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Gerne, hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_646/2024 vom 17. September 2025:
Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_646/2024 vom 17. September 2025
1. Verfahrensbeteiligte und Gegenstand
Die Beschwerdeführerin, A._ (geb. 1977), eine vietnamesische Staatsangehörige, ersuchte um eine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz, gestützt auf ihre Ehe mit einem Schweizer Bürger (B._). Sie wendet sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, welches ihr Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen hatte.
2. Sachverhalt
A._ reiste 1995 zu Studienzwecken in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Im Jahr 2005 heiratete sie den Schweizer Bürger B._ und erhielt daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Am 5. August 2011 stellte das Bezirksgericht Zürich fest, dass die Eheleute seit dem 1. Juni 2011 getrennt lebten. Das Migrationsamt des Kantons Zürich verweigerte A._ im November 2011 die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Eine dagegen gerichtete Beschwerde von A._ hiess das Bundesgericht mit Urteil 2C_602/2013 vom 10. Juni 2014 gut und wies das Migrationsamt an, ihre Bewilligung zu verlängern. Daraufhin erhielt sie eine zuletzt bis zum 11. September 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung. Spätestens Anfang September 2020 kehrte A.__ jedoch in ihr Heimatland Vietnam zurück.
Am 7. September 2023 ersuchte A._ um Bewilligung der Einreise im Rahmen der Bestimmungen zum Familiennachzug. Sie gab dabei an, getrennt von ihrem Ehemann zu leben, aber weiterhin Unterhalt von ihm zu erhalten. Auf Nachfrage des Migrationsamtes erklärte B._ am 17. November 2023, dass ihm das Gesuch seiner Ehefrau nicht bekannt sei und noch offen stehe, ob sie im Falle einer Rückkehr in der früheren gemeinsamen Wohnung leben werde.
Das Migrationsamt wies das Gesuch am 23. Januar 2024 ab. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben sowohl bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (22. Mai 2024) als auch beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (7. November 2024) erfolglos.
3. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht
3.1. Zulässigkeit der Beschwerde (E. 1.1) Das Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 lit. a BGG. Im Ausländerrecht ist diese nur zulässig, wenn ein bundes- oder völkerrechtlicher Anspruch auf die angestrebte Aufenthaltsbewilligung besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Da die Beschwerdeführerin weiterhin mit einem Schweizer Bürger verheiratet ist, besteht ein potenzieller Anspruch gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG (Ausländer- und Integrationsgesetz), dessen tatsächliches Bestehen in der materiellen Prüfung zu klären ist. Die Beschwerde ist somit grundsätzlich zulässig. Für die eventualiter erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) bleibt kein Raum.
3.2. Sachverhaltsfeststellung und Novenverbot (E. 1.2, 1.3) Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es weicht davon nur ab, wenn dieser offensichtlich unrichtig ist (Willkür gemäss Art. 9 BV) oder auf einer Rechtsverletzung beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) sind vor Bundesgericht grundsätzlich nur zulässig, wenn erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist. Das blosse Ergebnis des vorinstanzlichen Verfahrens ist kein hinreichender Anlass.
3.3. Erlöschen der bisherigen Aufenthaltsbewilligung (E. 2) Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin spätestens Anfang September 2020 in ihr Heimatland zurückgekehrt ist, ohne sich in der Schweiz abzumelden. Ihre Aufenthaltsbewilligung, die bis zum 11. September 2020 gültig war, ist damit gestützt auf Art. 61 Abs. 2 AIG von Gesetzes wegen automatisch erloschen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob ein Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung bestanden hätte oder welche Gründe zur Auslandsabwesenheit geführt haben (vgl. BGE 149 I 66 E. 4.7). Es geht somit um die Frage der Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung.
3.4. Anspruch aus Art. 42 Abs. 1 AIG (Ehe mit Schweizer Bürger) (E. 3) Die Beschwerdeführerin beruft sich primär auf Art. 42 Abs. 1 AIG. Gemäss dieser Bestimmung haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Das Erfordernis des Zusammenlebens entfällt, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiterbesteht (Art. 49 AIG). Entscheidend ist das Vorhandensein eines intakten Familienlebens und eines Ehewillens. Daran fehlt es, wenn eine Ehe nicht tatsächlich gelebt wird und nur aufenthaltsrechtliche Motive verfolgt werden (vgl. Urteil 2C_128/2018 E. 3.1).
Vorinstanzliche Feststellungen zum Ehewillen (E. 3.2): Die Vorinstanz hatte festgehalten, dass die Eheleute bereits 2011 getrennt lebten und die Beschwerdeführerin 2017 im Scheidungsverfahren angab, seit 2011 keinen körperlichen Kontakt mehr mit ihrem Mann gehabt zu haben und sie nur wie in einer Wohngemeinschaft oder als Freunde zusammenlebten. Ihre Rückkehr in die eheliche Wohnung 2014 sei nur erfolgt, um die Unterhaltszahlungen nicht zu verlieren. Zudem habe sie die Scheidung gewünscht, weil sie die Schweiz aus Angst vor Vergiftung verlassen wollte. Nach ihrer Ausreise 2020 seien, abgesehen von Unterhaltszahlungen, keine Kontakte zwischen den Eheleuten belegt. Das Gesuch von 2023 sei mit dem Hilfsbedürfnis des Ehemannes und ihrem Wunsch nach besseren Ärzten in der Schweiz begründet worden, wobei sie offengelassen habe, ob sie mit ihrem Mann zusammenleben wolle. Der Ehemann habe die Rückkehr seiner Frau im Gespräch mit dem Migrationsamt als nicht sinnvoll erachtet, da sie in Vietnam gut betreut werde. Erst im Rekursverfahren habe die Beschwerdeführerin angegeben, durch neue Medikamente wieder einen Ehewillen zu haben und sich ein Zusammenleben vorstellen zu können, als Beleg aber nur wenige Facebook-Nachrichten aus dem Jahr 2024 eingereicht. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass zumindest seitens der Beschwerdeführerin schon lange vor ihrer Ausreise kein Ehewillen mehr bestand und in den letzten Jahren keine eheliche Beziehung gepflegt wurde. Ihr gehe es nicht um eine eheliche Gemeinschaft, sondern allenfalls um die Intensivierung eines freundschaftlichen Kontakts.
Bundesgerichtliche Prüfung der Rügen der Beschwerdeführerin (E. 3.3, 3.4): Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr früheres Verhalten und ihre Äusserungen seien auf paranoide Schizophrenie zurückzuführen. Erst seit Anfang 2022 nehme sie neue Medikamente, die ihren Zustand verbessert und den Wunsch nach Wiedervereinigung mit ihrem Mann geweckt hätten. Das Bundesgericht stellt jedoch fest, dass die Beschwerdeführerin keine entscheidrelevanten Belege zu ihrem Gesundheitszustand im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht hatte, die zu einem anderen Ergebnis geführt hätten. Zahlreiche Dokumente, insbesondere medizinische, wurden erstmals vor Bundesgericht vorgelegt und sind daher als unzulässige unechte Noven zu qualifizieren (Art. 99 Abs. 1 BGG), da die Beschwerdeführerin nicht darlegt, weshalb sie diese nicht bereits im kantonalen Verfahren einreichen konnte. Ihr Argument, der tatsächliche Bestand der Ehe bzw. der Ehewille sei vor den Vorinstanzen noch kein Thema gewesen, wird widerlegt: Der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 22. Mai 2024 zeigt, dass diese einen Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG und Art. 8 EMRK geprüft und verneint hatte, da kein zukünftiges Zusammenleben feststehe und die Ehe nicht gepflegt worden sei. Die Beschwerdeführerin hatte somit die Möglichkeit, sich im Verwaltungsgerichtsverfahren dazu zu äussern. Weitere Argumente wie der geringe Kontaktbedarf der Eheleute, die Depression des Ehemanns, dessen "ökologische Abneigung gegen Flüge" oder ihre Präferenz für Videogespräche reichen nicht aus, um eine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz zu belegen.
Schlussfolgerung zum Anspruch aus Art. 42 Abs. 1 AIG (E. 3.5): Das Bundesgericht kommt zum Ergebnis, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, substanziiert aufzuzeigen, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen ist, indem sie zum Schluss kam, dass während des Getrenntlebens keine eheliche Beziehung geführt wurde und die Beschwerdeführerin keine Absicht hat, eine wirkliche Lebens- und Ehegemeinschaft zu begründen. Mangels einer intakten bzw. tatsächlich gelebten Ehe durfte die Vorinstanz den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG verneinen.
3.5. Weitere mögliche Rechtsansprüche (E. 4)
Schutz des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK / Art. 13 Abs. 1 BV): Die Beschwerdeführerin kann keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Schutz des Privatlebens ableiten, insbesondere nicht aus der in BGE 144 I 266 aufgestellten Vermutung der Integration nach zehnjährigem rechtmässigem Aufenthalt. Diese Vermutung findet keine Anwendung, wenn die ausländische Person die Schweiz verlassen hat und ihre ursprüngliche Aufenthaltsbewilligung erloschen ist (vgl. BGE 149 I 66 E. 4.6; Urteile 2C_377/2024 E. 3.7; 2C_4/2024 E. 2.4). Ihr durch den langen Aufenthalt erworbenes "Privatleben" in der Schweiz ist durch ihre freiwillige Ausreise abgebrochen worden.
Härtefall (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG): Ob sich die Beschwerdeführerin auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG beruft, ist unklar. Dies muss jedoch nicht abschliessend geklärt werden, da eine Verlängerung bzw. Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf diese Härtefallbestimmung in der Konstellation von Art. 61 Abs. 2 AIG (langfristige Ausreise ohne Abmeldung und damit erloschene Bewilligung) ausser Betracht fällt (vgl. Urteile 2C_404/2022 E. 6.3; 2C_483/2014 E. 2.3). Art. 50 AIG dient der Verlängerung einer bestehenden Bewilligung in Härtefällen, nicht der Neuregelung nach einem automatischen Erlöschen.
Ein anderweitiger Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
4. Fazit und Kosten (E. 5)
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als unbegründet und wird abgewiesen. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber abgesehen, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Die Beschwerdeführerin, eine vietnamesische Staatsangehörige, die mit einem Schweizer Bürger verheiratet ist, ersuchte um eine neue Aufenthaltsbewilligung, nachdem ihre vorherige Bewilligung aufgrund ihrer Rückkehr nach Vietnam und Nichtabmeldung (Art. 61 Abs. 2 AIG) erloschen war. Das Bundesgericht wies ihr Gesuch ab.
Die Beschwerde wurde somit als unbegründet abgewiesen.