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1. Parteien und Streitgegenstand
Das Urteil betrifft einen Rekurs im Bereich des öffentlichen Baurechts. Die Beschwerdeführerin, A._, ist Mieterin und Betreiberin eines Cabaret-Dancings, eines Cafés-Restaurants und einer Lounge unter dem Namen "C._" in Genf. Sie ficht eine ergänzende Baubewilligung an, die der Beschwerdegegnerin, B.__ SA (Eigentümerin der Liegenschaft), für die Änderung der Evakuierungswege der Restaurantküche erteilt wurde. Kern des Streitgegenstandes ist die Konformität der neuen Evakuierungswege mit den Brandschutznormen, insbesondere der Richtlinien der Vereinigung Kantonaler Gebäudeversicherungen (VKF/AEAI), sowie die Sicherheit des Personals im Brandfall.
2. Sachverhalt
Die Beschwerdegegnerin B._ SA ist Eigentümerin einer Parzelle in Genf-Cité mit zwei sechsstöckigen Gebäuden. In einem davon betreibt A._ im Untergeschoss, Erdgeschoss und ersten Stockwerk ein Restaurant/Lounge, während sich die Küche im zweiten Stockwerk befindet und von bis zu fünf Angestellten genutzt wird. Ursprünglich erfolgte die Evakuierung der Küche über einen Notausgang zu einem horizontalen Fluchtweg, der zum Haupttreppenhaus des Gebäudes führte.
Im Jahr 2020 reichte B.__ SA ein Baugesuch für Umbauten ein, u.a. die Umwandlung des Erd- und ersten Obergeschosses in Geschäftsflächen und der oberen Stockwerke in Verwaltungsflächen für eine Privatbank. Ein Brandschutzkonzept vom Mai 2021 sah vor, dass der ursprüngliche Notausgang der Küche, der zu den Räumlichkeiten der Bank führte, blockiert und somit nicht mehr den AEAI-Richtlinien entsprach. Als Ersatz war ein externer gerader Metalltreppenaufgang vom zweiten auf den ersten Stock zur Restaurantterrasse vorgesehen. Die Feuerwehr erteilte im Juni 2021 eine positive Stellungnahme unter der Bedingung der Einhaltung dieses Konzepts. Die Baubewilligung wurde im August 2021 erteilt.
Die geplante Aussentreppe wurde jedoch nicht realisiert. Die Evakuierung der Küche erfolgte fortan über die Innentreppe zum Restaurant und dann über einen vertikalen Fluchtweg zum Passage de la Monnaie.
Im Oktober 2022 reichte B.__ SA ein ergänzendes Baugesuch ein, das insbesondere die Änderung der Evakuierung der Restaurantküche im Brandfall betraf. Gemäss dem neuen Brandschutzkonzept vom Januar 2023 sollte die Evakuierung nun über das erste Stockwerk des Restaurants und dann über einen neuen vertikalen Fluchtweg zum Passage de la Monnaie erfolgen. Die Länge des Evakuierungsweges von der Küche bis zum Treppenhaus betrug 35 Meter. Die Feuerwehr erteilte am 1. März 2023 eine positive Stellungnahme unter Auflagen, die die Einhaltung des neuen Brandschutzkonzepts vorsahen. Am 3. März 2023 wurde die ergänzende Baubewilligung vom Département du territoire erteilt.
Die Beschwerdeführerin A._ focht diese Bewilligung erfolglos beim Tribunal administratif de première instance und anschliessend bei der Chambre administrative der Cour de justice des Kantons Genf an. Sie legte dabei ein Gutachten des Brandschutzexperten E._ vom Mai 2024 vor, welches zwar die Rechtmässigkeit des aktuellen Betriebs mit einer maximalen Belegung von 50 Personen pro Ebene und einem Notausgang pro Ebene feststellte, aber die Stilllegung des Notausgangs auf Küchenebene als nicht konform mit den Brandschutznormen beurteilte. Die Chambre administrative wies den Rekurs und die beantragten Beweismassnahmen (Anhörung des Experten, gerichtliches Gutachten) ab.
3. Rügen der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht
A._ rügte vor dem Bundesgericht: * Eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) aufgrund der willkürlichen Ablehnung der Anhörung des Experten E._ und der Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zur Konformität der Fluchtwege mit den AEAI-Normen. * Eine Verletzung ihres Anspruchs auf eine begründete Entscheidung (Art. 29 Abs. 2 BV) und eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts (Art. 14 und 120 ff. des Genfer Baugesetzes, LCI) sowie der AEAI-Normen. Sie machte geltend, das Brandschutzkonzept berücksichtige nicht die Hypothese eines Brandes im Restaurant auf der unteren Etage mit Rauchverbreitung in die Küche, was die Sicherheit des Personals gefährde.
4. Erwägungen des Bundesgerichts
4.1. Zulässigkeit der Beschwerde (Rz. 1) Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein, da sie gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid im öffentlichen Baurecht gerichtet war und keine der Ausnahmen von Art. 83 BGG vorlag. Die Beschwerdeführerin verfügte über ein schutzwürdiges persönliches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, da sie die Konformität der Brandschutzvorschriften und die mögliche Gefährdung ihrer Angestellten im Restaurant in Frage stellte. Ihre Beschwerdebefugnis im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG wurde bejaht.
4.2. Verletzung des rechtlichen Gehörs (Rz. 2) Das Bundesgericht prüfte die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es schloss sich der Argumentation der Chambre administrative an, wonach die im Dossier befindlichen Unterlagen, insbesondere die Brandschutzpläne, das aktualisierte Brandschutzkonzept von D.__ SA und die verschiedenen Stellungnahmen der Feuerwehr, ausreichten, um die Frage der Konformität mit den Brandschutznormen zu beurteilen. Eine Expertise sei nicht gerechtfertigt, da die Beurteilung der Fakten keine speziellen Kenntnisse erfordere, die das Gericht oder die Behörden nicht besässen.
Bezüglich der Anhörung des Experten E._ hielt das Bundesgericht fest, dass dessen Bericht nicht das Brandschutzkonzept von D._ SA in Frage stellte, sondern lediglich konstatierte, dass der ursprüngliche Notausgang zur Bank aufgehoben wurde, wodurch diese Ebene ohne Ersatz nicht mehr konform wäre. Der Experte habe jedoch nicht ausdrücklich die Konformität des neuen Evakuierungssystems durch das Restaurant mit den Brandschutznormen bezweifelt oder konkrete Normverletzungen benannt. Das Bundesgericht verneinte daher eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz.
4.3. Materielle Prüfung: Brandschutzkonformität und Sicherheit (Rz. 3-4)
Die Rügen der Beschwerdeführerin bezüglich des Anspruchs auf eine begründete Entscheidung und der willkürlichen Anwendung kantonalen Rechts wurden im Rahmen der materiellen Prüfung der Brandschutzkonformität behandelt.
4.3.1. Relevante Rechtsgrundlagen Das Bundesgericht rekapitulierte die einschlägigen Bestimmungen: * Art. 14 LCI (Genfer Baugesetz): Ermöglicht die Verweigerung einer Baubewilligung bei schweren Nachteilen oder Gefahren für Nutzer, Nachbarschaft oder Öffentlichkeit (insbesondere Brandgefahren). * Art. 120 LCI: Schreibt die Anwendbarkeit von Sicherheitsbestimmungen auf alle Bauten vor. * Art. 121 Abs. 1-3 LCI: Fordert, dass Bauten jederzeit die erforderlichen Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen erfüllen und die Vorschriften zur Brandverhütung durch die Normen und Richtlinien der AEAI geregelt werden. * AEAI Brandschutznorm 15-15: * Art. 35 Abs. 1: Definiert den Fluchtweg als kürzesten Weg zu einem sicheren Ort im Freien oder im Gebäude. * Art. 36 Abs. 1 und 38 Abs. 1: Verlangen, dass Fluchtwege so angeordnet, dimensioniert und ausgeführt werden, dass sie jederzeit sicher und schnell benutzbar sind, unter Berücksichtigung von Nutzung, Geometrie und Personenzahl. * AEAI Brandschutzrichtlinie 16-15 (Flucht- und Rettungswege): * Ziff. 2.4.1 ff.: Regelt Anzahl und Länge von Fluchtwegen, die mindestens eine vertikale Fluchtwegverbindung zum sicheren Ort erfordern. Für Flächen bis 900 m² ist mindestens ein vertikaler Fluchtweg erforderlich, bei über 100 Personen mindestens zwei. Die Gesamtlänge horizontaler Fluchtwege ist auf 35 Meter begrenzt, wenn sie zu einem einzigen vertikalen Fluchtweg führen. * Ziff. 2.4.6: Regelt die Anzahl der Ausgänge basierend auf der Personenzahl (bis zu 50 Personen: 1 Ausgang von 0.9 m Breite). * Ziff. 2.5.1 und 2.5.3: Verlangen sicher begehbare Treppen und unversetzte vertikale Fluchtwege. Horizontale Fluchtwege müssen zu vertikalen Fluchtwegen oder einem sicheren Ort im Freien führen. * Ziff. 3.3.4 (spezifisch für Büro-, Industrie- und Gewerbebauten): Erlaubt die Evakuierung durch einen benachbarten Raum (Nutzungsbereich), sofern dieser sich in derselben Nutzungseinheit befindet und zu einem horizontalen oder vertikalen Fluchtweg führt.
4.3.2. Würdigung der Konformität durch das Bundesgericht Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin nicht bestritt, dass die Evakuierung der Küche des Restaurants gemäss Ziff. 3 der AEAI-Richtlinie (für Verwaltungs-, Industrie- und Gewerbebauten) zu prüfen sei. Ebenso wenig bestritt sie, dass es zulässig ist, die Evakuierung durch einen benachbarten Raum vorzunehmen, sofern dieser sich in derselben Nutzungseinheit befindet und zu einem horizontalen oder vertikalen Fluchtweg führt (Ziff. 3.3.4). Die Beschwerdeführerin bestritt auch nicht, dass die Küche im zweiten Stockwerk eine Nutzungseinheit mit dem Restaurant im darunterliegenden Stockwerk bildet und mit diesem über eine Treppe verbunden ist. Auch die Einhaltung der Anforderungen an die Fluchtwege gemäss Ziff. 2.4.2 Abs. 2 und 2.4.6 lit. c der AEAI-Richtlinie wurde von ihr nicht in Frage gestellt.
Das Bundesgericht bestätigte, dass die kantonale Gerichtsinstanz zu Recht annahm, dass die AEAI-Richtlinie einer Fluchtwegführung über eine andere Etage nicht entgegenstehe, insbesondere angesichts der Möglichkeit von Ziff. 3.3.4 zur Evakuierung durch einen benachbarten Raum, wenn das Gebäude für weniger als 50 Personen ausgelegt ist. Die Beschwerdeführerin habe nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise dargelegt, inwiefern diese Beurteilung willkürlich oder rechtswidrig sei.
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Feuerwehr das neue Brandschutzkonzept der B._ SA nach Kenntnisnahme der Sachlage genehmigt hatte. Der Bericht des Sachverständigen E._ beziehe sich auf die Notausgänge des Restaurants und äussere sich nicht explizit zur Konformität des Evakuierungssystems der Küche, das Gegenstand der ergänzenden Baubewilligung war. Die Aufhebung des ursprünglichen Notausgangs auf Küchenebene zu den Bankräumlichkeiten führe nicht zu einer nicht-konformen Situation, da er durch einen Fluchtweg gemäss Ziff. 3.3.4 der AEAI-Richtlinie ersetzt wurde. Der Experte der Beschwerdeführerin habe nicht angegeben, welche AEAI-Vorschrift eine Notausgang auf derselben Ebene zwingend vorschreiben würde.
Bezüglich der Rüge der Rauchverbreitung bei einem Brand im Restaurant im ersten Stock und der fehlenden Berücksichtigung dieser Hypothese im Brandschutzkonzept, stellte das Bundesgericht fest, dass die Beschwerdeführerin die Ausführungen des Departements des Territoire (DT) nicht widerlegt hatte, wonach das Gebäude über Brandmeldeanlagen verfüge, die bei Rauchentwicklung ein akustisches Signal auslösen und den Küchenangestellten ermöglichen würden, die Räumlichkeiten "vor jeder von der Beschwerdeführerin befürchteten Situation" zu evakuieren. Die Beschwerdeführerin habe es nicht vermocht, im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG nachzuweisen, dass die Evakuierung der Restaurantküche nicht jederzeit sicher erfolgen könne.
5. Ergebnis
Das Bundesgericht wies die Beschwerde, soweit sie zulässig war, ab. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, und diese wurde zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin verpflichtet.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht wies die Beschwerde gegen die ergänzende Baubewilligung für die Brandschutzmassnahmen in einer Restaurantküche ab. Es verneinte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die vorliegenden Akten zur Beurteilung der Brandschutzkonformität ausreichten und das Sachverständigengutachten der Beschwerdeführerin das neue Brandschutzkonzept nicht explizit in Frage stellte. Materiell bestätigte das Gericht die Konformität des neuen Evakuierungswegs (durch das Restaurant im 1. OG und dann zu einem vertikalen Fluchtweg), indem es sich auf Ziff. 3.3.4 der AEAI-Richtlinie 16-15 berief, die bei Gewerbebauten die Evakuierung durch einen benachbarten Raum innerhalb derselben Nutzungseinheit erlaubt. Die Beschwerdeführerin konnte nicht darlegen, dass die Behörden diese Bestimmung willkürlich angewandt hätten oder die Sicherheit des Personals, insbesondere im Hinblick auf die Rauchverbreitung und die vorhandenen Brandmeldeanlagen, nicht gewährleistet sei.