Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
1. Einleitung und Sachverhalt
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts befasst sich mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 17. Dezember 2024. Gegenstand des Verfahrens war die Bewilligung einer aufgeständerten Photovoltaikanlage auf dem Flachdach eines Personalhauses ("Corviglia/Nair") in der inneren Dorfzone der Gemeinde St. Moritz, welches der B._ AG gehört (Beschwerdegegnerin). Der Beschwerdeführer A._, Eigentümer eines nordwestlich gelegenen, höhergelegenen Grundstücks, welches durch die Anlage tangiert wird, wehrte sich gegen die Erteilung der Baubewilligung.
Die geplante Photovoltaikanlage erstreckt sich in mehreren Reihen entlang der Dachfläche, wobei die Module Richtung Süden ausgerichtet und nicht parallel zur Dachkante angeordnet werden sollen. Sie weisen einen Abstand von 1,5 m zur Dachkante auf und sollen 50 cm über der Dachfläche mit einem Neigungswinkel von 60° auf einem Profiltragwerk installiert werden. Die Anlage würde die Dachfläche um 1,365 m und den Dachrand um bis zu 1,35 m überragen. Diese Dimensionierung führt dazu, dass die Anlage nicht als "genügend angepasste Solaranlage" im Sinne von Art. 18a Abs. 1 RPG i.V.m. Art. 32a Abs. 1bis lit. a RPV gilt, da sie die Oberkante des Dachrands um mehr als einen Meter überragt, weshalb zu Recht ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchlaufen wurde.
2. Materielle Prüfungsbereiche des Bundesgerichts
Das Bundesgericht hatte im Wesentlichen drei Rügen des Beschwerdeführers zu prüfen: die Verletzung kommunaler Gebäudehöhen- und Dachgestaltungsvorschriften, die Verletzung einer kommunalen Planungszone sowie die angebliche ungenügende Prüfung der Blendwirkung der Anlage.
2.1. Verletzung kommunaler Gebäudehöhen- und Dachgestaltungsvorschriften (Art. 26, 27, 89 BauG/St. Moritz)
Der Kern der Auseinandersetzung lag in der Frage, ob die aufgeständerte Photovoltaikanlage die massgeblichen Gebäudehöhenvorschriften missachtet und ästhetisch ungenügend sei.
a) Anrechnung der Photovoltaikanlage an die Gebäudehöhe: Der Beschwerdeführer vertrat die Ansicht, die massive Aufständerung der Anlage verstosse gegen Art. 89 Abs. 1 BauG/St. Moritz, wonach die Gebäudehöhe bis zum höchsten Punkt des Dachs gemessen wird. Er argumentierte, die explizite Ausnahmeregelung für Liftaufbauten in Art. 89 Abs. 5 BauG/St. Moritz indiziere, dass alle anderen Dachaufbauten der Gebäudehöhenberechnung unterliegen. Die vorinstanzliche Differenzierung zwischen Dachaufbauten innerhalb und ausserhalb der Dachhaut sei unhaltbar und widerspreche dem Rechtsgleichheitsgebot sowie Treu und Glauben aufgrund einer früheren Praxis.
Das Bundesgericht befand, die vorinstanzliche Auslegung von Art. 89 BauG/St. Moritz sei nicht willkürlich. Die Differenzierung zwischen Dachaufbauten, die auf die Dachhaut aufgesetzt werden, und solchen, die von der Dachhaut umschlossen sind, sei eine vertretbare Interpretation des auslegungsbedürftigen Begriffs "höchster Punkt des Dachs". Es sei sogar denkbar, von der Dachkante zurückversetzte Aufbauten nicht an die Gebäudehöhe anzurechnen, sondern ihre Höhe einzig nach Massgabe von Art. 27 Abs. 4 BauG/St. Moritz zu begrenzen, was im Ergebnis auf die gleiche Vorgabe hinausliefe, dass die Mehrhöhe das technisch unerlässliche Mass nicht überschreiten dürfe. Eine Abweichung von einer früheren Praxis sei zulässig, wenn sie sich auf ernsthafte, sachliche Gründe stützt und besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks entspringt (Verweis auf BGE 149 II 354 E. 2.3).
b) Technische Notwendigkeit der Aufständerung (Art. 27 Abs. 4 BauG/St. Moritz): Selbst wenn die Anlage nicht an die Gebäudehöhe anzurechnen wäre, sei gemäss Beschwerdeführer die Mehrhöhe nicht "technisch unerlässlich" im Sinne von Art. 27 Abs. 4 BauG/St. Moritz. Eine Optimierung der Winterstromerzeugung reiche nicht aus, um dies zu bejahen.
Das Bundesgericht präzisierte den Begriff der "technischen Notwendigkeit" gemäss ständiger Rechtsprechung (Verweis auf Urteile 1C_229/2011 E. 2.4; 1C_198/2007 E. 5.3): Eine Aufbaute ist dann willkürfrei als technisch notwendig qualifiziert, wenn ihr Standort und ihre Gestaltung/Platzierung technisch bedingt sind. Während Photovoltaikanlagen oft auf Dächern platziert werden müssen, um eine hinreichende Besonnung zu gewährleisten, müssen die einzelnen Module den Dachrand nicht zwingend um ein bestimmtes Mass überragen, um ihren Zweck zu erfüllen. Die bundesrechtlichen Höchstmasse für "genügend angepasste Solaranlagen" (Art. 32a RPV) zeigten, dass auch flacher geneigte Anlagen einen angemessenen Ertrag ermöglichen.
Dennoch befand das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid nicht als unhaltbar. Die Vorinstanz habe ein energie- bzw. klimapolitisches Anliegen berücksichtigt. Das Bundesgericht verwies auf die notorisch grosse Bedeutung der Winterstromerzeugung in der Schweiz (u.a. BFE Exkurs Winterstrom, Art. 9a f. StromVG, Art. 2 Abs. 3 EnG). Die Anlage erfülle die Bedingungen für kantonale Förderbeiträge für Winterstromanlagen (Art. 23a BEG/GR, Art. 52 BEV/GR). Zudem gelte der Auftrag des Klimagesetzes (KIG, Art. 12), wonach Erlasse im Bereich Energie und Raumplanung so anzuwenden sind, dass sie zur Erreichung der Klimaziele beitragen.
Im konkreten Fall trage die gewählte Konstruktionsart (60° Neigungswinkel, 50 cm Abstand zur Dachfläche) den Witterungsverhältnissen im Oberengadin Rechnung, um Ertragsverluste durch Schneebedeckung zu minimieren. Ein Neigungswinkel von 60° führe im Winterhalbjahr zu Mehrerträgen von bis zu 30 % gegenüber 30° Neigungswinkel (Referenz: Versuchsanlage Davos Totalp). Manuelle Schneeräumung sei risikobehaftet, andere Lösungen (Heizfolien etc.) würden den Bau unattraktiver machen und Fördermassnahmen abschwächen. Vor diesem Hintergrund sei die Qualifikation der Aufständerung als "technisch notwendig" nicht geradezu unhaltbar, zumal sie bedeutende Vorteile für die Winterstromerzeugung biete. Die kommunalen Behörden hätten zudem einen weiten Beurteilungsspielraum (Gemeindeautonomie, Art. 50 Abs. 1 BV).
c) Gestalterische Einwände: Der Beschwerdeführer monierte die "Verschandelung" des schützenswerten Ortsbildes von St. Moritz.
Das Bundesgericht hielt dem Art. 18a Abs. 4 RPG entgegen, wonach die Interessen an der Nutzung der Solarenergie auf bestehenden oder neuen Bauten den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vorgehen. Wenn die Aufständerung als technisch notwendig erachtet werden durfte, bedürfe es triftiger Gründe, um die Bewilligung aus ästhetischen Gründen zu verweigern; allgemeine Hinweise wie "fügt sich nicht ein" genügen nicht (Verweis auf BGE 146 II 367 E. 3.1.1 und Jäger). Die pauschalen Ausführungen des Beschwerdeführers waren nicht ausreichend. Die Vorinstanz hatte zudem verbindlich festgestellt, dass die Solaranlage aufgrund des Abstands zur Dachkante von unten, in einem Winkel von 45°, nicht sichtbar sei, wodurch auch die Beeinträchtigung des nahegelegenen, schützenswerten Hotel Kulm minimiert werde. Die Südausrichtung sei für die Energiegewinnung günstiger und die resultierende Anordnung als ruhig und einheitlich zu betrachten. Der kantonale Solarleitfaden habe zudem nur Empfehlungscharakter.
d) Variantenprüfung: Der Beschwerdeführer bemängelte das Fehlen einer umfassenden Variantenprüfung. Das Bundesgericht verneinte die Notwendigkeit einer solchen, da die gewählte Ausführung objektiv begründet sei und der Beschwerdegegnerin nicht für sämtliche möglichen Ausgestaltungen Ertragsberechnungen abverlangt werden könnten.
2.2. Verletzung der Planungszone "Schützenswerte Bauten und Anlagen" (Art. 27 Abs. 1 RPG)
Der Beschwerdeführer machte geltend, das Bauvorhaben verletze eine seit 2010 geltende Planungszone.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die betreffende Planungszone der Aufnahme von im kommunalen Bauinventar aufgeführten Bauten in den generellen Gestaltungsplan dient. Das Gebäude "Corviglia/Nair" ist nicht in diesem Inventar als schützenswert aufgeführt und wird daher von der Planungszone nicht erfasst. Eine mögliche künftige Aufnahme ändere daran nichts.
2.3. Blendwirkung der Photovoltaikanlage
Der Beschwerdeführer kritisierte die Prüfung der Blendwirkung, da angeblich keine reflexionsarmen Produkte nach dem Stand der Technik (Art. 32a Abs. 1 lit. c RPV) nachgewiesen wurden und eine Grobbeurteilung nicht ausreiche.
Das Bundesgericht erinnerte an das umweltschutzrechtliche Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 USG), welches auch für Lichtemissionen von Solaranlagen gilt und die Verwendung möglichst reflexionsarmer Produkte verlangt (Verweis auf Urteile 1C_177/2011 E. 6.3 und 6.5; 1C_686/2021 E. 3 f.). Die Vorinstanz habe im Rahmen einer Grobbeurteilung jedoch willkürfrei angenommen, dass aufgrund der Hanglage, Höhendifferenz und Distanz selbst zu den am ehesten betroffenen südlich gelegenen Liegenschaften eine problematische Blendung praktisch ausgeschlossen sei. Für das Bundesgericht war diese Einschätzung nicht zu beanstanden, weshalb keine weiteren Abklärungen notwendig waren. Das Gericht betonte zudem, dass eine allfällige Prüfung nachträglicher, emissionsbegrenzender Massnahmen von der Bewilligungserteilung unberührt bleibe (Verweis auf Urteil 1C_686/2021 E. 3.3).
3. Zusammenfassendes Fazit
Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Nachbarn A.__ abgewiesen. Der Entscheid des Bundesgerichts bestätigt die Auslegung der kantonalen und kommunalen Baubestimmungen durch die Vorinstanz und die Gemeinde St. Moritz als willkürfrei. Die massgebenden Punkte sind:
Insgesamt unterstreicht das Urteil die Gewichtung der Energiegewinnung, insbesondere der Winterstromproduktion, gegenüber ästhetischen und teils auch baugesetzlichen Bedenken im Rahmen der Raumplanung und des Umweltschutzes, insbesondere unter Berücksichtigung der Klimaziele.