Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Bundesgerichtsentscheid 4A_51/2025 vom 21. August 2025
1. Parteien und Gegenstand Der Rekurrent A._, vertreten durch seinen Generalbeistand und seinen Anwalt, bekämpfte einen Entscheid der Bündner Kantonsgerichtskammer für Schuldbetreibung und Konkurs. Streitgegenstand war die Frage der Nichtigkeit eines Rechtsöffnungsentscheids, der im Rahmen einer Betreibung durch den Opponenten B._ gegen A.__ ergangen war.
2. Sachverhalt (Kurzfassung der massgebenden Fakten) Im Juni 2023 wurde für A._ eine Generalbeistandschaft errichtet, wobei C._ als Generalbeistand eingesetzt wurde. Im November 2023 leitete B._ eine Betreibung gegen A._ in der Höhe von CHF 287'000.- ein. Der Zahlungsbefehl wurde dem Generalbeistand zugestellt, welcher Rechtsvorschlag erhob. Im März 2024 beantragte B._ beim Einzelrichter des Regionalgerichts Maloja die provisorische Rechtsöffnung. Die massgebenden Verfahrensdokumente wurden jedoch ausschliesslich A._ und nicht seinem Generalbeistand zugestellt. Der Einzelrichter erteilte im April 2024 die Rechtsöffnung, und der Entscheid wurde wiederum nur an A._ und B._ kommuniziert. Mitte Mai 2024 erfuhr der Generalbeistand von der Rechtsöffnungsverfügung, worauf ihm der Entscheid nachträglich zugestellt wurde. Ende Mai 2024 beantragte A._, vertreten durch seinen Generalbeistand, die Feststellung der Nichtigkeit des Rechtsöffnungsentscheids. Der Einzelrichter gab diesem Gesuch im August 2024 statt, erklärte den Rechtsöffnungsentscheid für nichtig und setzte dem Betreibungsschuldner eine neue Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Gegen diesen Entscheid des Einzelrichters reichte B._ Rekurs beim Kantonsgericht Graubünden ein. Das Kantonsgericht hob den Nichtigkeitsentscheid des Einzelrichters im Dezember 2024 auf. Es argumentierte, die Feststellung der Nichtigkeit gefährde die Rechtssicherheit, da das Betreibungsverfahren bereits fortgeschritten sei (Verteilungsliste nach Verwertung der Liegenschaften sei bereits kommuniziert). Zudem sei der Rechtsöffnungsentscheid dem Generalbeistand nachträglich gültig zugestellt worden und hätte mit Rekurs oder Aberkennungsklage angefochten werden können. Auch eine Umdeutung des Nichtigkeitsgesuchs in einen Rekurs wäre erfolglos gewesen, da keine relevanten Argumente gegen die Rechtsöffnung vorgebracht worden seien.
3. Massgebende Rechtsfragen und Argumentation des Bundesgerichts
3.1. Zulässigkeit des Rechtsmittels Das Bundesgericht hält fest, dass der Rekurs in Zivilsachen die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75, 76 Abs. 1 lit. a, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG erfüllt und somit zulässig ist. Die Fragen der Zulässigkeit im Detail werden als nebensächlich behandelt und daher hier nicht vertieft.
3.2. Grundsätze zur Nichtigkeit von Entscheiden Das Bundesgericht rekapituliert seine konstante Rechtsprechung zur Nichtigkeit von Entscheiden (Verweis auf DTF 148 IV 445 E. 1.4.2; 150 II 244 E. 4.2.1; 149 IV 9 E. 6.1). Demnach kann die Nichtigkeit eines Entscheids jederzeit vor jeder Behörde geltend gemacht und muss von Amtes wegen festgestellt werden. Entscheide sind jedoch grundsätzlich nur anfechtbar, nicht nichtig. Nichtig sind sie nur, wenn der Mangel besonders schwerwiegend, offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit nicht ernstlich gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe kommen primär die Inkompetenz der urteilenden Behörde oder schwere Verfahrensfehler in Betracht. Als Beispiel eines schweren Verfahrensfehlers, der zur Nichtigkeit führt, nennt das Bundesgericht den Fall, dass ein Betroffener nicht am Verfahren teilnehmen konnte, und verweist auf ein Kontumazurteil nach unzulässiger Ediktalvorladung (DTF 129 I 361 E. 2.2; vgl. auch DTF 102 III 133 E. 3).
3.3. Anwendung der Grundsätze auf den vorliegenden Fall * Rechtsausübungsunfähigkeit durch Generalbeistandschaft: Das Bundesgericht betont, dass die Generalbeistandschaft die einschneidendste Massnahme des Erwachsenenschutzrechts ist (DTF 140 III 97 E. 4.3) und die betroffene Person von Gesetzes wegen der Ausübung der zivilen Rechte entzieht (Art. 398 Abs. 3 ZGB). Folglich sind Handlungen der betroffenen Person nichtig (DTF 117 II 18 E. 7a). * Schwerwiegender Verfahrensfehler: Im vorliegenden Fall wurde das Rechtsöffnungsverfahren, das der Generalbeistand (welchem die Vertretung des Betreibungsschuldners oblag) eingeleitet hatte, ohne dessen Beteiligung geführt. Die gerichtlichen Zustellungen erfolgten direkt und ausschliesslich an A._, obwohl eine Generalbeistandschaft bestand. * Kenntnis des Betreibungsgläubigers: Der Betreibungsgläubiger B._ war sich der Generalbeistandschaft bewusst, da ihm der Rechtsvorschlag des Generalbeistands zugegangen war (Art. 76 SchKG). Er hätte daher den Betreibungsschuldner in seinem Rechtsöffnungsgesuch korrekt unter Nennung seines Vertreters (des Generalbeistands) bezeichnen müssen (Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO). Dies wurde unterlassen, und B._ hat somit "massgeblich zum beschriebenen schweren Verfahrensfehler beigetragen". * Analogie zur Rechtsprechung: Die Situation, in der der Generalbeistand (dem es oblag, für A._ zu handeln) nicht am Rechtsöffnungsverfahren beteiligt wurde, ist nach Ansicht des Bundesgerichts analog zu jener, die in DTF 129 I 361 beschrieben ist, wo der Beklagte nicht am Prozess teilnehmen konnte. * Argument der Rechtssicherheit des Kantonsgerichts: Das Bundesgericht verwirft das Argument des Kantonsgerichts, die Nichtigkeitsfeststellung gefährde die Rechtssicherheit wegen des fortgeschrittenen Betreibungsverfahrens (kommunizierte Verteilungsliste). Das Bundesgericht hat bereits in der Vergangenheit bestätigt, dass eine Betreibung, in welcher der Schuldner ohne Grund vom Verwertungsverfahren ausgeschlossen wurde, nichtig ist (DTF 136 III 571 E. 6.3 ff.). Die Fortsetzung des Betreibungsverfahrens hindert demnach nicht die Feststellung der Nichtigkeit des Rechtsöffnungsentscheids. * Fazit zur Nichtigkeit: Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass das Kantonsgericht, dem der Fall ordnungsgemäss vorgelegt worden war, die Nichtigkeit des Rechtsöffnungsentscheids von Amtes wegen hätte feststellen müssen. Diese Nichtigkeit, verursacht durch die mangelnde (gültige) Beteiligung des rechtsausübungsunfähigen Betreibungsschuldners am Verfahren, konnte auch nicht durch die nachträgliche Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids an den Generalbeistand geheilt werden.
3.4. Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege * Für den Opponenten B.__: Das Bundesgericht lehnt das Gesuch von B._ um unentgeltliche Rechtspflege ab. Obwohl seine Mittellosigkeit belegt ist, waren seine Rechtsbegehren vor Bundesgericht als offensichtlich aussichtslos zu betrachten. Das Bundesgericht verweist auf seine Rechtsprechung (DTF 139 III 475 E. 2.3; Urteil 4A_12/2023 vom 31. März 2023 E. 8.2.2), wonach von einem Rechtsmittelgegner erwartet werden kann, dass er sich einem Rechtsbehelf der Gegenpartei beugt und keine unnötigen Kosten verursacht, wenn der angefochtene Entscheid an einem offensichtlichen Mangel leidet, der allein schon zu seiner Aufhebung führt. B._ hat ausserdem zum schweren Verfahrensfehler beigetragen, indem er den Generalbeistand im Rechtsöffnungsgesuch nicht erwähnt hat, und hat sich später der Lösung des Fehlers widersetzt. * Für den Rekurrenten A.__: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, da die Erfolgsaussichten des Rekurses gegeben und die Mittellosigkeit belegt sind. Die Gerichtskosten entfallen, da sie dem unterliegenden B._ auferlegt werden. Die Parteientschädigung für A.__s Anwalt wird jedoch aus der Bundesgerichtskasse vorläufig ausgerichtet, da B._ die Kosten voraussichtlich nicht wird bezahlen können.
4. Entscheid des Bundesgerichts Das Bundesgericht hiess den Rekurs von A._ gut. Es hob den Entscheid des Kantonsgerichts auf und stellte den Entscheid des Einzelrichters vom 27. August 2024 wieder her. Damit wurde die Nichtigkeit des ursprünglichen Rechtsöffnungsentscheids vom 22. April 2024 festgestellt und das Rechtsöffnungsverfahren als noch pendent erklärt, wobei die Frist zur Stellungnahme für A._ neu ab Zustellung des vorliegenden Bundesgerichtsurteils beginnt. Die Sache wurde an das Kantonsgericht zur Neuregelung der Kosten und Parteientschädigungen des zweitinstanzlichen Verfahrens zurückgewiesen.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: