Endentscheid. Die Frage, ob die "aktuelle" (provisorisch geregelte) Situation schädlich sei, sei somit nicht allein entscheidend. * Die Hauptbegründung der kantonalen Instanz, wonach die häufigen Wohnortwechsel ("cinq fois par quinzaine") dem Stabilitätsbedürfnis der Kinder widersprächen, wurde von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert angefochten. * Die Kritik an der Beweiswürdigung bezüglich der Verfügbarkeit des Vaters wurde als nicht schlüssig erachtet, da die Beschwerdeführerin nicht darlegte, inwiefern die Vorinstanz bei der Würdigung der Arbeitgeberbescheinigung willkürlich (Art. 9 BV) entschieden hätte. Zudem hielt das Bundesgericht fest, dass auch die Beschwerdeführerin selbst, obwohl sie zu 80% arbeite, gelegentlich alternative Betreuungslösungen für die Kinder finden müsse. * Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die kantonale Instanz ihr weites Ermessen (Art. 4 ZGB) bei der Festlegung der Obhutsmodalitäten nicht missbraucht habe. Die Rüge ist, soweit zulässig, unbegründet.
4.2. Einkommensberechnung der Mutter (Verletzung von Art. 276, 285 ZGB und Art. 9 BV) * Rüge der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin beanstandete, dass die Vorinstanz bei der Berechnung ihres Einkommens als alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin ihrer GmbH einen Rechtsfehler begangen habe. Die Vorinstanz habe den gesamten Posten "salaires & charges sociales" (Gehälter und Sozialabgaben) zum Gewinn der Gesellschaft addiert, um ihr massgebliches Einkommen zu ermitteln. Dieser Posten umfasse jedoch auch die von ihr als Selbständigerwerbende geschuldeten Sozialabgaben (namentlich AHV/IV/EO/ALV sowie die berufliche Vorsorge), die für die Ermittlung des Nettoeinkommens zwingend abzuziehen seien. Das resultierende Einkommen sei somit ein Bruttoeinkommen. * Beurteilung durch das Bundesgericht: * Das Bundesgericht gab der Beschwerdeführerin in diesem Punkt Recht. Es hielt fest, dass das für die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge massgebende Einkommen das effektive Nettoeinkommen sei, d.h. nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge. Dies gelte auch für Selbständigerwerbende (Art. 3 LAVS, Art. 2 LAI, Art. 27 Abs. 1 ELG). * Indem die Vorinstanz den gesamten Posten "salaires & charges sociales" ohne Abzug der darin enthaltenen Sozialversicherungsbeiträge zum Gewinn addiert habe, habe sie Bundesrecht verletzt. * Die Sache ist in diesem Punkt zur Neuberechnung des Einkommens der Beschwerdeführerin unter korrekter Berücksichtigung der Sozialabzüge an die kantonale Instanz zurückzuweisen.
4.3. Überschussverteilung (Verletzung von Art. 276, 285 ZGB und Rechtsprechung) * Rüge der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin rügte, die Vorinstanz habe bei der Überschussverteilung Art. 276 und 285 ZGB sowie die Rechtsprechung verletzt. Sie verlangte, dass der Überschuss beider Elternteile als Berechnungsgrundlage diene und jedem Kind 1/4 des Überschusses jedes Elternteils zustehe. Zudem kritisierte sie die drastische Reduzierung des Überschussanteils der Kinder (von 1'500 CHF auf 300 CHF pro Kind) als ungerechtfertigt und ungleich verteilt bei alternierender Obhut. * Beurteilung durch das Bundesgericht: * Grundlage des Überschusses (Assiette de l'excédent): Das Bundesgericht präzisierte die Grundsätze für die Überschussverteilung bei unverheirateten Eltern. Entgegen der im ATF 149 III 441 dargelegten Lösung für unverheiratete Eltern mit alleiniger Obhut eines Elternteils, bei der nur der Überschuss des finanziell unterhaltspflichtigen Elternteils berücksichtigt wird, ist im vorliegenden Fall – unverheiratete Eltern mit alternierender Obhut, bei denen beide Eltern finanziell zum Unterhalt beitragen – der Überschuss der gesamten Familie (d.h. der kumulierte Überschuss beider Elternteile) zu berücksichtigen. * Begründung: Diese Lösung entspricht Art. 285 Abs. 1 Satz 1 ZGB, der die Berücksichtigung der Ressourcen beider Eltern vorschreibt, und ermöglicht den Kindern, am Lebensstandard beider Eltern teilzuhaben. Sie trägt zudem den kritischen Stimmen in der Doktrin Rechnung, die eine Ungleichbehandlung der Kinder aufgrund des Zivilstands der Eltern als nicht gerechtfertigt erachten. Das Bundesgericht hat bereits in ATF 149 III 441 festgehalten, dass der Gleichheitsgedanke ein allgemeiner Grundsatz ist und die konkrete Situation stets Ausgangspunkt und Wesen der Unterhaltsberechnung bildet. Die frühere restriktivere Anwendung wurde auf Fälle beschränkt, in denen der Barunterhalt nur von einem Elternteil zu leisten war. * Verteilungsschlüssel (Clef de répartition): Hinsichtlich des Verteilungsschlüssels entschied sich das Bundesgericht für die Lösung, die auch bei verheirateten Eltern angewendet wird: Die Verteilung des Überschusses erfolgt global nach dem Prinzip der "grossen und kleinen Köpfe". Das bedeutet, dass die Kinder – wie bei verheirateten Eltern – einen Anteil erhalten, der einer "kleinen Kopf"-Quote am gesamten Familienüberschuss entspricht (bei zwei Kindern also je 1/6 des Gesamtüberschusses). Der "fiktive" Anteil des anderen Elternteils (der Mutter für sich selbst, da sie keinen eigenen Unterhaltsanspruch gegen den Vater hat) verbleibt dem unterhaltspflichtigen Elternteil (Vater). * Begründung: Es gebe keine stichhaltigen Gründe, Kinder je nach Zivilstand ihrer Eltern unterschiedlich zu behandeln. Das Prinzip "nach grossen und kleinen Köpfen" sei zudem nicht absolut und könne je nach Einzelfall angepasst werden. Das Bundesgericht verneinte auch das Risiko einer indirekten Subventionierung des anderen Elternteils, da dessen theoretischer Anteil dem Unterhaltsschuldner verbleibe und die Berücksichtigung von zwei "grossen Köpfen" den Kinderanteil indirekt reduziere. * Da die Sache zur Neuberechnung der Einkommen und des Überschusses zurückgewiesen wird, werden die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin bezüglich der Reduzierung des Überschussanteils und der Verteilung der ausserschulischen Kosten hinfällig, da sich diese Werte neu bestimmen werden.
5. Fazit Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit sie zulässig ist. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben, und die Sache wird zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die kantonale Instanz zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Bundesgerichtsverfahrens werden hälftig zwischen den Parteien aufgeteilt, die Parteikosten werden verrechnet.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: