Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Bundesgericht, Urteil 4A_170/2024 vom 25. September 2025
Parteien: * Beschwerdeführer: A._, Zweiter Sekretär der Ständigen Mission der Islamischen Republik Pakistan in Genf (Diplomat/Arbeitgeber) * Beschwerdegegnerin: B._, philippinische Staatsangehörige (private Hausangestellte/Arbeitnehmerin)
Gegenstand: Zivilgerichtliche Immunität eines diplomatischen Vertreters; private Hausangestellte
Vorinstanzen: 1. Tribunal des prud'hommes des Kantons Genf (wies Immunitäts-Einrede des Arbeitgebers ab) 2. Chambre des prud'hommes der Cour de justice des Kantons Genf (bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid)
I. Sachverhalt (kurzgefasst)
Der Beschwerdeführer, ein Diplomat der pakistanischen Mission in Genf, schloss am 1. April 2020 einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der Beschwerdegegnerin als private Hausangestellte. Der Vertrag unterstand schweizerischem Recht, insbesondere der Verordnung über die privaten Hausangestellten (ODPr). Am 20. Februar 2021 kündigte der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis. Die Beschwerdegegnerin focht die Kündigung als missbräuchlich an und verlangte eine Entschädigung von CHF 16'548. Da der Beschwerdeführer seine diplomatische Immunität geltend machte, erschien er nicht zur Schlichtungsverhandlung. Die Beschwerdegegnerin reichte daraufhin Klage beim Genfer Arbeitsgericht ein und beantragte gleichzeitig beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), gegebenenfalls eine Aufhebung der Immunität zu verlangen. Der Beschwerdeführer berief sich erneut auf seine Immunität. Die kantonalen Instanzen wiesen die Immunitäts-Einrede zurück und erklärten die Klage als zulässig. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.
II. Verfahrensrechtliche Vorklärungen (Consid. 1)
Das Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Es stellt fest, dass es sich um einen anfechtbaren Zwischenentscheid über die Zuständigkeit (Art. 92 BGG) handelt und der Streitwert im Arbeitsrecht (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) erreicht ist. Die Beschwerdegegnerin machte geltend, der Beschwerdeführer habe mangels aktuellen praktischen Interesses (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG) keine Beschwerdelegitimation, da er die Schweiz verlassen und seine Immunität verloren habe. Das Bundesgericht verwarf dieses Argument mit der Begründung, es liege eine Verwechslung zwischen der Prozessvoraussetzung der Beschwerdelegitimation und der materiellen Voraussetzung der Klagezulässigkeit (fehlende Immunität) vor. Ein nach dem angefochtenen Entscheid eingetretener Umstand (Verlust der Immunität) mache die Beschwerde nicht gegenstandslos, da das Verfahren in den kantonalen Instanzen fortgesetzt werde. Die Beschwerde sei daher grundsätzlich zulässig.
III. Die zentrale Rechtsfrage: Umfang der Immunität eines diplomatischen Vertreters (Consid. 3 und 4)
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (WÜD) sowie des Gaststaatgesetzes (LEH), da diese Bestimmungen die zivilgerichtliche Immunität des diplomatischen Vertreters in Arbeitsverhältnissen mit privaten Hausangestellten unzweideutig festlegten und keine Analogie zur Staatenimmunität zulassen würden.
Das Bundesgericht hält fest, dass der Beschwerdeführer als Diplomat Immunität gemäss WÜD (in Analogie über LEH anwendbar) geniesst. Die Beschwerdegegnerin war eine private Hausangestellte im Sinne von Art. 1 lit. h WÜD und Art. 2 ODPr.
Art. 31 Abs. 1 WÜD gewährt dem diplomatischen Vertreter die zivilrechtliche Immunität mit drei Ausnahmen: a) dingliche Klagen betreffend private unbewegliche Sachen im Empfangsstaat; b) Erbfolgeklagen, bei denen er als Privatperson beteiligt ist; c) Klagen betreffend jegliche berufliche oder gewerbliche Tätigkeit, die er im Empfangsstaat ausserhalb seiner amtlichen Funktionen ausübt.
Nach der bisherigen schweizerischen Auffassung (und explizit in Art. 41 ODPr verankert) wurde die Immunität des Diplomaten in Arbeitsverhältnissen mit privaten Hausangestellten als gegeben betrachtet, da diese nicht unter die Ausnahmen von Art. 31 Abs. 1 lit. a-c WÜD fielen. Art. 41 ODPr sah vor, dass der Entsendestaat die Immunität aufheben muss. Das Bundesgericht hatte sich in früheren Fällen (4A_618/2014, 4A_161/2023) nicht abschliessend zur Frage der Parallelität zwischen Staaten- und Diplomatenimmunität geäussert. Nun musste es die Relevanz dieser Parallelität unter Berücksichtigung eines potenziellen Konflikts zwischen Art. 31 Abs. 1 WÜD und dem Recht auf Zugang zum Gericht nach Art. 6 Abs. 1 EMRK prüfen.
IV. Rechtliche Argumentation des Bundesgerichts
1. EMRK und Staatenimmunität (Consid. 5) Das Bundesgericht rekapituliert die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 6 Abs. 1 EMRK. Dieser verbietet prozedurale Schranken, die den Zugang zu einem Gericht übermässig einschränken. Die Gewährung von Immunität verfolge zwar den legitimen Zweck, das Völkerrecht zu respektieren und gute Beziehungen zwischen Staaten zu fördern. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung habe der EGMR jedoch eine Erosion der absoluten Staatenimmunität festgestellt, insbesondere durch die UN-Konvention über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens (CNUIJE). Art. 11 CNUIJE, der das Völkergewohnheitsrecht widerspiegelt, sieht vor, dass Staaten keine Immunität bei Arbeitsvertragsstreitigkeiten mit nachgeordnetem Personal (insbesondere Hausangestellten) beanspruchen können, sofern die Arbeitskraft Staatsangehörige des Gaststaates ist oder dort ihren ständigen Wohnsitz hat. Die schweizerische Praxis stimmt hiermit überein, indem sie zwischen jure imperii (hoheitliches Handeln) und jure gestionis (privatrechtliches Handeln) unterscheidet und bei letzterem (z.B. Anstellung von Hausangestellten mit ausreichender Binnenbeziehung) keine Immunität gewährt.
2. Übertragung auf Diplomatenimmunität und Interpretation von WÜD Art. 31 Abs. 1 lit. c (Consid. 6 und 7)
Das Bundesgericht stellt fest, dass auch die Immunität eines diplomatischen Vertreters eine prozedurale Schranke darstellt, die den Zugang zum Gericht beeinträchtigt. Der Zweck der diplomatischen Immunität ist die funktionale Notwendigkeit ("accomplissement efficace des fonctions des missions diplomatiques"), nicht ein Vorteil für Einzelpersonen (WÜD Präambel). Dieser Zweck ist legitim. Die Frage ist jedoch, ob die Immunität in Bezug auf Arbeitsverträge mit Hausangestellten im Verhältnis zum Zweck steht.
V. Schlussfolgerung des Bundesgerichts (Consid. 8)
Diese Interessensabwägung spricht für eine restriktive Auslegung der zivilgerichtlichen Immunität von Diplomaten und folglich für eine extensive Auslegung der Ausnahme gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. c WÜD. Diese Ausnahme muss Arbeitsverhältnisse mit Hausangestellten umfassen.
Daher hat die Vorinstanz zu Recht dem Beschwerdeführer das Privileg der Immunität verwehrt und die Klage der Beschwerdegegnerin für zulässig erklärt. Die Beschwerde wird abgewiesen.
VI. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht hat in diesem Urteil seine bisherige Praxis zur zivilgerichtlichen Immunität von Diplomaten in Arbeitsverhältnissen mit privaten Hausangestellten grundlegend geändert. Es stützt sich auf eine völkerrechtskonforme Auslegung des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (WÜD) unter Berücksichtigung des Rechts auf Zugang zum Gericht nach Art. 6 EMRK und der Entwicklung des Völkergewohnheitsrechts zur Staatenimmunität.