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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_369/2025 vom 25. September 20251. Einleitung und Parteien Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts, 1. Strafrechtliche Abteilung, befasst sich mit einem Rekurs in Strafsachen (recours en matière pénale) gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Waadt vom 14. Januar 2025. Der Beschwerdeführer A._, ein Rechtsanwalt, wurde wegen übler Nachrede (diffamation) verurteilt, während er von der Anschuldigung der Beschimpfung (injure) freigesprochen wurde. Die Beschwerdegegner sind das Ministère public central du canton de Vaud sowie B._ und C.__, gegen die sich die beanstandeten Äusserungen richteten. Gegenstand der Beschwerde war die Bestreitung der Verurteilung wegen übler Nachrede und die Rüge der Verletzung der Unschuldsvermutung sowie verschiedener fundamentaler und strafrechtlicher Bestimmungen.
2. Sachverhalt und Vorinstanzen Der Verurteilung des Beschwerdeführers liegt folgender Sachverhalt zugrunde, der von den kantonalen Gerichten festgestellt und vom Bundesgericht als verbindlich erachtet wurde (Art. 105 Abs. 1 BGG):
Das erstinstanzliche Polizeigericht sprach A.__ am 25. März 2024 von Beschimpfung frei, verurteilte ihn jedoch wegen übler Nachrede zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 80 Franken, bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von 480 Franken. Das Kantonsgericht Waadt bestätigte dieses Urteil am 14. Januar 2025.
3. Rügen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht A.__ beantragte im Wesentlichen seinen Freispruch von übler Nachrede und rügte die Verletzung von Art. 10 Abs. 1 und 2 EMRK sowie Art. 14, 52, 173 Abs. 2 und 3 StGB. Subsidiär forderte er die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Sache zur Anordnung eines psychologischen Gutachtens der Beschwerdegegner durch "Experten für narzisstische Perversion". Er machte geltend, dass seine Äusserungen nicht ehrverletzend gewesen seien, da sie seiner anwaltlichen Pflicht entsprochen hätten, und dass die Verwendung des Begriffs "narzisstische Perversion" einen medizinischen Hintergrund gehabt habe. Zudem habe er von "versuchter Erpressung" gesprochen, nicht von "Erpressung". Er berief sich auch auf sein Recht, die Wahrheit zu beweisen, und bestritt die Absicht, die Beschwerdegegner zu schädigen oder zu verunglimpfen.
4. Begründung des Bundesgerichts
4.1. Prozessuale Aspekte und Sachverhaltsfeststellung: Das Bundesgericht erinnert zunächst an seine eingeschränkte Kognition: Es ist keine Appellationsinstanz, bei der die Fakten frei neu diskutiert werden könnten. Es ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden, es sei denn, diese wurden offensichtlich unrichtig (willkürlich) im Sinne von Art. 9 BV oder unter Verletzung von Bundesrecht festgestellt (Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 1 und 2 BGG). Willkür in der Beweiswürdigung liegt nur vor, wenn die Behörde ohne ernsthaften Grund ein entscheidwesentliches Beweismittel nicht berücksichtigt, dessen Bedeutung und Tragweite verkennt oder aufgrund der erhobenen Beweise unhaltbare Schlüsse zieht. Die Rüge der Verletzung von Grundrechten erfordert eine präzise Begründung (qualifizierte Rügepflicht, Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Prinzip in dubio pro reo hat in Bezug auf die Beweiswürdigung keine weitergehende Bedeutung als das Willkürverbot.
4.2. Behandlung der Rügen im Einzelnen:
Beweisanträge und Recht auf Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK): Der Beschwerdeführer rügte, dass seine Beweisanträge ohne Begründung abgewiesen worden seien. Das Bundesgericht verwarf diese Rüge als appellatorisch und unzureichend begründet (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Abweisung der Beweisanträge, einschliesslich des psychologischen Gutachtens der Beschwerdegegner, ausreichend begründet habe. Die Vorinstanz habe eine nicht-willkürliche antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, wonach die beantragten Beweismittel für die Entscheidfindung nicht relevant seien (vgl. Art. 4.1.3).
Verletzung von Grundrechten (Art. 16 Abs. 2 BV, Art. 10 Abs. 1 und 2 EMRK): Die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen betreffend die Verletzung seiner Grundrechte wurden aufgrund mangelnder Begründung gemäss den erhöhten Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG als unzulässig erklärt.
Inhaltliche Prüfung der üblen Nachrede (Art. 173 StGB): Der Beschwerdeführer brachte vor, seine Äusserungen seien nicht ehrverletzend gewesen und hätten seiner anwaltlichen Pflicht entsprochen. Er berief sich auf eine "medizinische" Deutung des Begriffs "narzisstische Perversion" und auf die Unterscheidung zwischen "versuchter Erpressung" und "Erpressung". Das Bundesgericht wies diese Argumente als appellatorisch zurück. Es stellte fest, dass die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers "mühsam und weitschweifig" sei, "schwer verständliche Ausführungen" enthalte und sich grösstenteils auf Aspekte beziehe, die keinen direkten Bezug zum Verfahren hätten. Der Beschwerdeführer habe sich nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinandergesetzt, sondern seine eigene, persönliche Lesart der Fakten angeboten. Er habe zudem Tatsachen zugrunde gelegt, die nicht den kantonalen Feststellungen entsprächen, ohne dabei Willkür in deren Unterlassung nachzuweisen. Damit habe er die willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung nicht dargelegt.
Wahrheitsbeweis und mangelnder genügender Grund (Art. 14, 173 Abs. 2 und 3 StGB): Der Beschwerdeführer machte geltend, seine Äusserungen seien im Rahmen der Verteidigung der Interessen seiner Klienten erfolgt, die er als Opfer von Belästigung durch die Beschwerdegegner betrachtete. Er vertrat die Ansicht, ihm hätte der Wahrheitsbeweis (Art. 173 Abs. 2 StGB) zugestanden werden müssen, und seine Schädigungsabsicht sei nicht erwiesen. Das von ihm geforderte psychiatrische Gutachten hätte den Wahrheitsbeweis erbracht. Das Bundesgericht erachtete diese Rüge, soweit überhaupt verständlich, ebenfalls als mangelhaft begründet und unzulässig. Es verwies zudem vollumfänglich auf die "klare und überzeugende" Begründung der kantonalen Instanz (Art. 109 Abs. 3 BGG). Die kantonale Instanz und damit auch das Bundesgericht haben demnach Folgendes als entscheidend erachtet:
Verweigerung des Wahrheitsbeweises (Art. 173 Abs. 2 und 3 StGB): Der Wahrheitsbeweis wurde dem Beschwerdeführer verwehrt, da er sich "ohne genügenden Grund" primär dahingehend geäussert hatte, schlecht über die Beschwerdegegner zu reden. Dies ist eine zentrale Bestimmung im schweizerischen Ehrenschutzrecht: Für den Wahrheitsbeweis genügt nicht nur die Richtigkeit der Tatsachenbehauptung, sondern es muss auch ein "genügender Grund" für deren Äusserung bestehen (z.B. öffentliches Interesse oder Wahrung berechtigter privater Interessen). Die Äusserungen eines Anwalts im Rahmen eines Verfahrens unterliegen zwar dem Schutz der Meinungsäusserungsfreiheit, doch darf diese nicht zur unbegründeten Herabsetzung von Prozessbeteiligten missbraucht werden. Die "primäre Absicht, Schlechtes über jemanden zu sagen" schliesst einen genügenden Grund aus.
Querverweis: Art. 173 StGB schützt die persönliche Ehre vor ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen. Während bei Art. 173 Abs. 2 StGB der Wahrheitsbeweis zugelassen ist, wenn die Behauptung der Wahrheit entspricht und in einem berechtigten Interesse (öffentliches Interesse, Schutz eigener Interessen, etc.) erfolgte, schliesst Abs. 3 StGB den Wahrheitsbeweis aus, wenn die Äusserung ohne genügenden Grund und in der Hauptsache in der Absicht, übel nachzureden, gemacht wurde. Im vorliegenden Fall verneinte das Gericht das Vorliegen eines genügenden Grundes und die Hauptabsicht, übel nachzureden, aufgrund der heftigen und pauschalen Diffamierung der Beschwerdegegner.
Freiheitsstrafe (Art. 337 Abs. 3 StPO): Die Rüge des Beschwerdeführers bezüglich der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe (6 Tage) gemäss Art. 337 Abs. 3 StPO wurde als unbegründet abgewiesen, da diese Bestimmung nur gilt, wenn eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr beantragt wurde, was hier nicht der Fall war.
Strafzumessung (Art. 50 und 52 StGB): Die Erwähnung der Strafzumessungsartikel Art. 50 und 52 StGB durch den Beschwerdeführer blieb ohne Konsequenz, da er weder formelle Anträge zur Strafe stellte noch diese in seiner Begründung diskutierte.
5. Ergebnis des Bundesgerichts Das Bundesgericht wies die Beschwerde, soweit sie zulässig war, ab. Die Verurteilung wegen übler Nachrede wurde bestätigt. Die gerichtlichen Kosten von 3'000 Franken wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:Der Beschwerdeführer, ein Anwalt, wurde wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB) verurteilt, weil er in einer Schlichtungsanhörung und in Schreiben an ein Gericht ehrverletzende Äusserungen ("narzisstische Psychopathen", "kranke Geister", "Lüge und Betrug", "Erpressung") gegenüber den Beschwerdegegnern getätigt hatte.
Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung, indem es: 1. Die meisten Rügen des Beschwerdeführers als unzureichend begründet (appellatorisch) und damit unzulässig zurückwies. 2. Feststellte, dass die Äusserungen ehrverletzend waren und gegenüber Dritten (Protokollführerin, Richter) gemacht wurden, was die Tatbestandsmerkmale der üblen Nachrede erfüllt. 3. Bestätigte, dass dem Beschwerdeführer, einem erfahrenen Anwalt, die ehrverletzende Natur seiner Äusserungen bewusst war (Vorsatz). 4. Den Wahrheitsbeweis (Art. 173 Abs. 2 und 3 StGB) verweigerte, da der Beschwerdeführer ohne genügenden Grund und primär in der Absicht gehandelt hatte, schlecht über die Beschwerdegegner zu reden. Ein "genügender Grund" für die Äusserung ehrverletzender Tatsachen konnte nicht festgestellt werden. 5. Die Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung und der Verletzung des rechtlichen Gehörs verwarf, da die Vorinstanz eine nicht-willkürliche antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen hatte.
Das Urteil unterstreicht die strengen Anforderungen des schweizerischen Ehrenschutzrechts, insbesondere die notwendige Begründung für ehrverletzende Äusserungen und die eingeschränkte Möglichkeit des Wahrheitsbeweises, wenn keine legitimen Gründe für die Verbreitung der Aussagen vorliegen. Es verdeutlicht zudem die hohen Anforderungen an die Begründung von Rügen vor Bundesgericht.