Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Bundesgericht, Urteil 6B_579/2025 vom 17. September 2025
1. Einleitung und Parteien Das Bundesgericht (1. Strafrechtliche Abteilung) befasste sich mit einer Beschwerde von A.__ (Beschwerdeführer) gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Bern (2. Strafkammer) vom 14. Mai 2025. Der Beschwerdeführer war wegen qualifizierten Betäubungsmittelverbrechens und qualifizierter Geldwäscherei verurteilt worden. Das Obergericht hatte die Schuldsprüche bestätigt, die Freiheitsstrafe auf 12 Jahre reduziert und eine Landesverweisung von 12 Jahren bestätigt. Der Beschwerdeführer beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Urteils und seine sofortige Freilassung, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung, subeventualiter eine Neuklassifizierung der Delikte und eine substanzielle Strafreduktion.
2. Sachverhalt (dem bundesgerichtlichen Urteil zugrunde gelegt) Der Beschwerdeführer, ein spanischer und dominikanischer Staatsangehöriger, geboren 1977, wohnte mit seiner Familie in Spanien, hatte aber eine Tochter in der Schweiz. Seine Strafregister waren in der Schweiz und Spanien leer.
Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 7. Juni 2022 gewerbsmässig einen internationalen, grossangelegten Betäubungsmittelhandel betrieb. Er organisierte den Transport, Kauf und Verkauf von Kokain zwischen der Schweiz, den Niederlanden, Spanien, Mexiko, Kolumbien und Brasilien. Aufgrund seiner hohen hierarchischen Stellung in der Organisation hatte er Zugang zu sehr grossen Mengen von Betäubungsmitteln, verhandelte direkt Preise, hatte Untergebene und organisierte persönlich den internationalen Drogentransport (Flugzeuge, Container, Schiffe). Drei Pakete mit je ca. 230 Gramm Kokaingemisch, geschickt in externen Batterien versteckt, wurden in seiner Wohnung gefunden.
Der in der Schweiz erzielte Gewinn aus diesem Handel wurde auf CHF 184'611.73 geschätzt, was bei einem Gewinn von CHF 7'000 pro Kilo Kokain auf eine Menge von 26.37 kg Kokaingemisch schliessen liess. Unter Berücksichtigung eines Reinheitsgrades von 80.9 % (Durchschnitt 2021, der für den Beschwerdeführer günstigste Wert) ergaben sich mindestens 21.33 kg reines Kokain. Nach Abzug des bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Geldes wurde der Betrag für die Geldwäscherei auf CHF 159'976.63 festgesetzt.
3. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts
3.1. Suspensivwirkung der Beschwerde (Rz. 1) Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde in Strafsachen gegen eine Freiheitsstrafe grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat (Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG). Die Haft des Beschwerdeführers beruhte jedoch weiterhin auf Sicherungsgründen gemäss Art. 231 StPO bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bundesgerichtsurteils. Eine sofortige Freilassung war daher nicht möglich.
3.2. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts und Grundsätze der Beweiswürdigung (Rz. 2.1 - 2.4) Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz und überprüft Sachverhaltsfeststellungen nur, wenn sie offensichtlich unrichtig sind (willkürlich im Sinne von Art. 9 BV) oder auf einer Rechtsverletzung beruhen (Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2 BGG). Willkür liegt vor, wenn eine Entscheidung nicht nur diskutabel, sondern offensichtlich unhaltbar ist, sowohl in der Begründung als auch im Ergebnis. Bei der Beweiswürdigung ist Willkür gegeben, wenn die Behörde ein entscheidrelevantes Beweismittel ohne ernsthaften Grund nicht berücksichtigt, dessen Sinn und Tragweite offensichtlich verkennt oder unhaltbare Schlüsse zieht. Appellatorische Kritik ist unzulässig.
Die Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO, 32 Abs. 1 BV, 14 Abs. 2 UNO-Pakt II, 6 Abs. 2 EMRK) ist sowohl eine Beweislastregel (Anklage trägt Beweislast, im Zweifel für den Angeklagten) als auch eine Beweiswürdigungsregel. Als Beweiswürdigungsregel bedeutet sie, dass der Richter nicht von der Existenz einer nachteiligen Tatsache überzeugt sein darf, wenn objektiv ernsthafte, unüberwindbare Zweifel bestehen. Abstrakte oder theoretische Zweifel genügen nicht. Wenn die Beweiswürdigung unter dem Gesichtspunkt des in dubio pro reo kritisiert wird, hat dieser Grundsatz keine über das Willkürverbot hinausgehende eigenständige Bedeutung.
Bei der Beweiswürdigung im Ganzen genügt es nicht, wenn einzelne Elemente für sich allein nicht ausreichend sind. Willkür liegt nicht vor, wenn der festgestellte Sachverhalt haltbar aus dem Zusammenspiel verschiedener Indizien abgeleitet werden kann, selbst wenn einzelne Argumente schwach erscheinen, sofern die Lösung durch überzeugende Argumente gestützt werden kann.
Zum Recht auf Nichtselbstbelastung (nemo tenetur se ipsum accusare, Art. 113 Abs. 1 StPO, 32 BV, 14 Abs. 3 lit. g UNO-Pakt II, 6 Abs. 1 EMRK) wurde ausgeführt, dass der Beschuldigte das Recht hat, zu schweigen, ohne dass dies zu seinem Nachteil ausgelegt werden darf oder als Schuldbeweis dient. Jedoch schliesst dieses Recht nicht aus, dass das Gericht in bestimmten Situationen aus dem Schweigen ungünstige Schlüsse ziehen kann, sofern andere direkte Beweismittel vorliegen, welche die Sachverhalte hinreichend erhellt haben, und die Verweigerung der Aussage vernünftigerweise als belastendes Element interpretiert werden kann.
3.3. Anwendung auf den vorliegenden Fall (Rz. 2.5)
3.3.1. Beweiswürdigung und Vorwurf der fehlenden "formellen Beweise" (Rz. 2.5.1) Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung der Unschuldsvermutung und des Willkürverbots, da die Anklage angeblich nur auf indirekten Elementen und unüberprüfbaren Hypothesen basiere und "formelle Beweise" (zuverlässige Zeugenaussagen, Geständnisse, Überwachungen, Sicherstellungen) fehlten. Das Bundesgericht wies diese Kritik als rein appellatorisch zurück. Es betonte, dass die Beweiswürdigung als Ganzes zu betrachten sei. Die hohe hierarchische Stellung des Beschwerdeführers in der Organisation erkläre gerade, warum er nicht persönlich an Transaktionen beteiligt war und stattdessen Personal einsetzte. Die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer aufgrund einer sorgfältigen Würdigung zahlreicher Beweismittel mit den Taten in Verbindung gebracht. Dazu gehörten insbesondere: * Fotografien und Videos. * Inhalt von Nachrichten und Diskussionen über Preise, Transportorganisation und Anweisungen an Untergebene. * Verwendung von Codewörtern und Informationen zu Flug-, Schiffs- und Containerladungen. * Diese Informationen, gewonnen durch forensische Analyse der mobilen Geräte des Beschwerdeführers, seien explizit bezüglich seiner Beteiligung und nicht spekulativ. * Enge Kontakte zu Drogenhändlern. * Kokain und Verpackungsmaterial in seiner Wohnung. * Seine Fingerabdrücke auf Kokain. * Grosse Bargeldbeträge in kleinen Scheinen, teilweise in der Toilettenspülung versteckt. * Keine andere legitime Einnahmequelle zur Rechtfertigung seines erheblichen Einkommens. Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz hinreichend informiert war und weitere Ermittlungsmassnahmen (Rechtshilfe mit den Niederlanden, Telefon-Expertise, Fluggesellschaftsauskünfte) nicht unerlässlich waren.
Zur Frage des Schweigens oder der inkonsistenten Aussagen des Beschwerdeführers führte das Gericht aus, dass die Vorinstanz dessen Angaben als widersprüchlich und unglaubwürdig befunden hatte, da sie durch objektive Beweismittel im Dossier widerlegt wurden. In einer solchen Situation, die offensichtlich Erklärungen des Beschwerdeführers erforderte, konnten sein Schweigen bzw. seine wechselnden Aussagen vernünftigerweise als belastende Elemente interpretiert werden.
3.3.2. Menge der Drogen (Rz. 2.5.2) Der Beschwerdeführer bestritt die festgestellte Menge von 26.37 kg Kokaingemisch bzw. 21.33 kg reinem Kokain. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Vorinstanz die Menge basierend auf dem in der Schweiz erzielten Gewinn (CHF 184'611.73) und einem Gewinn von CHF 7'000 pro Kilo berechnet hatte. Diese Gewinne seien nicht willkürlich geschätzt worden, sondern basierten auf: * In der Wohnung gefundenem Geld (CHF 24'635.10). * Vom Beschwerdeführer selbst ins Ausland gesendetem Geld (CHF 41'405.54). * Von Dritten für ihn ins Ausland gesendetem Geld (CHF 96'616.08). * Gehältern an Geldtransporter (CHF 9'661.61). * Transaktionsgebühren (CHF 368.40). * Seinen Ausgaben in der Schweiz (CHF 11'925). Diese Zahlen konnten durch Daten der Finanzinstitute verifiziert werden. Die Kosten und der Gewinn pro Kilo Kokain wurden von der Kantonspolizei Bern durch eine detaillierte Analyse der Handy-Nachrichten des Beschwerdeführers berechnet. Der Beschwerdeführer bestritt nur vage seine Ausgaben, ohne dies zu begründen. Die Vorinstanz hatte jedoch nur die mietbezogenen Ausgaben als durch den Drogenhandel finanziert angesehen, da er keine andere Einkommensquelle hatte. Die Vorinstanz hatte bei der Gewinnermittlung und somit der Drogenmenge die für den Beschwerdeführer günstigsten Zahlen (geringere Ausgaben, gleichem Gewinn pro Kilo) zugrunde gelegt und somit das Prinzip in dubio pro reo angewandt. Dies stärke die Verlässlichkeit der Schätzung.
3.3.3. Reinheitsgrad der Drogen (Rz. 2.5.3) Der Beschwerdeführer bestritt den angenommenen Reinheitsgrad von 80.9 %. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz seine niedrigeren Zahlen (62 %, 66 %, 71 %) zu Recht abgelehnt hatte, da diese sich auf Kokainmengen unter einem Gramm bezogen, was nicht der Art seiner grossangelegten Tätigkeit entsprach. Der Beschwerdeführer ignorierte diese Begründung und behauptete "erhebliche Unsicherheit". Die Statistiken der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) zeigten, dass die Reinheitsgrade je nach untersuchter Menge variieren. Die von der Vorinstanz gewählten 80.9 % (Durchschnitt 2021, günstigster Wert) basierten auf Analysen von Kokainmengen über 1000 Gramm, während die vom Beschwerdeführer genannten Werte offensichtlich auf Proben unter einem Gramm beruhten, die zu Recht ausgeschlossen wurden. Daher gab es keinen Grund, vom Reinheitsgrad der Vorinstanz abzuweichen.
3.3.4. Fazit zur Sachverhalts- und Beweiswürdigung (Rz. 2.5.4) Das Bundesgericht schloss, dass keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und keine Verletzung der Unschuldsvermutung oder des Rechts auf Nichtselbstbelastung vorlag. Die Rügen wurden im geringen Umfang ihrer Zulässigkeit abgewiesen.
3.4. Geldwäscherei (Rz. 3) Die Rüge des Beschwerdeführers, die objektiven Bedingungen der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) seien mangels krimineller Herkunft der Vermögenswerte nicht erfüllt, wurde als gegenstandslos erachtet, da der Drogenhandel durch die vorherigen Erwägungen bestätigt wurde.
3.5. Weitere Rügen (Rz. 4) Der Beschwerdeführer formulierte keine weiteren rechtlichen Kritiken bezüglich der Erfüllung der Tatbestandsmerkmale der verurteilten Delikte oder der Strafhöhe. Diese Punkte wurden daher gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht überprüft. Sein Antrag auf Neuklassifizierung und Strafreduktion war unzulässig.
4. Ergebnis (Rz. 5) Die Beschwerde wurde im geringen Umfang ihrer Zulässigkeit abgewiesen. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Erfolgsaussichten abgelehnt. Die Gerichtskosten von CHF 3'000 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: