Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_537/2025 vom 2. September 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_537/2025 vom 2. September 2025

1. Einleitung und Parteien Das Bundesgericht, Erste Strafrechtliche Abteilung, hat im Verfahren 6B_537/2025 über die Beschwerde von A._ (Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat Me Robert Assaël, gegen das Urteil der Chambre pénale d'appel et de révision des Kantons Genf vom 2. Mai 2025 entschieden. Beschwerdegegner sind die Staatsanwaltschaft Genf und die Immobiliengesellschaft B._ SA. Gegenstand der Beschwerde waren Verurteilungen wegen vorsätzlicher Brandstiftung, Sachbeschädigung, Betrug, unrechtmässigem Bezug von Sozialhilfeleistungen sowie die angeordnete Landesverweisung.

2. Sachverhalt (kurzgefasst) A.__, ein französischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung (seit 2006 in der Schweiz), wurde von den Genfer Gerichten nach teilweisem Freispruch von der Vorinstanz, insbesondere verurteilt wegen versuchter vorsätzlicher Brandstiftung, vorsätzlicher Brandstiftung, Anstiftung zur vorsätzlichen Brandstiftung, versuchter Anstiftung zur vorsätzlichen Brandstiftung, Sachbeschädigung, unrechtmässiger Aneignung, Betrug und unrechtmässigem Bezug von Sozialhilfeleistungen. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren sowie zu einer Landesverweisung von acht Jahren verurteilt. Die Taten standen mehrheitlich im Kontext einer turbulenten Trennung von seinem Ex-Partner und umfassten:

  • Brandstiftungen: Drei Brandstiftungen bzw. Anstiftungen dazu in den Kellerräumen des Wohnhauses seines Ex-Partners (19. November 2020: Versuch an Kabelsträngen; 16. Februar 2021: Brand an denselben Kabelsträngen mit Flammenbildung und Rauchentwicklung, welche die Intervention der Feuerwehr erforderte; 25. Juni 2021: versuchte Anstiftung eines Mithäftlings; 4. Juli 2021: Anstiftung einer anderen Person, wobei diese mittels Benzin einen Brand am Elektrokasten verursachte).
  • Sachbeschädigungen: Diverse Beschädigungen im selben Gebäude zwischen November 2020 und Mai 2021, insbesondere an Kabeln des Technikschachts, am Aufzug (Knöpfe, Kabel, Sicherheitskontakt) und an Gebäudesicherungen.
  • Betrug: Zweimaliger Mietbetrug im Juni/Juli 2022 (Opfer D._) und August/September 2022 (Opfer E._), indem er unter falschen Vorwänden (Wasserschaden, Todesfall in der Familie, "ungutes Gefühl") Vorauszahlungen für eine nicht zustande kommende Untervermietung seiner Wohnung kassierte und nicht zurückerstattete. Im zweiten Fall täuschte er eine Rückzahlung mittels falscher Bankbelege vor.
  • Unrechtmässiger Bezug von Sozialhilfeleistungen: Nichtmeldung einer Mietzahlung von CHF 2'500.- für Dezember 2020 an die Sozialhilfestelle (C.__), während er bereits Leistungen bezog.

A.__ ist vorbestraft (Betrug, Diebstahl, missbräuchliche Verwendung eines Computers, böswillige Telefonanrufe, Hausfriedensbruch, Drohungen, Tätlichkeiten, Nötigung) und hat eine psychiatrische Expertise, die ein mittleres bis extrem hohes Rückfallrisiko attestiert.

3. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts

3.1. Prüfungsgrundlagen (Rz. 1) Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die Sachverhalte frei überprüfen kann (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es prüft nur, ob die Sachverhaltsfeststellung willkürlich (Art. 9 BV) oder rechtsfehlerhaft erfolgt ist (Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 2 BGG). Willkür liegt vor, wenn eine Entscheidung offensichtlich unhaltbar ist, nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis (ATF 150 IV 360 E. 3.2.1). Die Rüge der Willkür erfordert eine präzise Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO, 32 Abs. 1 BV, 14 Abs. 2 UNO Pakt II, 6 Abs. 2 EMRK) betrifft sowohl die Beweislast (Anklage) als auch die Beweiswürdigung (ernsthafte, unüberwindliche Zweifel müssen zum Freispruch führen). In der Beweiswürdigung hat sie keine weitergehende Bedeutung als das Willkürverbot (ATF 148 IV 409 E. 2.2). Die Feststellung des subjektiven Tatbestands (Wissen, Wollen, Inkaufnahme) ist grundsätzlich Sachverhaltsfrage (Art. 105 Abs. 1 BGG), ausser bei Willkür. Die rechtliche Würdigung der Absicht ist eine Rechtsfrage. Bei der Ableitung von Eventualvorsatz aus äusseren Umständen kann das Bundesgericht bis zu einem gewissen Grad überprüfen, ob diese korrekt gewürdigt wurden (ATF 133 IV 9 E. 4.1).

3.2. Vorsätzliche Brandstiftung (Art. 221 StGB a.F.) und Anstiftung (Art. 24 StGB) (Rz. 2)

  • Rechtliche Definition: Gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB a.F. wird bestraft, wer vorsätzlich einen Brand verursacht und dadurch Dritte schädigt oder eine Gemeingefahr herbeiführt. Ein "Brand" im Sinne dieser Bestimmung setzt voraus, dass das Feuer vom Täter angesichts seiner Mittel und Kenntnisse nicht mehr beherrschbar ist (vgl. Corboz, Les infractions en droit suisse, Bd. II, N° 7 zu Art. 221 StGB; ATF 105 IV 127 E. 1a). Es muss eine gewisse Bedeutung haben, auch wenn keine Gemeingefahr entsteht, die jedoch eine weitere Voraussetzung ist. Sachschaden genügt. Gemeingefahr liegt vor, wenn zufällig ausgewählte Rechtsgüter in unbestimmtem Ausmass gefährdet werden, z.B. die Gefahr der Ausbreitung auf Nachbauten (ATF 85 IV 130 E. 1). Anstiftung (Art. 24 Abs. 1 StGB) erfordert, dass der Anstifter absichtlich einen Dritten zur Tatbegehung bestimmt hat. Es muss eine Kausalität zwischen anstiftendem Verhalten und Tatentschluss bestehen.

  • Versuchte Brandstiftung vom 19. November 2020 (Rz. 2.3):

    • Sachverhalt: Das Bundesgericht erachtet die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer das Feuer in den Kellerräumen legte, nicht als willkürlich. Die zerrüttete Beziehung, wiederholte Streitigkeiten, das Handy-Borning, das seine Anwesenheit kurz vor der Alarmierung belegte, sowie seine widersprüchlichen Aussagen bildeten eine genügende Indizienkette. Die Tatsache, dass das Feuer sich von selbst löschte und die Alarmierung später erfolgte, wurde als kohärent mit der Lage im Keller und der geringen anfänglichen Ausbreitung gewertet.
    • Rechtliche Würdigung: Die Vorinstanz stellte korrekt fest, dass kein "Brand" im Sinne von Art. 221 StGB vorlag, da das Feuer von geringer Ausdehnung war und keine Ausbreitungsgefahr bestand. Das Bundesgericht bestätigt jedoch den Eventualvorsatz des Beschwerdeführers. Durch das Anzünden von Kabeln im Keller eines bewohnten Mehrfamilienhauses in der Nacht, ohne sich um die Entwicklung zu kümmern, habe er das hohe Brandrisiko und die Gefährdung der Bewohner in Kauf genommen. Unerheblich sei, dass das Feuer sich nicht zu einem Vollbrand entwickelte oder er es hätte löschen können (versuchte Tat). Der Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Brandstiftung wurde bestätigt.
  • Vorsätzliche Brandstiftung vom 16. Februar 2021 (Rz. 2.4):

    • Sachverhalt: Auch hier bestätigt das Bundesgericht die willkürfreie Feststellung der Täterschaft des Beschwerdeführers aufgrund der anhaltenden Fehde, der gleichen Vorgehensweise, seiner wechselnden Aussagen und des Handy-Bornings kurz vor der Alarmierung.
    • Rechtliche Würdigung: Die Vorinstanz bejahte korrekt die vorsätzliche Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB). Das Feuer, das ein 60 cm langes Kabel verbrannte, Flammen an der Decke verursachte und einen grossen Feuerwehreinsatz mit Evakuierung von zwei Personen sowie hohen Kosten (CHF 27'330.65) nach sich zog, führte zur Annahme einer kollektiven Gefahr. Das Bundesgericht bestätigt, dass der Brand vom Beschwerdeführer nicht mehr kontrollierbar war, da er den Ort verlassen hatte und keine Löschmittel zur Verfügung standen. Das Vorliegen einer kollektiven Gefahr wurde bejaht.
  • Anstiftung zu Brandstiftungen vom 25. Juni und 4. Juli 2021 (Rz. 2.5):

    • Sachverhalt: Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, seine Mithäftlinge zur Brandstiftung aufgefordert zu haben, argumentiert aber, die Methode sei nicht geeignet gewesen. Er bestreitet auch den Kontakt zum zweiten Anstifter.
    • Rechtliche Würdigung: Das Bundesgericht verneint Willkür in der Beweiswürdigung. Der Beschwerdeführer wusste um das Brandrisiko der elektrischen Anlagen.
      • 25. Juni 2021 (Versuchte Anstiftung): Da der Mithäftling letztlich vom Anzünden absah, wurde die Tat korrekt als versuchte Anstiftung zur vorsätzlichen Brandstiftung qualifiziert (Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 StGB).
      • 4. Juli 2021 (Anstiftung): Die Vorinstanz hat willkürfrei angenommen, dass der Beschwerdeführer den zweiten Anstifter direkt beauftragte. Nur er besass die Detailkenntnisse (Eingangscode, genaue Lage des Kastens). Das Feuer wurde mit Benzin gelegt und erforderte den Einsatz der Feuerwehr. Der Tatbestand der Anstiftung zur vorsätzlichen Brandstiftung (Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 StGB) wurde bestätigt.

3.3. Sachbeschädigung (Art. 144 StGB a.F.) (Rz. 3)

  • Rechtliche Definition: Art. 144 Abs. 1 StGB a.F. bestraft, wer unrechtmässig eine fremde Sache beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht.
  • Beweiswürdigung: Die Vorinstanz stützte sich auf eine Gesamtwürdigung der Indizien (Kontext, zeitliche Nähe, ähnliche Schäden, gleiche Objekte). Das Bundesgericht erachtet diese Vorgehensweise als willkürfrei und als keine Verletzung des Anklageprinzips (Art. 9 StPO) oder der Unschuldsvermutung (vgl. ATF 149 IV 128 E. 1.2).
    • Aufzugsschäden 2020/2021: Trotz seiner Behauptung, er sei oft mit seinem Ex-Partner zusammen gewesen, sah das Gericht die Taten im Kontext der zerrütteten Beziehung. DNA-Spuren an den Kabeln und die Aussagen des Hausmeisters stützten die Täterschaft. Seine Erklärung, er habe die Kabel zur Entriegelung des Aufzugs manipuliert, sei unglaubwürdig.
    • Aufzugsschäden vom 12. Februar 2021: Die Behauptung, er sei an diesem Tag im Spital gewesen, wurde entkräftet, da die Tat "in der Nacht" erfolgte und somit auch am 11. Februar 2021 (wobei sein Handy-Borning seine Anwesenheit am 11. Februar 2021 bestätigte) begangen worden sein konnte.
    • Weitere Sachbeschädigungen: Die Verurteilungen für spätere Schäden (März-Mai 2021) wurden ebenfalls gestützt auf die Gesamtheit der Indizien (zeitliche Nähe, Ähnlichkeit, gleiche Objekte) bestätigt, auch wenn keine Handy-Lokalisierungsdaten vorlagen.
  • Die anderen Tatbestandsmerkmale der Sachbeschädigung wurden nicht bestritten. Die zivilrechtlichen Forderungen der B.__ SA wurden mangels separater Begründung als hinfällig erachtet, da die Verurteilung wegen Sachbeschädigung bestätigt wurde.

3.4. Betrug (Art. 146 StGB a.F.) (Rz. 4)

  • Rechtliche Definition: Art. 146 Abs. 1 StGB a.F. bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch arglistige Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen oder durch arglistige Bestärkung in einem Irrtum zu einem Vermögensschaden am eigenen oder fremden Vermögen verleitet. Arglist ist gegeben, wenn der Täter ein Lügengebäude, betrügerische Machenschaften oder eine Inszenierung verwendet, aber auch, wenn er einfache falsche Angaben macht, deren Überprüfung nicht möglich, nur erschwert möglich oder unzumutbar ist (ATF 147 IV 73 E. 3.2). Arglist entfällt nicht schon bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers; nur bei elementarer Unvorsichtigkeit (ATF 150 IV 169 E. 5.1.1). Subjektiv ist Vorsatz auf alle Tatbestandsmerkmale und unrechtmässige Bereicherungsabsicht erforderlich.
  • Fall D._ und E._: Der Beschwerdeführer bestreitet die arglistige Täuschung und die Absicht, die Wohnung nicht zu vermieten.
    • Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung: Das Bundesgericht bestätigt die arglistige Täuschung. Der Beschwerdeführer nutzte die Notlage der Opfer (Wohnungssuche aus dem Ausland) aus, forderte beharrlich Vorauszahlungen, täuschte mit falschen Vorwänden (Wasserschaden, Todesfall, "ungutes Gefühl") eine Vermietungsabsicht vor und erstattete die Beträge nie zurück. Er baute Vertrauen auf und überzeugte die Opfer mittels unüberprüfbarer Behauptungen (z.B. falscher Mietvertrag für D._). Im Fall E._ verstärkte er die Täuschung zusätzlich durch die Vorlage eines gefälschten Rückzahlungsbelegs, um eine weitere unberechtigte Zahlung zu erhalten. Die Begründung der Vorinstanz zur Arglist sei klar und verletze weder das rechtliche Gehör noch Art. 146 StGB.

3.5. Unrechtmässiger Bezug von Sozialhilfeleistungen (Art. 148a StGB) (Rz. 5) Der Beschwerdeführer argumentierte, die Zahlung von CHF 2'500.- sei am 30. Oktober 2020 erfolgt, bevor er ab November 2020 Sozialhilfe bezog. Das Bundesgericht verwirft dieses Vorbringen als ungenügend begründet und offensichtlich unbegründet. Die Zahlung sei für die Miete des Monats Dezember 2020 erfolgt und somit in den ab November 2020 von der Sozialhilfe gedeckten Zeitraum gefallen. Er hätte diese Zahlung bei der Antragstellung am 17. November 2020 melden müssen.

3.6. Strafzumessung (Art. 47, 49 StGB) (Rz. 6)

  • Argument der Strafempfindlichkeit: Der Beschwerdeführer machte geltend, seine Homosexualität und Religion führten zu Drohungen und Aggressionen im Gefängnis, was seine Haft besonders hart mache und eine Strafminderung rechtfertige.
  • Rechtliche Würdigung: Das Bundesgericht weist dieses Argument zurück. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit wird nur bei aussergewöhnlichen Umständen anerkannt, die die Strafe erheblich härter machen als für den Durchschnitt (z.B. schwere Krankheiten, Klaustrophobie, Taubstummheit, hohes Alter; vgl. BGE 6B_849/2022 E. 4.1.1). Sexuelle Orientierung oder Religion seien dafür nicht ausreichend. Konflikte im Gefängnisalltag seien inhärent und von den Behörden zu managen (z.B. durch Schutzmassnahmen gemäss Art. 78 lit. b StGB). Da der Beschwerdeführer jung und gesund sei und sogar Kontakte zu Mithäftlingen zur Anstiftung von Straftaten knüpfen konnte, lägen keine derart schwerwiegenden Probleme vor. Eine Strafminderung aus diesem Grund müsste mit Zurückhaltung gehandhabt werden, um eine "Zwei-Klassen-Justiz" zu vermeiden, und sich auf objektive Kriterien stützen (vgl. Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar Strafrecht, Art. 47 StGB N 153). Die Strafe müsse zur Schuld verhältnismässig bleiben.
  • Die 5-jährige Freiheitsstrafe wurde im Übrigen nicht als unverhältnismässig befunden, da der Beschwerdeführer keine anderen wesentlichen Argumente gegen deren Höhe vorbrachte. Das Bundesgericht bestätigte die weite Ermessensfreiheit der Vorinstanz (ATF 149 IV 217 E. 1.1).

3.7. Landesverweisung (Art. 66a StGB) (Rz. 7) Der Beschwerdeführer rügte die Landesverweisung mit der Begründung, er lebe seit fast 20 Jahren in Genf, besitze eine Niederlassungsbewilligung, habe eine Wohnung und ein Freundesnetzwerk. Das Bundesgericht erachtete diese Begründung als ungenügend (Art. 42 Abs. 2 BGG). Er habe nicht dargelegt, inwiefern die vorgenommene Interessenabwägung gegen die Regeln der Landesverweisung verstossen würde. Die Massnahme sei angesichts der Art der begangenen Delikte (Gefährdung von Leben und körperlicher Integrität), der zahlreichen Vorstrafen, der nur mässigen Integration, der Länge der Freiheitsstrafe und des durch die psychiatrische Expertise attestierten Rückfallrisikos (mittel bis extrem hoch) nicht unverhältnismässig.

4. Schlussfolgerung des Bundesgerichts (Rz. 8) Die Beschwerde wurde, soweit sie überhaupt zulässig war, abgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Erfolgsaussichten abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG a contrario). Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, wobei seine finanzielle Situation berücksichtigt wurde (Art. 65 Abs. 2, 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin B.__ SA wurden keine Parteikosten zugesprochen, da sie nicht zur Stellungnahme eingeladen wurde.

Zusammenfassende Essenz der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen einer Serie von Delikten, die primär auf Rache an seinem Ex-Partner und unrechtmässige Bereicherung abzielten.

  1. Brandstiftung: Die Schuldsprüche wegen versuchter vorsätzlicher Brandstiftung, vorsätzlicher Brandstiftung sowie Anstiftung (und versuchter Anstiftung) dazu wurden bestätigt. Das Gericht bekräftigte die Auslegung des Begriffs "Brand" und des Eventualvorsatzes bei der Brandlegung in einem Wohnhaus sowie das Vorliegen einer kollektiven Gefahr angesichts der Grösse der Brände und der notwendigen Interventionen.
  2. Sachbeschädigung: Die Verurteilung wegen Sachbeschädigung wurde durch eine umfassende Indizienwürdigung gestützt, welche die Willkürfreiheit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung belegte.
  3. Betrug: Die Arglist bei den Mietbetrügereien wurde bejaht, da der Beschwerdeführer durch ein System von falschen Behauptungen, drängenden Forderungen und vorgetäuschten Stornierungen die Opfer zu Vorauszahlungen verleitete, ohne die Absicht zu haben, die Leistung zu erbringen oder das Geld zurückzuerstatten.
  4. Sozialhilfebetrug: Die Nichtmeldung einer erhaltenen Mietzahlung während des Leistungsbezugs wurde als unrechtmässiger Bezug von Sozialhilfeleistungen bestätigt.
  5. Strafzumessung: Die fünfjährige Freiheitsstrafe wurde nicht als willkürlich erachtet. Die geltend gemachte erhöhte Strafempfindlichkeit aufgrund von Homosexualität und Religion wurde nicht als mildernder Faktor anerkannt, da die Voraussetzungen (erhebliche Härte vergleichbar mit schweren Krankheiten oder hohem Alter) nicht erfüllt waren.
  6. Landesverweisung: Die angeordnete achtjährige Landesverweisung wurde als verhältnismässig erachtet, insbesondere angesichts der Schwere der Delikte, der Vorstrafen und des attestierten hohen Rückfallrisikos.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde vollumfänglich ab und bestätigte die erstinstanzlichen Urteile im Wesentlichen.