Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Zusammenfassung des Bundesgerichtsentscheids 6B_958/2024, 6B_961/2024 vom 24. September 2025
1. Einleitung und Verfahrensgegenstand Das Bundesgericht, Erste Strafrechtliche Abteilung, befasste sich in den zu einem Verfahren vereinigten Beschwerden der Beschwerdeführer A._ (Beschwerdeführer 1) und B._ (Beschwerdeführer 2) mit deren Verurteilungen wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung und Raufhandels sowie der damit verbundenen Strafzumessung. Der Entscheid erging gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Waadt (Cour d'appel pénale), welches die erstinstanzlichen Verurteilungen im Wesentlichen bestätigte. Im Fokus standen die Sachverhaltsfeststellung (insbesondere im Hinblick auf Willkür und die Unschuldsvermutung), die rechtliche Qualifikation von Delikten (Raufhandel, einfache Körperverletzung vs. Tätlichkeiten) und die Verwertbarkeit von Videoüberwachungsaufnahmen sowie die Strafzumessung.
2. Sachverhaltliche Grundlagen der Vorinstanz
a) Vorfall vom 14. Januar 2018 (Raufhandel und Körperverletzung) Im Januar 2018 kam es in einer Bar in Lausanne zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen den beiden Beschwerdeführern und weiteren Personen. Die Vorinstanz stellte fest, dass B._ (Beschwerdeführer 2) gegen 23:23 Uhr die Bar betrat und A._ (Beschwerdeführer 1) ansprach. Es kam schnell zu einer körperlichen Auseinandersetzung, bei der A._ B._ mit einem Likörglas ins Gesicht schlug und ihm dabei eine Wunde an der rechten Wange zufügte. Daraufhin intervenierten weitere Mitglieder der "C._" und schlugen auf B._ ein, wobei einer ihn mit einer Glasflasche am Hinterkopf traf. Als B._ in Schwierigkeiten geriet, griff eine Bekanntschaft von ihm (F._) ein und schlug auf den am Boden liegenden A.__ ein.
Nach einer kurzen Beruhigung der Lage kehrte F._ zurück und die Auseinandersetzung entflammte erneut. Kurz darauf traf eine Gruppe von acht Männern, darunter Mitglieder der "D._" (die von B._ zur Unterstützung gerufen worden waren), ein. Es entwickelte sich eine sehr gewalttätige, allgemeine Schlägerei, die bis etwa 23:36 Uhr dauerte. Mehrere Beteiligte erlitten dabei Verletzungen, darunter A._ (oberflächliche Bauchwunde, vier Kopfwunden) und B.__ (einfaches Schädel-Hirn-Trauma, Kopfwunden, Wunde an der rechten Wange).
b) Vorfall vom 20. Dezember 2019 (einfache Körperverletzung durch B.__) B._ geriet kurz vor Mitternacht mit jungen Leuten in Streit, die vor den Räumlichkeiten der "D._" standen. Er forderte sie auf zu "verschwinden" und attackierte sie physisch. Einer Person schlug er ins Gesicht, wodurch ein Zahn brach und starke Schmerzen entstanden. Eine andere Person packte er an den Haaren und schlug ihren Kopf gegen einen Zaun, was zu Schmerzen und einem Hämatom am linken Ellbogen führte.
3. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht
3.1. Allgemeine Grundsätze zur Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese wurden offensichtlich unrichtig oder in Verletzung des Rechts (willkürlich im Sinne von Art. 9 BV) festgestellt (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür liegt nur vor, wenn der Entscheid im Ergebnis unhaltbar ist. Bei der Beweiswürdigung gilt die Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO, 32 Abs. 1 BV, 6 Abs. 2 EMRK) und ihr Korollar, der Grundsatz "in dubio pro reo", als Beweiswürdigungsregel, die nicht über das Willkürverbot hinausgeht. Ernsthafte und nicht zu überwindende Zweifel müssen vorliegen, um den Angeklagten freizusprechen (BGE 148 IV 409 E. 2.2).
3.2. Zum Beschwerdeführer 1 (A.__): Verurteilung wegen Raufhandels und qualifizierter einfacher Körperverletzung
a) Raufhandel (Art. 133 Abs. 1 StGB): Die Vorinstanz bestätigte die Verurteilung wegen Raufhandels und qualifizierter einfacher Körperverletzung. Sie stützte sich auf Zeugenaussagen, wonach A.__ den ersten Schlag mit einem Glas ausgeführt hatte, was die erste Phase der Schlägerei auslöste.
b) Entschuldbarer Notwehrexzess (Art. 16 Abs. 2 StGB) und qualifizierte einfache Körperverletzung: A._ bestritt, den ersten Schlag geführt zu haben und berief sich auf einen entschuldbaren Notwehrexzess. Er machte geltend, er sei von B._ überraschend und gewaltsam angegriffen worden, was ihn in einen entschuldbaren Erregungszustand versetzt habe.
Das Bundesgericht wies diese Argumente zurück: * Erstschlag und Glaubwürdigkeit: Die Vorinstanz konnte willkürfrei die Aussagen neutraler Zeugen, die A._ als denjenigen identifizierten, der zuerst zugeschlagen und ein Glas benutzt hatte, über jene der "C._"-Mitglieder stellen. Ein weiterer neutraler Zeuge konnte die genauen Abläufe nicht klar rekonstruieren und sein Zeugnis war wenig hilfreich. * Überschreitung der Notwehr: Selbst wenn A._ zuerst angegriffen worden wäre, hat er sein Notwehrrecht erheblich überschritten. Die Verwendung eines Likörglases als Schlagwerkzeug gegen das Gesicht des Gegners, das eine Wunde verursachte, stellt einen Einsatz eines gefährlichen Gegenstandes im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Ziff. 1 StGB dar. Dabei bestand die Gefahr schwerwiegender Verletzungen, insbesondere für die Augen, was eine höhere Schwelle für die Annahme eines entschuldbaren Notwehrexzesses erfordert (BGE 111 IV 123; 101 IV 285). * Kein entschuldbarer Erregungszustand: Das Bundesgericht bestätigte die Einschätzung der Vorinstanz, dass A._, der als Sicherheitsbeauftragter Erfahrung mit Deeskalationsmechanismen hat, in der Lage war, besonnen und verantwortungsvoll auf die Provokationen zu reagieren. Die kritisierten Aussagen der Vorinstanz, wonach A.__ in "vollem Besitz seiner Mittel" gehandelt habe, waren angesichts seines beruflichen Hintergrunds und des Fehlens von Hinweisen auf einen extremen Erregungszustand nicht willkürlich. Ein derartiger Zustand, der eine besonnene Reaktion unmöglich macht, konnte nicht festgestellt werden (BGE 109 IV 5 E. 3). Die Rüge des entschuldbaren Notwehrexzesses wurde daher verworfen.
3.3. Zum Beschwerdeführer 2 (B.__) – Vorfall vom 14. Januar 2018: Verurteilung wegen Raufhandels
a) Aktive Teilnahme an der ersten Phase ("cas 1"): Die Vorinstanz verurteilte B._ wegen Raufhandels in beiden Phasen der Auseinandersetzung. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Auseinandersetzung begann, als B._ A._ ansprach und sich physisch beteiligte (Stossen, Schläge), auch wenn der erste Schlag von A._ kam. B._s Argument, er habe sich nur "vorgestellt", wurde als unsubstantiiert und angesichts der Reaktion von A._ als unwahrscheinlich verworfen. Selbst ein einziger Schlag reicht für die Beteiligung am Raufhandel aus, unabhängig davon, ob er vor dem Eingreifen Dritter erfolgte (BGE 137 IV 1 E. 4.3). Seine Vorstrafen wurden von der Vorinstanz zudem willkürfrei als Indiz für seine Delinquenzneigung herangezogen.
b) Beteiligung an der zweiten Phase ("cas 2") – psychische Teilnahme/Anstiftung: B._ bestritt eine aktive Beteiligung an der zweiten Phase des Raufhandels. Die Vorinstanz stellte jedoch fest, dass er nach einer Beruhigung der Lage seine "D._"-Kollegen telefonisch zu Hilfe und Rache gerufen hatte, was zum Wiederausbruch der Schlägerei führte.
Das Bundesgericht bejahte diese Einschätzung: * Zwei Phasen: Die Vorinstanz konnte die Auseinandersetzung aufgrund der Unterbrechung und der späteren Eskalation willkürfrei in zwei Phasen unterteilen (vgl. BGE 106 IV 246 E. 3b). * Psychische Teilnahme/Anstiftung: Es wurde als ausreichend erachtet, dass B.__ seine Kollegen zur Wiederaufnahme der Schlägerei angestiftet hatte. Die herrschende Lehre (Dupuis, Maeder, Corboz) akzeptiert eine psychische Teilnahme (z.B. durch Ermutigung, Beratung oder Provokation) am Raufhandel, sofern mindestens drei Personen physisch kämpfen (BGE 6B_873/2016 E. 1.3.3; 6B_1056/2015 E. 4.1). Damit ist seine Beteiligung an der zweiten Phase – auch als Anstifter gemäss Art. 24 Abs. 1 StGB – belegt und seine Schuld nicht gemindert.
3.4. Zum Beschwerdeführer 2 (B.__) – Vorfall vom 20. Dezember 2019: Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung
B.__ machte geltend, die von ihm verursachten Verletzungen seien lediglich als Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) zu qualifizieren und verjährt.
Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht und bestätigte die Qualifikation als einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB): * Abgrenzung Körperverletzung vs. Tätlichkeiten (Art. 123 StGB vs. Art. 126 StGB): Einfache Körperverletzung setzt eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit voraus (z.B. Wunden, Prellungen, Schürfungen, Kratzer, die über eine vorübergehende und unbedeutende Störung des Wohlbefindens hinausgehen). Tätlichkeiten sind körperliche Angriffe von geringerer Intensität, die keine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung verursachen, aber das sozial Erlaubte überschreiten (BGE 134 IV 189 E. 1.1 f.). Bei GrenzFällen ist die Intensität der verursachten Schmerzen entscheidend (BGE 134 IV 189 E. 1.3). Dem Sachrichter wird hierbei ein gewisser Beurteilungsspielraum zugestanden. * Opfer 1: Das erste Opfer erlitt Schmerzen am Kiefer und ein Hämatom am linken Ellbogen, das zehn Tage lang anhielt. Das Zuschlagen des Kopfes gegen eine Barriere, wodurch das Opfer auf die Knie fiel, wurde von der Vorinstanz angesichts der Intensität und des langanhaltenden Hämatoms willkürfrei als einfache Körperverletzung qualifiziert (vgl. BGE 119 IV 25 E. 2a zu Hämatomen). * Opfer 2: Das zweite Opfer erlitt einen Zahnbruch und starke Kieferschmerzen für zwei Wochen. Die Verletzungen wurden dokumentiert und das Opfer suchte die Notaufnahme auf und plante einen Zahnarztbesuch. Das Bundesgericht befand, dass angesichts dieser Verletzungen und der Dauer der Schmerzen eindeutig eine einfache Körperverletzung vorlag und nicht bloss leichte Prellungen oder Tätlichkeiten.
3.5. Zur Verwertbarkeit der Videoüberwachungsbilder (B.__, Vorfall 20.12.2019)
B._ rügte die Unverwertbarkeit der Videoaufnahmen der Bar "G._", die seine Taten vom 20. Dezember 2019 festhielten, und machte willkürliche Beweiswürdigung geltend.
Das Bundesgericht beurteilte die Verwertbarkeit wie folgt: * Beweismittel privater Herkunft (Art. 141 StPO, aDSG): Beweismittel, die von Privaten rechtswidrig erlangt wurden, sind gemäss ständiger Rechtsprechung nur verwertbar, wenn sie die Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erheben können und eine Interessenabwägung für ihre Verwendung spricht. Dies ist der Fall, wenn sie zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich sind (BGE 147 IV 16 E. 1.1; 146 IV 226 E. 2). Die Videoüberwachung durch Private unterliegt dem alten Datenschutzgesetz (aDSG). Datenbearbeitungen müssen verhältnismässig und nach Treu und Glauben erfolgen (Art. 4 Abs. 2 aDSG), und die Bearbeitung muss für die Betroffenen erkennbar sein (Art. 4 Abs. 4 aDSG). Ein Persönlichkeitseingriff ist rechtswidrig, wenn kein Rechtfertigungsgrund (Zustimmung, überwiegendes privates oder öffentliches Interesse) vorliegt (Art. 13 Abs. 1 aDSG). * Überwiegendes privates Interesse: Die Vorinstanz stellte fest, dass die Kamera eine Gasse vor dem Lokal in einem als belebt und konfliktträchtig bekannten Ausgehviertel überwachte. Das Bundesgericht bestätigte, dass das Interesse des Barbetreibers an der Sicherung seines Anwesens, der Kunden und des Personals sowie der Verhütung von Vandalismus und Gewalt in diesem problematischen Viertel als überwiegendes privates Interesse zu werten ist (BGE 149 IV 153 E. 2.4.2). * Verhältnismässigkeit: B._s Argument, weniger eingreifende Massnahmen (z.B. zusätzliche Schlösser) seien möglich gewesen, wurde verworfen, da diese zur Überwachung von äusseren Vorkommnissen ungeeignet sind. Die Kamera überwachte den Eingangsbereich des Lokals und war somit für den verfolgten Sicherheitszweck geeignet und notwendig. * Kontinuierliche Aufzeichnung und Transparenz: Obwohl die Aufzeichnung kontinuierlich erfolgte, war der geografische Umfang auf die private Gasse vor dem Lokal beschränkt, was es von umfassenderen öffentlichen Überwachungen unterscheidet (z.B. Dashcams, BGE 146 IV 226). Der Zugriff auf die Aufnahmen war beschränkt (nur durch den Verantwortlichen der Bar), und die Aufnahmen konnten nicht direkt gespeichert werden, was die Intensität des Eingriffs in die Persönlichkeit minderte. * Erkennbarkeit (Art. 4 Abs. 4 aDSG): Das Bundesgericht bestätigte die Feststellung der Vorinstanz, dass die Kamera, die über dem Eingang der Bar an der Fassade angebracht war, klar sichtbar und identifizierbar war. Zudem sei im Viertel "U._" allgemein mit Videoüberwachung zu rechnen, da viele Hinweisschilder angebracht sind. Selbst wenn eine explizite Beschilderung fehlte, wurde der Eingriff in die Persönlichkeit durch das überwiegende private Sicherheitsinteresse gerechtfertigt. * Fazit zur Verwertbarkeit: Die Bilder waren als rechtmässig erhobene Beweismittel zu qualifizieren, da ein überwiegendes privates Interesse die Persönlichkeitsverletzung rechtfertigte. Eine Prüfung gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO (Unerlässlichkeit für schwere Straftaten) war daher nicht notwendig. * Willkürliche Beweiswürdigung der Bilder: B._s Rüge, die Bilder würden ihn nicht eindeutig identifizieren, wurde als appellatorisch und unbegründet zurückgewiesen. Die Bilder und seine Anwesenheit vor Ort (wegen des nahegelegenen D._-Lokals) erlaubten eine eindeutige Identifizierung.
3.6. Zur Strafzumessung
Beide Beschwerdeführer fochten die Art und Höhe ihrer Strafen an, insbesondere dass Freiheitsstrafen statt Geldstrafen verhängt wurden.
a) Grundsätze der Strafzumessung (Art. 41, 47, 49 StGB): Die Geldstrafe ist die Hauptsanktion im Bereich der Klein- und Mittelkriminalität. Eine Freiheitsstrafe darf nur verhängt werden, wenn sie zur Abschreckung vor weiteren Straftaten erforderlich erscheint oder die Vollstreckung einer Geldstrafe nicht zu erwarten ist (Art. 41 Abs. 1 StGB). Die Wahl der Strafe muss unter Berücksichtigung der Angemessenheit, der Auswirkungen auf den Täter und seine soziale Situation sowie der präventiven Wirkung erfolgen. Eine Freiheitsstrafe muss detailliert begründet werden (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Strafe wird nach der Schuld des Täters bemessen (Art. 47 Abs. 1 StGB), wobei objektive (Art der Verletzung, Taterfolg) und subjektive (Tatmotiv, Vorsatz) Kriterien sowie Täterkomponenten (Vorgeschichte, persönliche Verhältnisse, Reue) zu berücksichtigen sind. Bei mehreren Taten erfolgt eine Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1 StGB: Strafe der schwersten Tat + Erhöhung). Dem Richter steht ein weites Ermessen zu (BGE 149 IV 217 E. 1.1).
b) Strafzumessung beim Beschwerdeführer 1 (A.__): Die Vorinstanz beurteilte A.__s Schuld als schwerwiegend, da er in einer unnötigen Auseinandersetzung die körperliche Integrität eines Dritten ernsthaft verletzt hatte, was eine Geldstrafe als unzureichend erscheinen liess. Seine Reue und sein guter Ruf wurden strafmildernd berücksichtigt. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten für die einfache Körperverletzung, erhöht um zwei Monate für den Raufhandel, also insgesamt acht Monate Freiheitsstrafe bedingt verurteilt. Das Bundesgericht bestätigte diese Begründung für die Verhängung einer Freiheitsstrafe als ausreichend im Sinne von Art. 41 Abs. 2 StGB.
c) Strafzumessung beim Beschwerdeführer 2 (B.__): B.__ wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt (acht Monate für die einfache Körperverletzung, zwei Monate für den Raufhandel). Die Vorinstanz begründete dies mit seiner schweren Schuld, den schwerwiegenden Taten, seinen zahlreichen Vorstrafen und seiner besonderen Rückfälligkeit im Bereich von Körperverletzungsdelikten. Eine Geldstrafe wurde als ungenügend erachtet.
Das Bundesgericht bestätigte die Strafzumessung: * Wahl der Sanktion: B.__s Schuld wurde nicht als geringfügig eingestuft. Er attackierte grundlos Personen und trug massgeblich zum Raufhandel bei, indem er Verstärkung rief. Seine zahlreichen Vorstrafen und seine besondere Rückfälligkeit im Bereich von Körperverletzungsdelikten zeugten von einer "völligen Missachtung der Rechtsordnung und einer nachgewiesenen Neigung zur Delinquenz". Dies rechtfertigte die Verhängung einer Freiheitsstrafe (Art. 41 Abs. 1 StGB). * Strafhöhe: B.__s Argument, die Schwere der im Raufhandel verursachten Verletzungen sei nicht bestimmbar, wurde verworfen, da der Raufhandel als Gefährdungsdelikt die Beteiligung und nicht die unmittelbare Verursachung von Verletzungen unter Strafe stellt. Die vorhandenen Verletzungen der Teilnehmer wurden festgestellt. Die Anstiftung zur Rauferei durch Herbeirufen von Verstärkung minderte seine Schuld nicht. Die Schwere der von ihm am 20. Dezember 2019 verursachten Verletzungen wurde nicht minimiert, insbesondere aufgrund der Notaufnahmebehandlung eines Opfers. Seine frühere Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung sowie seine insgesamt zahlreichen Verurteilungen wurden korrekterweise als Ausdruck seiner kriminellen Neigung gewertet (Art. 47 StGB). Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz ihren weiten Ermessensspielraum bei der Festlegung der zehnmonatigen unbedingten Freiheitsstrafe nicht missbraucht hatte.
4. Ergebnis Die Beschwerden beider Beschwerdeführer wurden, soweit sie überhaupt zulässig waren, abgewiesen. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege wurden mangels Erfolgsaussichten abgelehnt. Die Gerichtskosten wurden den Beschwerdeführern auferlegt, wobei die Höhe für B.__ aufgrund seiner finanziellen Situation reduziert wurde.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht hat die Verurteilungen beider Beschwerdeführer wegen Raufhandels und (qualifizierter) einfacher Körperverletzung bestätigt.