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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (6B_294/2025) detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_294/2025 vom 12. September 2025
1. Einleitung und Sachverhalt der Vorinstanzen
Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde in Strafsachen des Beschwerdeführers A.A._ gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. Januar 2025 zu befinden. Das Obergericht bestätigte im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Aarau, welches A.A._ wegen mehrfacher Nötigung und mehrfacher Beschimpfung zum Nachteil von E._ verurteilt hatte. Das Obergericht präzisierte die Schuld als mehrfache versuchte Nötigung und mehrfache Beschimpfung und sprach eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- (bedingt) aus, unter Anrechnung von insgesamt 123 Tagen Haft und Ersatzmassnahmen. Es verpflichtete A.A._ zur Zahlung einer Genugtuung an E.__ und legte ihm einen Grossteil der Verfahrenskosten auf. Das Obergericht wies die Anträge des Beschwerdeführers auf Schadenersatz und Genugtuung ab.
Der Beschwerdeführer beantragte vor Bundesgericht im Wesentlichen einen Freispruch von den Nötigungsvorwürfen und von einem Grossteil der Beschimpfungsvorwürfe, eine Reduktion der Geldstrafe, die Zuerkennung von Schadenersatz und Genugtuung sowie eine Änderung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2. Allgemeine Grundsätze der bundesgerichtlichen Überprüfung
Das Bundesgericht erinnert an die qualifizierten Rügeanforderungen für Beschwerden in Strafsachen, insbesondere bei Rügen der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG) und der Verletzung von Grundrechten (Art. 106 Abs. 2 BGG). Willkür liegt demnach vor, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist und der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Weiter wird der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) erläutert, der eine ausreichende Begründung des Entscheids verlangt, ohne dass auf jedes Detail der Parteivorbringen eingegangen werden muss.
3. Rügen der fehlenden Begründung und Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 2)
Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und ihren Entscheid nicht begründet, insbesondere im Zusammenhang mit beantragten Freisprüchen. Das Bundesgericht verneint dies. Die Vorinstanz habe das Verfahren bezüglich einer Beschimpfung (22. März 2022) infolge fehlenden Strafantrags eingestellt und im Übrigen die Schuldsprüche (mehrfache versuchte Nötigung, mehrfache Beschimpfung zum Nachteil von E._) ausreichend begründet. Bezüglich der Vorwürfe zum Nachteil von C.A._, D.A._ und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz habe die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, diese seien nicht Gegenstand der Anklage. Auch die Nichtbehandlung der Freispruchanträge betreffend B.A._ wurde mit der bereits erfolgten Verfahrenseinstellung durch die Erstinstanz hinreichend begründet. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs liege nicht vor.
4. Behandlung der Sachverhaltskomplexe F._, C.A._, D.A.__ und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (E. 3, 4)
Diese Rügen des Beschwerdeführers wurden vom Bundesgericht, soweit überhaupt darauf einzutreten war, als unbegründet abgewiesen.
5. Kostenauflage bei Verfahrenseinstellung im Fall B.A.__ (E. 5)
Im Fall des Sachverhaltskomplexes B.A.__ wurde das Verfahren eingestellt. Die Vorinstanz hatte dem Beschwerdeführer dennoch Kosten auferlegt, weil er das Strafverfahren rechtswidrig und schuldhaft verursacht habe, insbesondere durch persönlichkeitsverletzende Äusserungen in Schreiben.
Das Bundesgericht erläutert detailliert die Voraussetzungen einer Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO in Verbindung mit der Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV). Eine Kostenauflage ist zulässig, wenn die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise (analog Art. 41 OR), d.h. durch Verletzung einer geschriebenen oder ungeschriebenen Verhaltensnorm (z.B. Art. 28 ZGB), das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat, ohne dass ihr direkt oder indirekt ein strafrechtliches Verschulden vorgeworfen wird. Die Kostenauflage muss sich auf unbestrittene oder klar nachgewiesene Umstände stützen und das Verhalten muss die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Verfahrens gewesen sein (BGE 144 IV 202 E. 2.2).
Das Bundesgericht bestätigt die Vorinstanz: Die vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen persönlichkeitsverletzenden Äusserungen gegenüber B.A.__ stellten eine schuldhafte und widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung dar und waren kausal für die Eröffnung des Strafverfahrens, einschliesslich der Kosten für die Gefährlichkeitsbegutachtung (E. 8). Die Kostenauflage verletze somit die Unschuldsvermutung nicht.
6. Verletzung des Anklageprinzips im Sachverhaltskomplex E.__ (E. 6)
Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des Anklageprinzips (Art. 9 Abs. 1 StPO), da die Anklageschrift unklar sei bezüglich der Zuordnung von Sachverhaltselementen zu Tatbeständen (Nötigung/Beschimpfung), fehlende Beweismittelzuordnung, unklare Tatzeit/Tatort und mangelnde Umschreibung von Nötigungsmittel und -ziel. Zudem sei er nicht auf eine mögliche Verurteilung wegen versuchter Nötigung hingewiesen worden.
Das Bundesgericht verneint eine Verletzung des Anklageprinzips. Es stellte fest, dass die Anklageschrift vom 13. Januar 2023 den Tatort, die Tatzeit, die geschädigte Person sowie den konkreten Wortlaut und die Art der Kommunikation detailliert auflistete. Sie enthielt sowohl das Nötigungsmittel (Androhung von Gewalt, verbale Bedrängung) als auch das Nötigungsziel (E._ solle sich nicht einmischen, Kontakt zu B.A._ unterlassen, ausziehen). Auch der subjektive Tatbestand sei genügend umschrieben. Das Gericht sei an den Sachverhalt, nicht aber an die rechtliche Würdigung der Anklage gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Verurteilung wegen versuchter Nötigung war für den Beschwerdeführer vorhersehbar und ermöglichte eine adäquate Verteidigung.
7. Substantielle Würdigung der Schuldsprüche und Strafzumessung (E. 7)
Der Beschwerdeführer bestritt die Tatbestandsmässigkeit einzelner Äusserungen und rügte die Strafzumessung. Das Bundesgericht wies diese Rügen ab, da sie weitgehend den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht genügten. Es hielt fest, dass auch eine implizite Verknüpfung eines Übels mit einer erwünschten Handlung tatbestandsmässig sein kann und die Schwelle zum Versuch als überschritten zu erachten sei. Bezüglich der Strafzumessung kritisierte das Bundesgericht die rein appellatorische und unsubstantiierte Kritik des Beschwerdeführers, der keine Ermessensüberschreitung oder Bundesrechtsverletzung begründen konnte.
8. Verweigerung der Haftentschädigung und Anrechnung der Haft (E. 9)
Ein zentraler Punkt der Beschwerde war die Rüge, die Vorinstanz habe mit der Verweigerung von Haftentschädigung bzw. Genugtuung und der Anrechnung der Haft an die Geldstrafe Art. 429 ff. StPO und Art. 5 EMRK verletzt.
Das Bundesgericht erläuterte die Regelung von Art. 431 StPO und Art. 51 StGB: * Art. 431 Abs. 1 StPO regelt Entschädigung und Genugtuung bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen. * Art. 431 Abs. 2 StPO regelt den Anspruch bei Überhaft, d.h., wenn rechtmässig angeordnete Haft die im Entscheid ausgesprochene Sanktion überschreitet. * Art. 51 StGB statuiert den Grundsatz der umfassenden Haftanrechnung: Untersuchungshaft ist auf die Strafe anzurechnen, und zwar auf unbedingte wie auch auf bedingte Strafen. Für die Anrechnung ist weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich. * Der Realausgleich durch Haftanrechnung hat Vorrang vor einer finanziellen Entschädigung, welche subsidiär ist. Der Betroffene hat diesbezüglich kein Wahlrecht.
Im vorliegenden Fall war die Haftanordnung zum Zeitpunkt ihrer Anordnung gerechtfertigt und wurde nachträglich durch das Untersuchungsergebnis als übermässig, nicht aber als rechtswidrig im Sinne von Art. 431 Abs. 1 StPO, erwiesen. Da die Haft vollumfänglich und gesetzeskonform realiter auf die ausgefällte Geldstrafe angerechnet wurde, sei sowohl ein Schadenersatzanspruch als auch ein Genugtuungsanspruch nach StPO oder Art. 5 Ziff. 5 EMRK zu verneinen (erneuter Verweis auf Urteil 6B_747/2016 E. 3.6.1). Auch die Weiterführung der Untersuchungshaft bis zum Entscheid der Beschwerdekammer des Obergerichts wurde als rechtmässig erachtet, da Haftentlassungsgesuche und Beschwerden keine aufschiebende Wirkung hatten. Die Rüge einer Verletzung von Art. 5 Ziff. 3 EMRK wurde mangels materieller Ausschöpfung des Instanzenzugs nicht behandelt.
9. Haftbedingungen und Schadenersatz (E. 10, 11)
Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung von Art. 3 EMRK wegen angeblich unmenschlicher oder erniedrigender Haftbedingungen. Das Bundesgericht bestätigte die Vorinstanz, die keinen Kausalzusammenhang zwischen den Haftbedingungen und gesundheitlichen Beschwerden feststellte und ein Fehlen substanziierter Beweise und Beschwerden rügte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers wurden als rein appellatorisch abgewiesen. Auch die weiteren Schadenersatzanträge wurden mangels Substantiierung oder aufgrund ihrer Abhängigkeit von bereits abgewiesenen Rügen zurückgewiesen.
10. Zivilforderung und Parteientschädigung zugunsten E.__ (E. 12)
Die Anträge des Beschwerdeführers, die Zivilforderung von E.__ auf den Zivilweg zu verweisen und ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen, wurden mangels weiterer Begründung (ausser dem beantragten Freispruch) nicht behandelt.
11. Fazit und Kosten
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, wobei sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Erfolgsaussichten der Beschwerde abgewiesen wurde; die Gerichtskosten wurden jedoch aufgrund seiner finanziellen Lage herabgesetzt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfacher versuchter Nötigung und Beschimpfung zum Nachteil von E.__. Es wies seine Rügen zur Verletzung des Anklageprinzips, des rechtlichen Gehörs und der Strafzumessung als unbegründet oder unsubstantiiert zurück. Zentral war die ausführliche Bestätigung der Rechtmässigkeit der Haftanrechnung nach Art. 51 StGB und Art. 431 Abs. 2 StPO: Rechtmässig angeordnete Untersuchungshaft, selbst wenn der Beschuldigte letztlich nur eine bedingte Geldstrafe erhält und keine Tatidentität gegeben ist, wird als Realersatz angerechnet und schliesst subsidiäre finanzielle Entschädigungs- oder Genugtuungsansprüche aus. Die Kostenauflage bei Verfahrenseinstellung für nicht angeklagte Sachverhaltskomplexe wurde als zulässig erachtet, wenn das Verfahren durch zivilrechtlich vorwerfbares (nicht notwendigerweise strafrechtliches) Verhalten des Beschuldigten verursacht oder erschwert wurde, ohne die Unschuldsvermutung zu verletzen. Schliesslich wurden auch die Rügen betreffend rechtswidrige Haftbedingungen mangels Substantiierung abgewiesen.