Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_418/2025 vom 9. September 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Bundesgerichtsentscheid 2C_418/2025 vom 9. September 2025

1. Parteien und Streitgegenstand: Der Beschwerdeführer A.__, ein philippinischer Staatsangehöriger, reichte eine Beschwerde gegen einen Entscheid der Cour de justice des Kantons Genf vom 8. Juli 2025 ein. Dieser Entscheid erklärte eine Beschwerde des Beschwerdeführers bezüglich der Verweigerung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos und schrieb die Sache von der Liste ab. Der zugrundeliegende Streit betrifft die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung aus schwerwiegenden individuellen Härtefällen gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG).

2. Sachverhalt: A.__ reiste 2013 für Studienzwecke in die Schweiz ein, erwarb 2014 ein Diplom und wurde 2015 zu einem Doktoratsstudium zugelassen. Im Oktober 2017 stellte das kantonale Migrationsamt fest, dass der Studienzweck erreicht sei, und verweigerte die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Nach erfolglosen Versuchen, eine Arbeitsbewilligung zu erhalten, wurde ihm am 14. April 2023 eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verweigert und seine Wegweisung aus der Schweiz angeordnet.

Dieser Entscheid wurde durch alle kantonalen Instanzen bestätigt. Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde A.__s am 23. August 2024 (Urteil 2C_375/2024) als unzulässig, da der Rechtsweg der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten für Ausnahmen von den Zulassungsvoraussetzungen (wie Härtefälle) ausgeschlossen ist und er aufgrund seiner nur für Studienzwecke erteilten Bewilligung und mangelnder ausserordentlicher Integration keinen Rechtsanspruch auf die Bewilligung hatte. Eine Revisionsgesuch wurde ebenfalls abgewiesen.

Am 7. November 2024 stellte A._ ein erneutes Gesuch um eine Härtefallbewilligung. Das kantonale Migrationsamt trat daraufhin mit Entscheid vom 25. April 2025 nicht ein, da es das Gesuch als Reconsiderationsgesuch einstufte, und wies ihn erneut an, die Schweiz zu verlassen. Dieser Entscheid wurde als "vollziehbar ungeachtet eines Rechtsmittels" deklariert. A._ reichte daraufhin am 3. Mai 2025 Beschwerde beim erstinstanzlichen Verwaltungsgericht ein und beantragte am 20. Mai 2025 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Das Verwaltungsgericht lehnte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Zwischenentscheid vom 27. Mai 2025 ab.

Gegen diese Ablehnung der aufschiebenden Wirkung legte A.__ am 3. Juni 2025 Beschwerde bei der Cour de justice ein. Noch bevor die Cour de justice über diese Beschwerde entscheiden konnte, fällte das erstinstanzliche Verwaltungsgericht am 23. Juni 2025 ein Sachurteil, in dem es die ursprüngliche Beschwerde A.__s gegen die Eintretensverweigerung des Migrationsamts vom 25. April 2025 abwies. Daraufhin erklärte die Cour de justice am 8. Juli 2025 die Beschwerde vom 3. Juni 2025 betreffend die aufschiebende Wirkung als gegenstandslos.

3. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts:

3.1. Zulässigkeit der Beschwerde und Rechtsweg: Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde. Es stellt fest, dass die Bezeichnung des Rechtsmittels unerheblich ist, sofern die Formvorschriften des zutreffenden Rechtswegs eingehalten sind. Der Rechtsweg bestimmt sich nach dem materiellen Streitgegenstand. Hierbei handelt es sich um die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung in einem Härtefall (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG). Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über Ausnahmen von den Zulassungsvoraussetzungen unzulässig. Auch verfahrensrechtliche Entscheide in solchen Angelegenheiten sind gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig, da kein Rechtsanspruch auf die Bewilligung besteht. Folglich ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) zulässig.

3.2. Prüfungsrahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde: Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten erhoben werden (Art. 116 BGG). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nur, wenn ein solcher Rügepunkt von der beschwerdeführenden Partei klar und detailliert vorgebracht und begründet wurde (Art. 106 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 117 BGG).

3.3. Gegenstand des Rechtsstreits vor Bundesgericht: Das Bundesgericht stellt klar, dass der Streitgegenstand vor Bundesgericht durch den angefochtenen Entscheid bestimmt wird. Der Beschwerdeführer kann seine Anträge und Rügen nicht über den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens hinaus erweitern oder verändern. Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Streitgegenstand auf den Dispositiv des Entscheids vom 8. Juli 2025, welcher die Beschwerde bezüglich der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erklärte. Rügen gegen frühere prozedurale Entscheide des erstinstanzlichen Verwaltungsgerichts, die über diesen Gegenstand hinausgehen, sind daher unzulässig.

3.4. Rüge der Verletzung des Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK): A.__ moniert, der angefochtene Entscheid sei ungenügend begründet, insbesondere hinsichtlich seiner komplexen Situation, seiner extremen Armut und der fehlenden Rechtsvertretung. Das Bundesgericht hält fest, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) die Pflicht der Behörde beinhaltet, ihren Entscheid so zu begründen, dass der Adressat ihn verstehen und gegebenenfalls anfechten kann. Eine knappe Begründung genügt, sofern die wesentlichen Motive genannt werden. Hinsichtlich Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bekräftigt das Bundesgericht seine ständige Rechtsprechung, wonach diese Bestimmung auf ausländerrechtliche Verfahren keine Anwendung findet. Die diesbezüglichen Rügen sind daher unbeachtlich. Das Bundesgericht befindet, dass die Cour de justice die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde ausreichend begründet hat, indem sie auf das zwischenzeitlich ergangene Sachurteil des erstinstanzlichen Verwaltungsgerichts verwies. Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers zur Begründung betreffen den materiellen Streitgegenstand, der nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Die Rüge wird abgewiesen.

3.5. Rüge der Verletzung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6, 8, 13 EMRK): Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf geltend. Das Bundesgericht weist erneut darauf hin, dass Art. 29 Abs. 2 BV das Recht auf rechtliches Gehör, nicht aber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf garantiert. Art. 6 EMRK findet in ausländerrechtlichen Verfahren keine Anwendung. Art. 13 EMRK gewährt das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nur in Verbindung mit anderen, in der EMRK anerkannten Rechten (z.B. Art. 8 EMRK). Das Bundesgericht verweist hier auf sein Urteil 2C_375/2024 vom 23. August 2024, in dem es bereits festhielt, dass Art. 8 EMRK im Fall des Beschwerdeführers aufgrund der von Anfang an begrenzten Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken und der fehlenden ausserordentlichen Integration nicht anwendbar ist. Da Art. 8 EMRK nicht anwendbar ist, kann sich der Beschwerdeführer auch nicht erfolgreich auf die Garantien von Art. 13 EMRK berufen. Zudem stellt das Bundesgericht fest, dass der Beschwerdeführer einen wirksamen Rechtsbehelf beim erstinstanzlichen Verwaltungsgericht gegen den Entscheid vom 25. April 2025 ausüben konnte und dieses Gericht ein Sachurteil am 23. Juni 2025 fällte. Die Rüge wird daher abgewiesen.

3.6. Rüge bezüglich der aufschiebenden Wirkung (Art. 5, 9, 29 Abs. 1 BV und Art. 3, 8 EMRK): A.__ rügt, der angefochtene Entscheid missachte den zentralen Zweck der aufschiebenden Wirkung, einen irreparablen Nachteil zu verhindern. Er argumentiert, die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung habe zu einer strafrechtlichen Verurteilung wegen illegalen Aufenthalts geführt. Das Bundesgericht erläutert, dass die aufschiebende Wirkung eine provisorische, verfahrensrechtliche Massnahme ist. Sobald ein Sachurteil in der Hauptsache ergeht, wird das akzessorische Verfahren der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (vergleiche Cléa Bouchat, L'effet suspensif en procédure administrative, Diss. 2015, S. 14 ff.). Im vorliegenden Fall erging das Sachurteil des erstinstanzlichen Verwaltungsgerichts am 23. Juni 2025, wodurch die Beschwerde gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wurde. Darüber hinaus dient die aufschiebende Wirkung in der Situation des Beschwerdeführers lediglich dazu, seine Wegweisung aus der Schweiz aufzuschieben (ein Land, das er bereits im Oktober 2017 hätte verlassen sollen), und nicht dazu, ihm provisorisch eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, die er seit 2017 nicht mehr besitzt. Die Rügen im Zusammenhang mit Art. 3 und 8 EMRK werden ebenfalls abgewiesen, da Art. 8 EMRK nicht anwendbar ist und eine Verletzung von Art. 3 EMRK (Verbot unmenschlicher Behandlung) nicht plausibel dargelegt wird.

4. Fazit und Urteilsspruch: Das Bundesgericht weist die Beschwerde, die als subsidiäre Verfassungsbeschwerde behandelt wird, im Rahmen ihrer Zulässigkeit als offensichtlich unbegründet ab. Die Anträge auf aufschiebende Wirkung sind durch den Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht wies die Beschwerde des philippinischen Staatsangehörigen A.__ als unbegründet ab. Der Kern des Urteils liegt in der Feststellung, dass die Beschwerde gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wurde, weil das kantonale Verwaltungsgericht zwischenzeitlich ein Sachurteil in der Hauptsache gefällt hatte.

  1. Rechtsweg: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist bei Härtefallbewilligungen unzulässig, weshalb die Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde behandelt wurde.
  2. Gegenstandslosigkeit der aufschiebenden Wirkung: Die aufschiebende Wirkung ist eine provisorische Massnahme. Sobald über die Hauptsache entschieden wurde, wird ein separates Verfahren betreffend die aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
  3. Anwendbarkeit der EMRK: Das Bundesgericht bekräftigte, dass Art. 6 EMRK nicht auf ausländerrechtliche Verfahren anwendbar ist. Auch Art. 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben) fand keine Anwendung, da der Beschwerdeführer ursprünglich nur eine befristete Studienbewilligung hatte und keine aussergewöhnliche Integration nachweisen konnte (unter Verweis auf ein früheres Bundesgerichtsurteil). Folglich war auch Art. 13 EMRK (Recht auf wirksamen Rechtsbehelf) nicht anwendbar.
  4. Begründungspflicht: Die Vorinstanz hat die Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittels ausreichend begründet. Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers bezogen sich auf den materiellen Streitgegenstand, der nicht Verfahrensgegenstand vor Bundesgericht war.
  5. Zweck der aufschiebenden Wirkung: Die aufschiebende Wirkung dient lediglich der Verzögerung einer Wegweisung, nicht aber der provisorischen Erteilung einer Bewilligung.

Das Bundesgericht bestätigte somit die Rechtmässigkeit der kantonalen Instanzen, die Beschwerde bezüglich der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos zu erklären.