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Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (BGer) befasst sich mit der Zulässigkeit von Kennzeichnungselementen für vegane Fleischersatzprodukte. Konkret geht es um die Verwendung von Tierartenbezeichnungen wie "Poulet" oder "Schwein" für rein pflanzliche Lebensmittel. Beschwerdeführerin ist das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), Beschwerdegegnerin die Planted Foods AG, eine Produzentin von Fleischersatzprodukten. Das BGer hat zu entscheiden, ob die Vorinstanz (Verwaltungsgericht des Kantons Zürich) das anwendbare Bundesrecht, insbesondere die Bestimmungen zum Täuschungsschutz, korrekt angewendet hat, indem sie die Beanstandung der Tierartenbezeichnungen durch das Kantonale Labor Zürich aufhob.
SachverhaltDie Planted Foods AG produziert in Kemptthal ZH vegane Fleischersatzprodukte. Im Mai 2021 beanstandete das Kantonale Labor Zürich (KLZ) verschiedene Kennzeichnungselemente dieser Produkte. Insbesondere wurde der Planted Foods AG untersagt, Tierartenbezeichnungen für ihre Produkte "planted.chicken", "planted.chicken güggeli", "planted.pulled" und "planted.pulled BBQ" zu verwenden. Dies umfasste spezifisch die Begriffe "planted.chicken", "wie Poulet" / "comme du poulet" / "come pollo", "wie Schwein" / "comme du porc" / "come maiale", "Pulled Pork", "veganes Schwein", "Poulet aus Pflanzen" und "güggeli".
Die dagegen erhobene Einsprache der Planted Foods AG wies das KLZ im Juni 2021 ab. Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich lehnte einen daraufhin eingereichten Rekurs im März 2022 ebenfalls ab, korrigierte lediglich die Kostenauflage. Eine Beschwerde der Planted Foods AG gegen diesen Entscheid hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich im November 2022 gut und hob die Massnahmen des KLZ auf. Das EDI erhob daraufhin im Januar 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Massnahmen des KLZ, die die Nennung von Tierarten betreffen, zu bestätigen.
Rechtliche Grundlagen und Argumentation des BundesgerichtsDas Bundesgericht prüfte die Beschwerde des EDI im Licht der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung, insbesondere des Lebensmittelgesetzes (LMG) und der dazugehörigen Verordnungen.
Zielsetzung des Lebensmittelrechts (E. 4.1): Das LMG bezweckt gemäss Art. 1 lit. c und d LMG den Schutz der Konsumenten vor Täuschung und die Bereitstellung notwendiger Informationen. Das BGer betont, dass diese beiden Ziele – Täuschungsschutz und Informationspflicht – vom Gesetzgeber unabhängig voneinander verwirklicht wurden.
Kennzeichnungs- und Täuschungsbestimmungen (E. 4.2):
Konkretisierung durch Verordnungsrecht (E. 4.3 – 4.4):
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) als Auslegungshilfe (E. 4.5): Da das Schweizer Lebensmittelrecht an das EU-Recht angelehnt ist, zieht das BGer die einschlägige EuGH-Rechtsprechung heran:
Informationsschreiben 2020/3.1 des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) (E. 5): Das BGer betrachtet das Informationsschreiben als Verwaltungsverordnung, die zwar für Gerichte nicht unmittelbar bindend ist, aber bei einer überzeugenden Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben berücksichtigt wird.
Das Bundesgericht folgt der Auffassung des EDI und heisst die Beschwerde gut (E. 6):
Tatsachenentsprechung und Täuschungsschutz (E. 6.1): Gemäss Art. 18 Abs. 1 LMG müssen alle Angaben den Tatsachen entsprechen. Ein Lebensmittel, das eine Tierartenbezeichnung trägt, muss demnach auch tatsächlich von dieser Tierart gewonnene Bestandteile enthalten. Dies wird durch Art. 14 Abs. 2 LGV gestützt, der vorschreibt, dass eine rechtlich umschriebene Sachbezeichnung nur verwendet werden darf, wenn das Produkt der Umschreibung entspricht. Die Tierart ist ein charakteristischer Bestandteil der lebensmittelrechtlichen Sachbezeichnung für fleischhaltige Produkte gemäss Art. 9 VLtH, und ihre Verwendung weckt entsprechende Erwartungen.
Konvergenz der Rechtsquellen (E. 6.2): Diese Auslegung wird durch das BLV-Informationsschreiben 2020/3.1 und die jüngste Stellungnahme des Bundesrates zu einer parlamentarischen Motion (24.3273 vom 14. März 2024) bestätigt. Der Bundesrat geht von einer einheitlichen Regelung für Milch, Käse und Fleisch aus. Zudem ist diese Auslegung konsistent mit dem Schutzzweck von Art. 19 LMG (Differenzierung von Imitaten) und entspricht der Praxis des EuGH.
Grundsatzentscheidung (E. 6.3): Das BGer hält fest, dass Lebensmittel, die eine Tierartenbezeichnung verwenden, auch Bestandteile dieser Tierart enthalten müssen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Tierartenbezeichnung als technische Sachbezeichnung oder als Teil anderer Kennzeichnungselemente für Marketing und Bewerbung verwendet wird, um den Schutzzweck der Regelungen nicht zu unterlaufen. Auch die Sprache der Bezeichnung ist unerheblich. Ausgenommen sind lediglich Fantasiebezeichnungen des gewöhnlichen Sprachgebrauchs (z.B. "Osterhasen").
Anwendung auf die Planted Foods AG (E. 6.4): Die Verwendung von Begriffen wie "Poulet", "chicken", "pollo", "güggeli", "Schwein", "pork", "porc", "maiale" als Teil von Kennzeichnungselementen und Slogans für die pflanzlichen Fleischersatzprodukte ist unzulässig. Es ist irrelevant, dass auch die korrekte Sachbezeichnung ("pflanzliche Lebensmittel aus Erbsenproteinen") verwendet wird oder dass ein Teil der Konsumenten die Produkte bei näherer Betrachtung als pflanzlich erkennen könnte. Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat sich gerade mit Blick auf Imitate und Surrogate für einen strengen Täuschungsschutz entschieden.
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Verwendung von Tierartenbezeichnungen im Zusammenhang mit den pflanzlichen Fleischersatzprodukten der Planted Foods AG lebensmittelrechtlich unzulässig ist. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich ist somit bundesrechtswidrig und wird aufgehoben.
Das BGer bestätigt die Verfügung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, soweit sie die Nennung von Tierarten beanstandete. Das Kantonale Labor Zürich wird angewiesen, der Beschwerdegegnerin eine neue Frist zur Umsetzung der rechtskonformen Kennzeichnungen anzusetzen. Die Sache wird zudem zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen Rechtsmittelverfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Bundesgerichts werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: