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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (5A_890/2024 vom 27. August 2025) detailliert zusammen:
Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_890/2024 vom 27. August 2025
1. Einleitung und Parteien Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts befasst sich mit einer Beschwerde in Zivilsachen gegen ein Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 8. November 2024. Die Beschwerdeführerin, A._ GmbH, welche Dienstleistungen im Bereich der Gebäudereinigung erbringt, klagte gegen die Beschwerdegegnerin, Gewerkschaft B._, wegen angeblicher Persönlichkeitsverletzung durch zwei in deren Zeitung "C._" und online veröffentlichte Artikel. Das Handelsgericht hatte die Klage der A._ GmbH vollumfänglich abgewiesen, woraufhin diese das Bundesgericht anrief. Das Bundesgericht wies die Beschwerde der A.__ GmbH ab, soweit darauf eingetreten wurde.
2. Sachverhalt und Vorverfahren Am 4. Dezember 2020 veröffentlichte die Gewerkschaft B._ in ihrer Zeitung "C._" und auf ihrer Webseite zwei Artikel mit den Titeln "Zwei Reinigerinnen packen aus" und "Eine Firma sieht rot". Der erste Artikel thematisierte die Arbeitsbedingungen bei der A._ GmbH, wobei zwei ehemalige Mitarbeiterinnen (pseudonymisiert als "Santos" und "Rossi") unter anderem von chaotischer Planung, unbezahlten Arbeitsstunden und respektlosem Umgang berichteten. Der zweite Artikel befasste sich mit dem Verhalten der A._ GmbH im Zusammenhang mit der Publikation des ersten Beitrags.
Auf Gesuch der A._ GmbH hin verbot das Handelsgericht der Gewerkschaft B._ am 1. Februar 2021 vorsorglich, bestimmte Vorwürfe (z.B. unbezahlte Arbeitsstunden, unrechtmässige Probezeitverlängerungen) zu publizieren. In der anschliessenden Hauptklage beantragte die A._ GmbH umfassende Begehren: * Ein Verbot künftiger Publikationen betreffend spezifische Vorwürfe (z.B. unbezahlte Arbeitsstunden, unrechtmässige Probezeitverlängerung, Nichteinhaltung von Versprechen, etc.). * Die Feststellung, dass die beiden Artikel vom 4. Dezember 2020 die Persönlichkeitsrechte der A._ GmbH widerrechtlich verletzt haben. * Die Urteilspublikation. * Schadenersatz in Höhe von CHF 2'391.00 und Genugtuung in Höhe von CHF 10'000.00. Das Handelsgericht wies alle Klagebegehren ab.
3. Rechtliche Grundlagen und Prüfungsrahmen des Bundesgerichts
3.1. Schutz der Persönlichkeit (Art. 28 ZGB) Gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB kann, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt ist, das Gericht anrufen. Eine Persönlichkeitsverletzung kann durch die Medienberichterstattung erfolgen, namentlich wenn Informationen mit verbotenen Mitteln beschafft, nicht öffentliche Personeninformationen verbreitet oder die betroffene Person blossgestellt oder lächerlich gemacht wird. Entscheidend ist dabei, wie der Pressebericht bei einer durchschnittlichen Leserin oder einem durchschnittlichen Leser ankommt, wobei der Gesamteindruck des Berichts (inkl. Schlagzeilen, Zwischentitel, Bildlegenden) massgebend ist (BGE 147 III 185 E. 4.2.3).
3.2. Widerrechtlichkeit und Rechtfertigungsgründe (Art. 28 Abs. 2 ZGB) Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch das Gesetz gerechtfertigt ist. Im Kontext der Medienberichterstattung ist eine sorgfältige Abwägung zwischen dem Schutzinteresse der betroffenen Person und dem Informationsauftrag der Presse vorzunehmen (BGE 132 III 641 E. 3.1). * Tatsachenbehauptungen: Die Verbreitung wahrer Tatsachen ist durch den Informationsauftrag der Presse gedeckt, sofern sie einen Bezug zur öffentlichen Tätigkeit der betroffenen Person haben und nicht unnötig verletzend dargestellt werden. Die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen ist demgegenüber widerrechtlich, es sei denn, es handelt sich um geringfügige Ungenauigkeiten. Die Berichterstattung muss in wesentlichen Punkten zutreffen und darf kein spürbar verfälschtes, herabsetzendes Bild zeichnen (BGE 138 III 641 E. 4.1). * Werturteile: Meinungsäusserungen, Kommentare und Werturteile sind zulässig, sofern sie aufgrund des Sachverhalts, auf den sie sich beziehen, als vertretbar erscheinen und nicht unnötig herabsetzend sind. Bei gemischten Werturteilen gelten für den Sachbehauptungskern die gleichen Grundsätze wie für Tatsachenbehauptungen.
3.3. Ermessensspielraum und Kognition des Bundesgerichts Dem Gericht kommt bei der Beurteilung einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung ein gewisser Ermessensspielraum zu (Art. 4 ZGB), den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung überprüft (BGE 145 III 49 E. 3.3). Das Bundesgericht legt seinem Urteil die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG) und überprüft diese nur, wenn sie offensichtlich unrichtig (willkürlich im Sinne von Art. 9 BV) sind oder auf einer anderen Bundesrechtsverletzung beruhen und für den Verfahrensausgang entscheidend sind (Art. 97 Abs. 1 BGG). Für Verfassungsrügen gilt ein strenges Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG).
4. Begründung des Bundesgerichts
4.1. Gesamteindruck der Artikel (Erwägung 4) Die Beschwerdeführerin rügte, das Handelsgericht habe den durch die Artikel erweckten Gesamteindruck nicht ausreichend gewürdigt und somit Art. 28 ZGB verletzt. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es hielt fest, die Beschwerdeführerin habe nicht detailliert aufgezeigt, aufgrund welcher konkreten Elemente der Gesamteindruck über die einzelnen Vorwürfe hinaus eine eigenständige widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstelle. Die blosse Wiederholung des Vorwurfs, es sei eine Gesamtwürdigung unterblieben, genüge den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht.
4.2. Einzelvorwürfe und deren Beurteilung (Erwägung 5, 6, 7, 8, 9)
4.2.1. Vorwürfe, die das Handelsgericht als nicht persönlichkeitsverletzend oder als gerechtfertigt erachtete: * Unrechtmässige Probezeitverlängerung: Das Handelsgericht sah hierin eine unbestritten wahre Tatsachenbehauptung. Die Infragestellung der Zulässigkeit durch die Gewerkschaft sei eine vertretbare Meinungsäusserung. Das Bundesgericht bestätigte dies. * Nichteinhalten eines Versprechens (Fixpensum): Der Vorwurf, ein Versprechen auf einen Vertrag mit fixem Pensum sei nicht eingehalten worden, wurde vom Handelsgericht als nicht ausreichend angesehen, um die geschäftliche Ehre der A._ GmbH zu schmälern. Es sei nirgends die Rede von einer rechtlichen Bindung, und das Durchschnittspublikum verstehe den Artikel nicht so, dass eine bedingungslose Festanstellung zugesichert worden sei. Die Beschwerdeführerin konnte diese rechtliche Würdigung der Vorinstanz vor Bundesgericht nicht erschüttern, da sie sich nicht ausreichend mit der Argumentation des Handelsgerichts auseinandersetzte. * Respektloser Umgang (Anschreien): Dies wurde vom Handelsgericht als vertretbares gemischtes Werturteil eingestuft, welches im Kontext der Reinigungsbranche und bei Zeitdruck nachvollziehbar sei. Es sei erwiesen, dass der Umgangston der Geschäftsführerin mitunter ruppig war. Das Bundesgericht bestätigte die Einschätzung des Handelsgerichts, da die Beschwerdeführerin keine hinreichenden Rügen gegen die Sachverhaltsfeststellungen oder die Ermessensübung vorbrachte. * Chaotische Einsatzplanung: Das Handelsgericht qualifizierte diesen Vorwurf ebenfalls als vertretbares gemischtes Werturteil. Es sei erwiesen, dass kurzfristige Absagen von Arbeitseinsätzen vorkamen, was die A._ GmbH selbst in der Branche als üblich bezeichnete. Selbst bei einer Persönlichkeitsverletzung wäre diese somit gerechtfertigt. Auch hier vermochte die Beschwerdeführerin die Argumentation des Handelsgerichts nicht substanziiert zu widerlegen.
4.2.2. Vorwurf der Nichtentschädigung von Arbeitsstunden: Diesen Vorwurf erachtete das Handelsgericht als persönlichkeitsverletzend, da er die geschäftliche und berufliche Ehre berühre und die Beschwerdeführerin eines rechtswidrigen Verhaltens bezichtige. Jedoch kam das Handelsgericht nach eingehender Beweiswürdigung zum Schluss, dass der Wahrheitsbeweis erbracht sei und die Verletzung somit gerechtfertigt sei. Dies stützte sich massgeblich auf die Aussage der Zeugin D._. * Die Beschwerdeführerin rügte vor Bundesgericht, der Wahrheitsbeweis sei nicht erbracht, da nur eine von zwei im Artikel implizierten Quellen kontaktiert worden sei und die Identität der Quelle für die Beurteilung der Vorwürfe entscheidend sei. Das Bundesgericht wies dies zurück: Es sei nicht zu beanstanden, dass das Handelsgericht die Aussage einer früheren Mitarbeiterin für den Wahrheitsbeweis genügen liess, ohne diese einem Pseudonym zuzuordnen. Die Glaubwürdigkeit der Aussage sei prüfbar, unabhängig von der Identität des Pseudonyms im Artikel. * Die Beschwerdeführerin bemängelte auch die Würdigung der Aussage der Zeugin D._, insbesondere wegen deren Verbindung zu einem Konkurrenzunternehmen und angeblichen Falschaussagen. Das Bundesgericht befand, dass das Handelsgericht diese Umstände berücksichtigt und die Aussage dennoch als glaubwürdig erachtet hatte, da die Zeugin ihre Verbindung offenlegte. Die Beschwerdeführerin legte keine ausreichenden Gründe dar, um die Beweiswürdigung des Handelsgerichts als willkürlich erscheinen zu lassen; sie legte lediglich ihre eigene Beweiswürdigung dar. Auch die Rüge bezüglich nicht berücksichtigter Noven wurde abgewiesen, da das Handelsgericht diese im Ergebnis dennoch beachtete. * Schliesslich verwies das Bundesgericht darauf, dass das Handelsgericht vom Vorliegen eines erwiesenen Sachverhalts ausging und nicht von einem blossen Verdacht, weshalb die Argumente der Beschwerdeführerin bezüglich der Publikation von Verdachtsmeldungen ins Leere liefen.
4.2.3. Nicht behandelte Vorwürfe: Die Beschwerdeführerin behauptete, das Handelsgericht habe bestimmte Vorwürfe (Löhne, Arbeitszeiten, Sozialversicherungsabgaben nicht korrekt abgerechnet; zu tiefe Lohnangaben nach Arbeitsverhältnisende) nicht geprüft. Das Bundesgericht trat darauf nicht ein, da die Beschwerdeführerin weder den Prozesssachverhalt hinreichend in Frage gestellt noch eine Rechtsverweigerung oder Verletzung des rechtlichen Gehörs präzise gerügt hatte.
4.2.4. Artikel "Eine Firma sieht rot": Dieser Artikel wurde im Zusammenhang mit dem ersten Artikel gesehen, da er dessen Vorwürfe wieder aufnahm. Folglich ergab sich auch hieraus keine eigenständige widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung.
4.3. Kostenverteilung im kantonalen Verfahren (Erwägung 10) Die Beschwerdeführerin rügte, ihr seien im kantonalen Verfahren auch die Kosten eines Beschlusses auferlegt worden, bei dem sie obsiegt habe (Abweisung eines Antrags der Beschwerdegegnerin auf Schutzmassnahmen). Das Bundesgericht bestätigte die Kostenregelung des Handelsgerichts. Es hielt fest, dass für die Frage des Unterliegens oder Obsiegens im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO das Ergebnis blosser Zwischenverfahren oder einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel ausser Betracht bleiben (BGE 148 III 182 E. 3.2).
5. Schlussfolgerung des Bundesgerichts Das Bundesgericht kam zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin die angefochtene Entscheidung weder hinsichtlich des Gesamteindrucks noch hinsichtlich der Einzelvorwürfe oder der Kostenregelung als rechtsfehlerhaft erscheinen lassen konnte. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte.
Zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Punkte: